Die Komplexität der Fallarbeit im Bereich der Sozialhilfe hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen. Immer häufiger sind verschiedene Lebensbereiche betroffen. (Wenn wirtschaftliche Sozialhilfe benötigt wird, sind alle Lebensbereiche betroffen, unabhängig, was den Ausschlag gegeben hat.). Auch die Anzahl Fälle nimmt bei Sozialdiensten stetig zu und es bildet sich ein immer grösser werdender Sockel von Klienten, welche weder zurück in den Arbeitsprozess vermittelt werden können, noch Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen haben. Man hört deshalb immer häufiger den Term "Sozialrente". Einerseits mögen die Gesetzesrevisionen bei den Sozialversicherungen dabei eine Rolle spielen, andererseits wirkt sich das immer komplexer werdende Umfeld auf die Menschen aus. Da der Wandel die einzige Konstante ist, sind auch die Sozialdienste immer wieder mit neuen Situationen konfrontiert und müssen entsprechend reagieren.

Aktuelle Themen: Druck auf Sozialhilfe (Finanzielle Belastung und Missbrauchsdiskurs). Was rechtsstaatliche Gefahren birgt: Abschreckung (Ausbau Verweigerungsgründe, Druck auf Verhältnismässigkeitsprinzip, Druck auf Verfahrensqualität).

 

Dieses Handbuch soll dem Anwender als Orientierungshilfe der im Sozialbereich geltenden gesetzlichen Grundlagen und Grundsätzen erleichtern. Weitere Inputs zur Verbesserung oder Erweiterung dieses Handbuchs sind deshalb explizit erwünscht.

 

  1. Wirtschaftliche Hilfe
  2. Persönliche Hilfe
  3. Alimentenhilfe
  4. Asylwesen
  5. Integration
  6. Jugendarbeit
  7. Schulsozialarbeit (folgt)
  8. Familie (folgt)
  9. Gesundheit
  10. Alter
  11. Bestattungswesen

 

1. Wirtschaftliche Hilfe

1.1. Rechtsgrundlagen

1.1.1. Die Schweizerische Bundesverfassung

1.1.2. Kantonale Gesetzgebung

1.1.3. SKOS Richtlinien

1.1.4. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe

1.1.5. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP)

1.1.6. Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)

1.2. Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe (Sinn und Zweck)

1.2.1. Finalprinzip

1.2.2. Bedarfsdeckungsprinzip

1.2.3. Grundsatz Subsidiarität

1.2.3.1. Sozialversicherungen

1.2.3.2. Leistungen Dritter

1.3. Ausblick Eidg. Sozialhilfegesetz

 

1.1. Rechtsgrundlagen:


1.1.1. Die Schweizerische Bundesverfassung

Die verfassungsmässige Grundlage der Sozialhilfe befindet sich in Art. 12 der Bundesverfassung (BV):

Zu den von der Verfassung gewährleisteten, grundlegenden Rechten des Einzelnen gegenüber dem Staat zählen:

Die Wahrung der Menschenwürde (Art 7BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 BV), Willkürverbot (Art. 9 BV), allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und das Recht auf Notlagen (Art. 12 BV). Das Prinzip der Subsidarität, das seit 1. Januar 2008 in Art. 5a BV ausdrücklich verankert ist, gilt für sämtliche gesellschaftliche Bereiche, in denen der Staat aufgrund eines politischen Auftrages und entsprechender gesetzlicher Grundlagen gestaltend, ordnend und steuernd tätig wird. Auch Sozialhilfeleistungen werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsdiär gegenüber:

  • den Möglichkeiten der Selbsthilfe
  • Leistungsverpflichtungen Dritter
  • Freiwilligen Leistungen Dritter

(Häfeli, 2008, s. 73)

 

Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

 

Der Art. 12 BV garantiert nicht das soziale Existenzminimum sondern nur den Notbedarf (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung). Also die in einer Notlage unerlässlichen Mittel um zu überleben. Die Gewährleistung des Rechts auf Existenzsicherung bildet somit die Grundlage der Sozialhilfe. Einen konkreten Betrag in Bezug auf die sog. Nothilfe (Ansatz) sucht man jedoch der Sozialhilfegesetzgebung vergeblich. Die Praxis in den Kantonen bzw. in den Gemeinden ist uneinheitlich. Über die konkreten Ansätze herrscht demensprechend Unsicherheit. Ein Ansatz wäre es, sich an der Nothilfe zu orientieren zu welcher die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) in Bezug auf den Asylbereich am 29. Juni 2012 eine Empfehlung herausgegeben hat.

 

In der Nothilfe sind sowohl Geld als auch Sachleistungen möglich. Bei der Ausrichtung von Nothilfe ist jedoch auf die elementaren und individuell-konkreten Bedürfnisse der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen. Die immer wieder genannten Richtwerte befinden sich etwa zwischen Fr. 8.00 und Fr. 14.00 pro Tag. Wie zuvor erwähnt wäre der Betrag dem individuell-konkreten Fall anzupassen.

 

Art. 12 BV beinhaltet u.a. das Finalprinzip, welches nicht nach dem Grund fragt, weshalb sich eine Person in einer Notlage befindet. Deshalb hat auch eine Person, welche selbstverschuldet in eine Notlage gerät, zumindest Anspruch auf den Notbedarf bzw. Nothilfe. Anspruch auf Nothilfe hat jedoch nur, "wer nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen." Wer sich also nicht genügend darum bemüht, die Notlage zu überwinden, obschon er dazu in der Lage wäre, kann seinen Anspruch auf Nothilfe verlieren. Wichtig ist, dass es sich um eine konkrete und zumutbare Möglichkeit handeln muss.

Angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes muss es sich stets um eine reale und nicht nur um eine hypothetische Möglichkeit auf eigene Mittel zuzugreifen, handeln. Zum Beispiel wäre der Verweis auf ein hypothetisches Einkommen unzulässig. Unerheblich ist auch, ob die Notlage selbstverschuldet ist.


1.1.2. Kantonale Gesetzgebung

Die Kompetenz für die Ausgestaltung der Sozialhilfegesetzgebung liegt bei den einzelnen Kantonen. Jeder Kanton hat somit seine eigene Sozialhilfegesetzgebung. Die verfassungsmässigen Grundsätze (z.B. Finalprinzip) gelten jedoch auch für die kantonale Gesetzgebung. Im Kanton Schwyz ist die wirtschaftliche Sozialhilfe im Gesetz über die Sozialhilfe und der Vollziehungsverordnung geregelt. Gemäss § 5 Abs. 2 ShV haben die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe wegleitenden Charakter.

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1.1.3. SKOS-Richtlinien

Auf viele materiell rechtliche Fragen in der Sozialhilfe gibt weder das Gesetz noch die Verordnung eine konkrete Antwort. Aus diesem Grund spielen die Richtlinien der SKOS in der Praxis eine zentrale Rolle. Die Richtlinien werden heute in fast allen Kantonen angewendet und meistens vom Gesetz als anwendbar erklärt, was einer erweiterten Gesetzgebung entspricht. So hält § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes fest, dass die SKOS-Richtlinien im Kanton Schwyz zumindest "wegleitenden Charakter" haben. Durch die Anwendung der SKOS-Richtlinien wird gesamtschweizerisch eine bessere Vereinheitlichung der Rechtsanwendung erreicht, da die Grundsätze sowie die Leistungen der Sozialhilfe genau beschrieben und festgelegt sind.

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1.1.4. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe

Das Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe ist nach dem gleichen Schema wie die SKOS-Richtlinien aufgebaut. Es konkretisiert die im Kanton Schwyz herrschende Praxis betreffend Anwendung der SKOS-Richtlinien. Beim Schwyzer Handbuch handelt es sich um eine Praxishilfe für den Anwender und nicht um verbindliche Rechtsätze. Die Rechtmässigkeit der Entscheide in der Sozialhilfe ist deshalb anhand der Gesetzgebung zu prüfen, was jedoch in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet.

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1.1.5.  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP)

Rechtssätze über das Verfahren in der Sozialhilfe befinden sich vor allem in der VRP. Das Verfahrensrecht als formelles Recht dient zur Verwirklichung des materiellen Rechts (Sozialhilferecht). Es regelt Fragen wie Zuständigkeit, Akteneinsichtsrecht, Rechtsmittelbelehrung, rechtliches Gehör, aufschiebende Wirkung, Rechtsmittelinstanzen etc., also Normen welche für das Verwaltungsverfahren allgemein gelten.

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Verfahrensgarantien:

  • Rechtliches Gehör
  • Akteneinsicht
  • Recht auf Vertretung
  • Zuständigkeitsprüfung
  • Offizial- und Dispositionsmaxime
  • Untersuchungs- und Verhandlungsprinzip
  • Rechtsanwendung von Gesetzes wegen
  • Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Verbot Rechtsverzögerung/Rechtverweigerung

1.1.6. Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) regelt auf Bundesebene die Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Auf der einen Seite werden die Zuständigkeiten (z.B. zum Unterstützungswohnsitz) definiert, und auf der anderen Seite enthält das Gesetz Regeln betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen den Kantonen. Grundsätzlich regelt  § 18 SHG den Unterstützungswohnsitz innerhalb des Kantons Schwyz. Absatz 2 von §18 ShG hält jedoch fest, dass Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesrecht auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar sind (siehe auch. § 4 der Verordnung). Bei Zuständigkeitsfragen ist also ausser § 18 ShG (insbesondere betreffend Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalten, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz der Familienangehörigen usw.) immer auch das ZUG zu konsultieren.

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1.2. Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe (Sinn und Zweck)

"Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale und berufliche Integration" (SKOS-Richtlinien; A.I).

 

Das soziale (im Gegensatz zum absoluten) Existenzminimum liegt höher als der von Art. 12 BV garantierte Notbedarf. Es umfasst nicht nur die zum Leben absolut notwendigen Mittel sondern auch die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe (SKOS-Richtlinien; A.I). Die starken wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sowie das zunehmende Spannungsfeld von Ansprüchen und Anforderungen an das Sozialwesen bei gleichzeitig knappen öffentlichen Mitteln haben einen Wandel im Sozialstaatsverständnis vom Versorgerstaat zum aktivierenden Sozialstaat bewirkt. Diese Veränderung der Rahmenbedingungen hat auch das Menschenbild in der Sozialhilfe beeinflusst. Im Vordergrund stehen nicht primär die Defizite der Hilfesuchenden sondern ihre Stärken und Ressourcen, die es von staatlicher Seite zu unterstützen und zu fördern gilt. Gleichzeitig treten vermehrt die Eigenverantwortung und die Pflicht zur Milderung der Abhängigkeit von staatlichen Leistungen in den Vordergrund. Ausgehend von einem positiven Menschenbild, das allen zutraut, einen eigenständigen Beitrag zur selbständigen Lebensführung und Eingliederung in die Gesellschaft zu leisten, wird der Grundsatz "Fördern und Fordern" zur Maxime. Auf der anderen Seite ist es die Aufgabe der Sozialhilfeorgane, sich dafür einzusetzen, dass die gesellschaftlichen Strukturen (z.B. in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit oder Wohnen) so ausgestaltet sind, dass die Entstehung von Armut verhindert wird und möglichst alle Menschen ihr Leben selbstverantwortend und selbstbestimmt gestalten können (SKOS-Richtlinien; A.2).

 

Die Sozialhilfe kennt verschieden Prinzipien, welche bei der Fallarbeit berücksichtigt werden müssen. In der Gesetzgebung werden diese meist nur angedeutet. In den Richtlinien der SKOS sind diese unter A.4 jedoch genauer definiert. In der Folge wird nur auch die wichtigsten eingegangen, da diese unter der genannten Richtlinie beschrieben sind.


1.2.1 Finalprinzip

Das Finalprinzip umschreibt den Zweck (lat. finis) der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass es - wie weiter oben erwähnt - nicht auf die Ursache ankommt, weshalb sich jemand in einer Notlage befindet, sondern darum, die vorhandene Notlage zu überwinden. Mit dem Finalprinzip werden die Ursache der Notlage und die Hilfeleistung entkoppelt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Fürsorgebehörde das Verhalten und allfälliges Verschulden der unterstützten Person bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht berücksichtigen darf. Das Finalprinzip wird nämlich durch den Grundsatz der Subsidiarität (siehe 2.2.3.) eingeschränkt.


1.2.2 Bedarfdeckungsprinzip

Das Bedarfdeckungsprinzip orientiert sich an einem aktuellen und konkreten Bedarf. Die Unterstützungsleistungen werden nach objektiven Kriterien (Existenzminimum) bemessen und nicht nach den subjektiven Bedürfnissen einer Person. Reicht z.B. eine Person ein Unterstützungsgesuch ein und der Anspruch kann aus Gründen nicht berechnet werden, welche in der antragstellenden Person liegen (reicht z.B. Belege nicht ein), können Unterstützungsleistungen nicht rückwirkend auf das Einreichedatum des Antrags bezahlt werden, da die Notlage rückwirkend nicht mehr als aktuell bzw. konkret, sondern schon als überwunden gilt. Gestützt auf das Bedarfdeckungsprinzip können zu Lasten der Sozialhilfe grundsätzlich auch keine Schulden übernommen werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch individuell abgewichen werden, wenn dadurch eine noch schlimmere Notlage (z.B. Mietrückstände, wenn dadurch der Verlust einer preisgünstigen Wohnung) verhindert werden kann.


1.2.3 Grundsatz Subsidiarität

In der Sozialhilfe kommt dem Grundsatz der Subsidiarität die Funktion eines Ordnungsprinzips zu, indem Zuständigkeiten abgegrenzt und der Vorrang von Ansprüchen geregelt wird. Sozialhilfeleistungen werden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien kann (Selbsthilfe) oder Mittel aus Leistungen Dritter (Fremdhilfe) nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. In der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Schwyz kommt dieses Prinzip vor allem in §15 des Sozialhilfegesetzes (ShG) und in §6 der Sozialhilfeverordnung (ShV) zum Ausdruck.

 

Gemäss §15 ShG hat nämlich nur Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem  Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. §6 der ShV hält zudem fest, dass zu den eigenen Mitteln (§15 ShG) insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gezählt werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es spielen grundsätzlich alle möglichen Einnahmequellen eine Rolle. Weiter hält §6 ShV fest, dass auch Zuwendungen von privater Seite angemessen zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die antragstellenden Personen zuerst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, bevor ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht. Im Rahmen der Selbsthilfe ist die hilfesuchende Person also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu beheben oder zu mildern. Die Anforderungen sind hier jedoch im Einzelfall genau zu prüfen. Sind Ansprüche welche der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen nicht ausreichend geklärt oder rechtzeitig abrufbar, hat diese (bevorschussend) einzuspringen


1.2.3.1. Sozialversicherungen

Wie obenstehend in Ziff. 2.3.3 erwähnt, gehen Versicherungsleistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Es gilt also im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen, ob eine Antragstellende Person Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der AHV, IV, Ergänzungsleistungen, BVG, Militärversicherung (MVG). Erwerbsersatzordnung (EOG), Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) oder auch Anspruch auf Leistungen einer Unfall- oder Krankentaggeldversicherung hat.

 

In der Praxis kommt es oft vor, dass Personen, welche Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben in eine finanzielle Notlage geraten, weil eine Sozialversicherung längere Zeit benötigt, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. In diesem Fall springt die Sozialhilfe als bevorschussende Leistung ein. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen kann nach § 25 Abs. 3a ShG bei der Versicherung oder bei Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen. Im innerkantonalen Verhältnis reicht somit eine Anzeige an die verrechnungspflichtige Stelle. Da es sich jedoch beim Sozialhilfegesetz um einen kantonalen Erlass handelt, wird dies von ausserkantonalen Sozialversicherungen meist nicht akzeptiert und betreffend Verrechnung eine Unterschrift der bevorschussten Person verlangt. Nachfolgend werden die wichtigsten Sozialversicherungen kurz beschrieben:

 

Arbeitslosenversicherung (ALV):

Die Arbeitslosenversicherung ist die Versicherung, welche das Risiko beim Verlust der Arbeitsstelle absichern soll. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) und in der Verordnung (AVIV)  geregelt. Es handelt sich dabei um Bundesgesetze. In Gegensatz zur Sozialhilfe vollziehen die Arbeitslosenversicherungen also in jedem Kanton Bundesgesetz. Neben den kantonalen Arbeitslosenkassen bestehen auch die „privaten“ Arbeitslosenkassen, welche ebenfalls Bundesgesetz vollziehen. Dies sind meistens die Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften und Verbände (z.B. UNIA; SYNA, etc.). Es besteht freie Kassenwahl. Die Liste der im Kanton zur Verfügung stehenden Kassen findet man meist auf der Webseite der RAV`s. Die Anspruchsvoraussetzungen betreffend genügender Arbeitsbemühungen sowie der Vermittelbarkeit werden jedoch durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kontrolliert. Dieses ist jedoch vor allem für die Arbeitsvermittlung zuständig. Sowohl die Arbeitslosenkasse Schwyz) wie auch das RAV unterstehen im Kanton Schwyz dem Amt für Arbeit

Gesamthaft unterstehen die Arbeitslosenkassen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

 

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV):

Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Sie soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

 

Invalidenversicherung (IV):

Die Invalidenversicherung soll das Erwerbseinkommen ersetzen, wenn ein Person infolge Invalidität nicht mehr oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die kantonalen IV-Stellen vollziehen wie die Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz. Massgeblich für die Invalidenversicherung ist das Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und Verordnung.

 

Ergänzungsleistungen (EL):

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates. Besteht deshalb zusätzlich zur AHV oder IV ein Anspruch auf EL, ist grundsätzlich kein Platz mehr für Sozialhilfe, da das soziale Existenzminimum vollständig abgedeckt ist. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen.

 

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):

Die berufliche Vorsorge (BVG) ist die zweite Säule des Schweizerischen Sozialsystems. Sie basiert auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das seit 1985 in Kraft ist. Als so genannte Pensionskasse dient sie dazu, die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards bei Erwerbsausfall zu ermöglichen. Die berufliche Vorsorge sichert jedoch nicht nur die Altersrente, sondern bietet auch finanzielle Unterstützung im Falle von Tod und Invalidität. Ist die Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen, so kommt zu den Geldern der AHV/IV eine weitere Rente der Unfallversicherung (UVG) dazu. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen.

 

Mutterschaftsversicherung:

Die Mutterschaftsentschädigung wurde am 1. Juli 2005 auf Grund einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) eingeführt. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht grundsätzlich, wenn die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet. spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.

 

Weitere Sozialversicherungen:

Auf die Militärversicherung (MVG), die Erwerbsersatzordnung (EOG) und die oben erwähnten Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) wird verzichtet.

 

Neben den verschiedenen Spezialgesetzen der Sozialversicherungen ist auch auf das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinzuweisen. Dieses enthält Normen, welche für die Sozialversicherungen gleichermassen anwendbar sind. Dieses Gesetz koordiniert somit das Sozialversicherungsrecht des Bundes. Zum Beispiel werden darin die verwendeten Begriffe vereinheitlicht.


1.2.3.2 Leistungen Dritter 

Neben den Sozialversicherungen gilt es im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips jegliches Einkommen zu berücksichtigen. So auch Zuwendungen von dritter Seite, insbes. von Eltern oder Verwandten.

 

Unterhalt:

Eheliche und elterliche Unterhaltspflicht

Mit Unterhalt sind Leistungen nach Art. 163 ff. ZGB und  Art. 276 Abs. 1 ZGB. gemeint.  Während der Ehe (v.a. bei getrennt Lebenden Ehepaaren) kann das Sozialhilfeorgan die Geltendmachung oder die Abtretung des Unterhaltsanspruchs verlangen. Im Falle der Abtretung sollte über den Anspruch bereits ein Rechtstitel bestehen. Verzichtet eine unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnt, so muss sie sich einem angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (siehe 2.2.3) besteht im Umfang dieses Betrages keine Bedürftigkeit. (siehe auch F.3.2 SKOS-Richtlinien). Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht geht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor (§ 24 ShG)

 

Legalzession/Subrogation

Wird der Kindesunterhalt im Umfang der Koten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs. 2 ZGB) ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem pflichtigen Elternteil mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB und Art. 286 Abs. 3)

 Kinderalimente können nach den Regeln des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Kantons Schwyz bevorschusst werden. 

Auch beim nachehelichen Unterhalt geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 131 Abs. 3 ZGB direkt an das unterstützende Sozialhilfeorgan über.

Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehen der wirtschaftlichen Hilfe vor und sind nach den Vorschriften des ZGB zu machen & 24 ShG.

 

Kinderalimente

können nach den Regeln des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Kantons Schwyz bevorschusst werden. Eine Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass der Unterhalt in einem Rechtstitel festgelegt ist.

 

Verwandtenunterstützungspflicht:

Damit ist die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Line (Kinder-Eltern-Grosseltern) gemeint. Diese ist in den Artikeln 328 und 329 ZGB geregelt. Damit sind in erster Linie die Eltern mündiger Kinder gemeint. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen. Es geht also um Verwandte in auf- und absteigender Linie, welche gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB in günstigen Verhältnissen leben. Betreffend Richtwerte und Berechnung sind die SKOS-Richtlinien F.4 zu konsultieren. Die Feststellung des Anspruchs hat notfalls durch das zuständige Gericht auf dem zivilrechtlichen Wege zu erfolgen.

Die Verwandtenunterstützungspflicht ist von der ehelichen und der elterlichen Unterhaltspflicht zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht nach Art. 163 - 165 ZGB bzw. Art. 276 ff. ZGB geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor.


1.3 Ausblick eidg. Sozialhilfegesetz:

Der Nationalrat hat in seiner Herbstsession 2012 nun einen ersten Schritt in Richtung eines Rahmengesetzes zur Sozialhilfe getan und dem Bundesrat eine entsprechende Motion überwiesen. Ein solches soll in der Sozialhilfe für einheitliche Standards sorgen. Wie weit eine solche nationale Regelung gehen soll ist jedoch noch nicht klar und dürfte Gegenstand der weiteren Verhandlungen sein. 

 

2. Persönliche Hilfe (Sozialberatung)

2.1. Rechtsgrundlagen

2.2. Art und Umfang der Beratung

2.2.1. Untersuchungsprinzip

2.2.2. Offizialprinzip

2.3. Integrationsmassnahmen

2.3.1. Stellenvermittlung für Erwachsene

2.3.2. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

2.3.3. Case Management Berufsbildung für Jugendliche und junge Erwachsene

2.3.4. Sprachkurse

2.3.5. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)

2.3.6. Exkurs: Case Management

 

2.1. Rechtsgrundlagen

  • Die Persönliche Hilfe ist im Sozialhilfegesetz des Kantons Schwyz (ShG) vor allem in § 27 Abs. 1 geregelt. Link

2.2. Art und Umfang der Beratung

§ 27 Abs. 1 ShG beschreibt die Beratung folgendermassen:

 

„Wer in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, kann bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen.“ Dies sind im Kanton Schwyz hauptsächlich die Sozialdienste der Gemeinden, welche Sozialberatung anbieten. Es gibt auch regionale Lösungen. Eine Konkretisierung der persönlichen Hilfe erfolgt in den §§ 16 ff. der Sozialhilfeverordnung (ShV). Link

 

Gemäss § 16 ShV gehören zur persönlichen Hilfe insbesondere: 

a) die Beratung und Betreuung;

b) die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung;

c) die Vermittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung;

d) die Vermittlung von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten;

e) die Unterstützung bei der Suche nach Lehr- und Arbeitsstellen;

f) die Durchführung von Einkommensverwaltungen;

g) die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.

 

Gemäss Wortlaut ist diese Aufzählung jedoch nicht abschliessend. Die Beratung welche von den zuständigen Stellen geleistet werden muss, ist also umfassend. Dies umfasst ebenfalls die sog. Aufklärungspflicht. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ShG muss die persönliche Hilfe selbst gewährt werden oder durch Dienstleister öffentlicher oder privater Natur sichergestellt werden.


2.2.1 Untersuchungsprinzip

Das Untersuchungsprinzip besagt, dass die zuständige Behörde verantwortlich ist für die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts. Die Beteiligten sind zwar verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend darzulegen und die nötigen Beweise beizubringen. Die Behörde kann jedoch von Amtes wegen zusätzliche Erhebungen durchführen, um ein vollständiges Bild über den Sachverhalt zu gewinnen. Kann die massgebende Situation trotz seriöser Abklärungen nicht bewiesen werden, gelangt die allgemeine Beweisregel zur Anwendung, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesenen Situation hätte Rechte ableiten können. Kann also die Bedürftigkeit einer Person nicht nachgewiesen werden, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Quelle; Skript CAS Soziale Sicherheit 2009-Sozialhilferecht, HSA Luzern).


2.2.2 Offizialprinzip

In der Regel wird das Verfahren durch ein Gesuch der hilfesuchenden Person eingeleitet. Hat die zuständige Behörde jedoch Kenntnis von einer drohenden oder bestehenden Notlage, so ist sie verpflichtet, dies an die KESB zu melden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie durch andere Behörden oder Privatpersonen informiert wird. Das Verfahren muss eingeleitet werden, sobald konkrete Hinweise auf eine Notlage vorliegen. (Quelle; Skript CAS Soziale Sicherheit 2009 - Sozialhilferecht, HSA Luzern).


2.3. Integrationsmassnahmen

2.3.1 Stellenvermittlung für Erwachsene

Auftrag der Sozialhilfe ist es, bedürftige Personen über eine Notlage finanziell hinweg zu helfen und sie dabei zu unterstützen, diese Notlage so schnell als möglich wieder zu überwinden. Gemäss § 16 lit. e der Sozialhilfeverordnung gehört die Unterstützung bei der Suche nach Lehr und Arbeitsstellen insbesondere auch zu den Aufgaben der zur persönlichen Hilfe. An dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass es im Kanton Schwyz bzw. in der Zentralschweiz verschieden Institutionen gibt, welche sich auf Integrationsmassnahmen spezialisiert haben. In erster Linie ist z.B. an die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und an die Stellenvermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu denken.

 

Für die Sozialdienste im Kanton Schwyz sind jedoch auch die privaten Institutionen, welche sich v.a. auf die Integration in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt spezialisiert haben sehr wichtig. An dieser Stelle sind vor allem die Institutionen „Impuls“ und „SAH Zentralschweiz“ zu nennen.

Als weiterer Player auf dem Markt ist noch auf die Firma reap Schweiz hinzuweisen, welche sich ebenfalls darauf spezialisiert hat, Sozialhilfeempfänger in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln.  


2.3.2 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum übernimmt den integrativen Teil der Arbeitslosenversicherung. schweizweit verfügen die RAV über eine gesamtschweizerische Stellendatenbank und arbeiten mit privaten Stellenvermittlungsbüros zusammen. Zudem befinden sich in jedem RAV Selbstbedienungsterminals, mit denen die stellensuchende Person nach offenen Stellenangeboten in der ganzen Schweiz suchen kann. Das RAV berät Sie ferner über Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen. Das RAV kann auch Weiterbildungsmassnahmen oder Beschäftigungprogramme bewilligen bzw. anordnen. Weiter Informationen klicken Sie bitte hier.


2.3.3 Case Management Berufsbildung für Jugendliche und junge Erwachsene

Eine wachsende Problematik stellt der Übertritt der Jugendlichen von der Schule in die Berufswelt dar. Für diese Gruppe steht als Integrationshilfe das Case Management Berufsbildung (CMBB) zur Verfügung.


2.3.4 Sprachkurse

Basis aller Integration bildet die Sprache. Sprachkurse zur Vorbereitung von weiteren Integrationsmassnahmen sind bei Klienten mit Migrationshintergrund häufig unerlässlich. Ein guter Einstieg in die deutsche Sprache bildet der von der Institution KOMIN (Kompetenzzentrum für Integration) organisierte Deutschkurs. Dieser wird in verschiedenen Gemeinden des Kantons Schwyz regelmässig durchgeführt.

 

Auf dem Markt stehen weitere private Anbieter zur Verfügung, welche sich regelmässig für eine Vertiefung der Deutschkenntnisse anbieten, falls dies für die Integration einer unterstützten Person als notwendig erscheint. Regelmässig kann sogar auf lokale Anbieter zurückgegriffen werden.


2.3.5. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)

Im Hinblick auf die angestrebte Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kanton Schwyz (IIZ), ist vor allem für die kommunalen Sozialdienste eine Vernetzung mit den entsprechenden Diensten der Sozialversicherungen unverzichtbar. Zur koordinierten Fallbearbeitung stellt die IIZ-Stelle des Kantons Schwyz das Online-Tool „CaseNet“ zur Verfügung, über welches die involvierten Stellen (z.B. IV, ALV, Sozialdienst) auf ein Dossier Zugriff haben.


2.3.6   Exkurs: Case Management

Bei CM folgt der Beratungsprozess eng vorgegebenen Strukturen. Er ist koordiniert, zielgerichtet und ressourcenorientiert. Wer sich tiefer für die Thematik oder sogar für die Implementierung eines CM-Prozesses in seinem Sozialdienst interessiert, wird auf die Homepage des Netzwerk Case Management Schweiz hingewiesen. Eine allfällige Zertifizierung des Prozesses ist ebenfalls möglich. Die Hochschule Luzern bietet ein entsprechendes CAS zu CM an.

 

3. Alimentenhilfe

3.1. Rechtsgrundlagen

3.2. Organisation
3.3. Alimenteninkasso
3.4. Alimentenbevorschussung

 

3.1 Rechtsgrundlagen

ZivilgesetzbuchZGBSR 210
Gesetz über Inkassohilfe und BevorschussungIBGSRSZ 380.200
Einführungsgesetz zum ZivilgesetzbuchEGzZGBSRSZ 210.100
Gesetz über Schuldbetreibung und KonkursSchKG
SR 281.1
ZivilprozessordnungZPOSR 272
Verordnung über die VerwaltungsrechtspflegeVRPSRSZ 234.110
New Yorker Übereinkommen NYÜBSR 0.274.15
Haager ÜbereinkommenHAAGÜSR 0.211.213.01
SR 0.211.213.02
Luganer ÜbereinkommenLUGÜSR 0.275.11
SR 0.275.12

3.2 Organisationen

Der Schweizerische Verband für Alimentenfachleute (SVA) (www.alimente.ch) bezweckt die Wahrung und Förderung gemeinsamer beruflicher Interessen, die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, die Information über Fachfragen und die Mitwirkung bei Vernehmlassungen über Rechtsgrundlagen welche das Alimentenhilfe- und Inkassowesen betreffen.

 

Der SVA sieht seine dringendsten Aufgaben in der Professionalisierung, der Qualitätssicherung, der Begründung einer eigenständigen und eidgenössisch anerkannten Berufsbezeichnung und der Einflussnahmen auf Gesetzgebungen.

 

Das Bundesamt für Justiz ist für internationale Alimentensachen zuständig (www.bj.admin.ch). Die Homepage gibt umfassend Auskunft über die rechtlichen Grundlagen und den Ablauf bei Inkassofällen. Zudem sind alle notwendigen Formulare abrufbar.

 

Der Kanton Schwyz kennt die kommunale Zuständigkeit im Alimentenwesen. Die Alimentenfachstelle ist bei der Ausgleichskasse (AKS) angesiedelt.  Die entsprechenden Formulare und Merkblätter finden sich auf der Website der AKS.


3.3. Alimenteninkasso

Zu unterscheiden ist das reine Inlandinkasso vom Auslandinkasso. Das Inlandinkasso wird völlig selbständig von der beauftragten Stelle wahrgenommen. Wogegen beim Auslandinkasso immer staatliche Stellen zum Zuge kommen.

 

Das Inlandinkasso wird in der Regel mittels Inkassoauftrag der entsprechenden Alimentenstelle erteilt. Der Inkassoauftrag beinhaltet ebenfalls die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Sozialversicherungen und Dritten, beispielsweise bei Rechtsöffnungsverfahren. Handelt es sich beim Inkasso um Bevorschussungen, ist keine Vertretungsvollmacht notwendig. Gesetzesgemäss tritt die bevorschussende Gemeinde in sämtliche Rechte der Gläubiger ein, also auch in die Forderungseintreibungsrechte.

 

Im internationalen Alimenteninkassoverkehr ist der Ablauf über die staatlichen Stellen einzuhalten, insbesondere dort, wo Staatsverträge vorhanden sind. Die für das internationale Inkasso notwendigen Unterlagen sind in der Sprache des Empfängerstaates zu übersetzen. Zum Teil sind je Staat eigene Formulare zu benützen. In der Homepage des Bundesamtes für Justiz sind sämtliche notwendigen Formulare aufgeschaltet.

 

Fachstelle Alimente Formulare Merkblätter AKS


3.4. Alimenten Bevorschussung

Die Alimentenbevorschussung im Kanton Schwyz betrifft nur Kinder, falls die Berechnung einen Anspruch ergibt. Alimentenbevorschussungen werden unter Anderem eingestellt, wenn das Kind volljährig wird. Ein allfälliges Inkasso kann weitergeführt werden.

 

Die Anspruchsberechnung basiert auf der Berechnung für Ergänzungsleistungen (EL) im Kanton Schwyz. Die dazu nötigen Eckwerte der EL sowie die Berechnungsvorlage sind in der Homepage des Kantons Schwyz aufgeschaltet.

 

Fachstelle Alimente Formulare Merkblätter AKS

 

4. Asylwesen

 Die Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der  Ausländer und zum Asylgesetz vom 19. Dezember 1998 legt fest, dass sich im Kanton Schwyz das Amt für Migration mit dem Asyl- und Flüchtlingswesen zu befassen hat.

 

Die Asylabteilung des Amtes für Migration ist zuständig für die Koordination aller Asyl- und Flüchtlingsfragen, insbesondere für die Verteilung der Asylsuchenden, für die Unterbringung im Kanton Schwyz, die Unterstützung sowie das Abrechnungswesen mit dem Bundesamt für Migration, den Gemeinden und Leistungsträgern.

 

Die Asylabteilung regelt den Aufenthalt von Asylsuchenden im Kanton Schwyz während des Asylverfahrens, vollzieht die Wegweisung und ordnet Zwangsmaßnahmen an. Für Personen mit Nichteintretensentscheid und Asylsuchende mit rechtskräftiger Wegweisung richtet die Asylabteilung Nothilfe aus.

 

4.1. Rechtsgrundlagen

4.2. Grundlagen

4.2.1. Begriff "Asyl"

4.2.2. Asylverfahren

4.2.3. Aufenthaltsbewilligungen

4.2.4. Illegaler Aufenthalt/Zwangsmassnahmen

4.3. Behörden

4.3.1. Fachstelle Integration

4.3.2. Ausbildung und Beschäftigung

4.3.3. Kompetenzzentrum für Integration

4.4. Funktionen/Aufgaben

4.4.1. Unterbringung

4.4.2. Durchgangszentren des Kantons Schwyz

4.4.3. Zuweisung nach Verteilschlüssel

4.4.4. Beratung und Betreuung

4.4.5. Wirtschaftliche Hilfe

4.5. Sprach- und Integrationskurse

4.6. Links

 

4.1 Rechtsgrundlagen


4.2. Grundlagen

Die Grundlagen sind die eidgenössischen und kantonalen Gesetze, in denen das Asylverfahren definiert ist. Das Kantonale Migrationsgesetz  regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Ausländer- und Asylwesen, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist.


4.2.1 Begriff „Asyl“

Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, gemäss Bundesgesetz (Art.2). Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund Ihrer Flüchtlingseigenschaften in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.


4.2.2 Asylverfahren

Das Asylverfahren wird im eidgenössischen Asylgesetz unter Kapitel 2, Asylsuchende Art. 6 bis Art. 24 beschrieben.


4.2.3 Aufenthaltsbewilligungen

Der Aufenthalt während des Asylverfahrens. Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. (Asylgesetz Art. 42)

Über Aufenthaltsbewilligungen ist das Amt für Migration zuständig.


4.2.4 Illegaler Aufenthalt / Zwangsmassnahmen

Zur Durchsetzung des Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Asyl- und Ausländerrecht wendet das Amt für Migration die vom Bund vorgesehenen Zwangsmassnahmen (insbesondere Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Ein- und Ausgrenzung) an. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sind jedoch immer nur das allerletzte Mittel, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie sind deshalb vom strafrechtlichen Haftvollzug, welcher eine entsprechende Verurteilung voraussetzt, klar abzugrenzen. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft wird deshalb auch als Administrativhaft bezeichnet, welche zwar vom Amt für Migration verfügt, jedoch von einer Gerichtsbehörde binnen 96 Stunden auf Rechtmäßigkeit und Angemessenheit überprüft werden.

 

Sans-Papiers

Der Begriff «Sans-Papiers» wurde in den 1970er-Jahren in Frankreich geprägt und hat sich heute in vielen Ländern durchgesetzt. In den letzten Jahren hat das Thema in der Öffentlichkeit an Bedeutung gewonnen. Als Sans-Papiers werden Menschen bezeichnet, die sich ohne gültige Aufenthaltspapiere in einem Land aufhalten, was nicht heißt, dass sie deswegen über keine Identitätspapiere verfügen. Die meisten Sans-Papiers sind auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen – legal oder illegal – in die Schweiz migriert und gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Diese Personen sind hauptsächlich in Branchen tätig, die durch Schweizer oder EU-Staatsangehörige nicht vollständig abgedeckt werden: Dies betrifft insbesondere die Gastronomie, die Hotellerie, das Baugewerbe, die Landwirtschaft und private Haushalte. Sans-Papiers haben keine Aufenthaltsberechtigung, d.h. sie haben keinen geregelten Aufenthalt bzw. sie verfügen über keinen legalen Aufenthaltsstatus. Dieser Logik folgend sind auch Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, die sich aber weiterhin in der Schweiz aufhalten, sowie Asylsuchende mit Nicht-Eintretens-Entscheid (NEE) Sans-Papiers.


4.3. Behörden

  • Amt für Migration des Kantons Schwyz
  • Gemeinden / Bezirke

4.3.1 Fachstelle Integration (Volkswirtschaftsdepartement)

Fachstelle Integration


4.3.2  Ausbildung und Beschäftigung

Caritas

www.caritas.ch

 

WTL zurück in den Arbeitsmarkt

www.wtl.ch

 

Impuls, Verein für bessere Chancen im Beruf

www.impuls-sz.ch


4.3.3 Kompetenzzentrum für Integration

www.kom-in.ch


4.4. Funktionen / Aufgaben

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung aus. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement (Volkswirtschaftsdepartement) nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung durch Behörden, Amtsstellen und Dritte wahr.

Das zuständige Amt (Amt für Migration) vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
Es ist als Koordinationsstelle in Asylfragen zuständig für die Verteilung von zugewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.


4.4.1 Unterbringung ( Art. 11, Migrationsgesetz)

Der Kanton betreibt für Personen, die Ihm vom Bund zugewiesen werden mindestens ein kantonales Durchgangszentrum. Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.

 

Für die Unterbringung in den Gemeinden sind diese selbst verantwortlich, und müssen nach geeigneten Lösungen suchen.


4.4.2   Durchgangszentren des Kantons Schwyz

  • Degenbalm, 6443 Morschach, Tel: 041 820 61 19
  • Grünenwald, 6436 Ried / Muotathal, Tel: 041 810 20 10
  • Tiefenrüti, 6403 Küssnacht, Tel: 041 820 61 20

4.4.3 Zuweisung nach Verteilschlüssel (Art. 12 Migrationsgesetz)

Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom Bund zugewiesenen Personen gemäss innerkantonalem Verteilschlüssel einer Gemeinde zugewiesen. Der Regierungsrat legt den innerkantonalen Verteilschlüssel fest und das zuständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu. Die zugewiesenen Personen begründen in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz.

Übernimmt eine Gemeinde die ihr zugewiesenen Asylsuchenden nicht innert Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton auf Kosten der pflichtigen Gemeinde.


4.4.4 Beratung und Betreuung

Die Beratung und Betreuung der vom Kanton zugewiesenen Personen in den Gemeinden werden durch zuständige Personen der einzelnen Gemeinden (oder Gemeindegruppen) selber durchgeführt.


4.4.5 Wirtschaftliche Hilfe

Sobald Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene einer Gemeinde zugewiesen werden, ist die Wohnsitzgemeinde für die Sozialhilfe zuständig.


4.5. Sprach- und Integrationskurse

Der Kanton organisiert Bildungs- und Beschäftigungsprogramme für Asylsuchende.

Die zuständige Stelle bietet in Absprache mit der kantonalen Arbeitsmarktbehörde für vorläufig aufgenommene und Flüchtlinge Programme zur Förderung ihrer beruflichen Integrität an.

Der Kanton finanziert diese Programme.


4.6. Links

 

5. Integration

5.1. Grundsätze der Integration

5.1.1. Rechtsgrundlagen

5.2. Kantonale Integrationspolitik

5.3. Kantonale Fachstelle/Integration

5.4. Angebote

5.4.1. Dolmetschen Zentralschweiz

5.4.2. Deutschkurse

5.4.3. Integrationskurse

5.4.4. Informations- und Begrüssungsgespräche mit neuzugezogenen Ausländer/innen

5.4.5. Fachstelle für Rassismusbekämpfung

5.4.6. Interkulturelle Vermittlung (komin)

5.4.7. Links

 

5.1 Grundsätze der Integration

Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer, indem sie Projekte im Sinnen von Art. 53 AuG mit Beiträgen unterstützen oder sie selber realisieren. Integration ist eine Aufgabe, die nur gelingt, wenn sich alle daran beteiligen. 

Die Integrationsförderung des Kantons Schwyz folgt dem Grundsatz „Fördern und Fordern“. Zuwandernde sollen sich aktiv bemühen, Teil der Schwyzer Gesellschaft zu werden. Fremdsprachige sollen die Ortsprache rasch erlernen. Für das Gelingen von Integrationsprozessen ist aber auch das Verhalten der Schweizerinnen und Schweizer entscheidend.

Die Gemeinden nehmen eine wichtige Rolle in der Integration der ausländischen Bevölkerung wahr, weil Integration vor allem vor Ort, in der Gemeinde, stattfindet. Jede Gemeinde hat deshalb ein Behördenmitglied bestimmt, das für die Integrationsförderung zuständig ist.

Der Kanton will die sich stets verändernden Problemlagen im Migrationsbereich rasch erkennen und zusammen mit den Gemeinden Maßnahmen gezielt realisieren. 

 

Handbuch für Integrationsfragen

Das Handbuch Integrationsförderung gibt Auskunft über wesentliche Punkte der Integrationsförderung im Kanton. Es richtet sich vor allem an Mitglieder von Gemeindebehörden, die für Integrationsfragen verantwortlich sind.


5.1.1 Rechtsgrundlagen

Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.“

 

Die vollständigen Gesetzesvorlagen finden sich unter den nachfolgenden Links:


5.2. Kantonale Integrationspolitik

Nach § 2 Abs. 3 des kantonalen Migrationsgesetzes setzt der Regierungsrat eine Kommission für Integrationsfragen ein. Die Kommission schlägt Massnahmen vor und gibt Impulse, damit die verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure Integration zielgerichtet fördern können.


5.3. Kantonale Fachstelle / Integration

Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.


5.4. Angebote

Das Kompetenzzentrum für Integration im Kanton Schwyz ist ein Projekt der Zentralschweizer Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.


5.4.1 Dolmetschen Zentralschweiz

Dolmetscherinnen oder Dolmetscher werden eingesetzt, um eine optimale Verständigung zwischen fremdsprachigen Migrantinnen oder Migranten und privaten sowie öffentlichen Stellen oder Personen zu ermöglichen. Interkulturelle Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Zentralschweiz (Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri, Zug) vom Dolmetschdienst Zentralschweiz der Caritas Luzern vermittelt.

 
Caritas Luzern
www.dolmetschdienst.ch

 

Angebot komin

Schlüsselpersonen sind gut integrierte Menschen mit Migrationshintergrund, die im Kanton Schwyz wohnhaft sind und die lokalen Gegebenheiten kennen. Sie werden zur Entlastung von Behörden, Fachstellen und von Migrantinnen und Migranten als interkulturell Übersetzende bei offiziellen Gesprächen eingesetzt. 

www.kom-in.ch


5.4.2 Deutschkurse

In verschiedenen Gemeinden und auch von komin werden unterschiedlichste Deutschkurse durchgeführt. Genaue Informationen über die Angebote im Kanton Schwyz finden Sie auf folgender Homepage.

www.kom-in.ch


5.4.3 Integrationskurse

komin bietet Integrationskurse an, die sich inhaltlich an den Themen Gesundheitswesen, Schulwesen, Arbeit oder Ausländerrecht orientieren, was den Teilnehmenden einen Einblick in die Arbeitswelt und das soziale System der Schweiz ermöglicht.

 

In verschiedenen Gemeinden im Kanton Schwyz werden zusammen mit komin bereits jetzt mit grossem Erfolg und sehr positivem Feedback der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Integrationskurse durchgeführt.

www.kom-in.ch


5.4.4 Informations- und Begrüssungsgespräche mit neuzugezogenen Ausländer/- innen

Gemäß dem neuen Ausländergesetz ist es Pflicht der Gemeinden, ihre ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner angemessen über Lebens- und Arbeitsbedingungen, über Integrationsangebote sowie über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.

 

Ein bestehendes Angebot von komin ist vorhanden und in verschiedenen Gemeinden des Kantons bereits erfolgreich umgesetzt worden. Einzelne Gemeinden haben dazu auch eigene Konzepte entwickelt und werden ebenfalls bereits angewandt.
Erstinformationen an neuzuziehende Ausländer und Ausländerinnen (PDF)

www.kom-in.ch


5.4.5 Fachstelle für Rassismusbekämpfung

Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) ist zuständig für Gestaltung, Unterstützung und Koordination der Prävention von Rassismus und der Förderung der Menschenrechte auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene.

www.edi.admin.ch


5.4.6 Interkulturelle Vermittlung (komin)

Komin führt das Kompetenzzentrum zur Umsetzung, Vernetzung und Koordination von Integrationsfragen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene (Bund). Sie stehen Menschen und Institutionen bei Integrations- und Migrationsfragen zur Verfügung. Sie leisten Beratung und Begleitung in wirtschaftlicher und persönlicher Sozialhilfe. Sie lancieren und unterstützen Integrationsprojekte.
Sie beraten Einzelne, Familien und Gruppen, öffentliche und private Institutionen, sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

www.kom-in.ch


5.4.7 Links

Bundesamt für Migration

Das Bundesamt für Migration (BFM) regelt, unter welchen Bedingungen jemand in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten darf – und es entscheidet, wer hier Schutz vor Verfolgung erhält. Das Amt koordiniert zudem die Integrationsbemühungen von Bund, Kanton und Gemeinden und ist auf Bundesebene für Einbürgerungen zuständig.

www.sem.admin.ch

Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen

Die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen EKM wurde vom Bundesrat am 1. Januar 2008 eingesetzt. Sie ist aus dem Zusammenschluss der früheren Ausländerkommission EKA und der Kommission für Flüchtlingsfragen EKF entstanden. www.ekm.admin.ch

 

6. Jugendarbeit

6.1 Rechtsgrundlagen

6.2 Allgemeines zur Jugendarbeit

6.3 Jugendleitbild

6.4 Arten der Jugendarbeit

6.4.1 Offene Jugendarbeit

6.4.2 Kirchliche Jugendarbeit

6.4.3 Mobile Jugendarbeit (Streetwork)

6.4.4 Verbandliche Jugendarbeit

6.4.5 Freiwilliges Engagement

6.5 Beruf Jugendarbeitende/r

6.6 Offene Jugendarbeit im Kanton Schwyz

6.7 Projekt Zero Limit Bar

6.8 Jugendpolitik

6.9 Jugendkultur

 

6.1 Rechtsgrundlagen


6.2 Allgemeines zur Jugendarbeit

Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist es, zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen einen Beitrag zu leisten. Kinder und Jugendliche sollen zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zielgruppe nicht nur aus „Problemjugendlichen“ besteht, sondern, dass die Kinder- und Jugendarbeit generell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet ist. In der Regel gehören Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 18 Jahren dazu. Gemäss UNO ist das Jugendalter sogar von 12 bis zu 25 Jahre definiert.

 

Im Kanton Schwyz ist die Jugendarbeit häufig auf die Schüler der Oberstufe ausgerichtet, aber es gibt bereits Tendenzen, die Angebote auf die Primarstufe auszuweiten, man spricht dann von Kinder- und Jugendarbeit

 

In Deutschland wird der Kinder- und Jugendarbeit einen grossen Stellenwert beigemessen und hat schon eine lange Tradition. So wird sie dort neben Bildung und der Erziehung im Elternhaus als ergänzender und wichtiger Bildungsbereich in der Freizeit von Kindern und Jugendlichen angesehen. Hier werden die Jugendarbeitenden auch als Freizeitpädagogen betitelt.

 

Im Kanton Schwyz sind immer mehr auch Tendenzen der Vernetzung der Jugendarbeit, vor allem mit den Schulen, den Sozialdiensten und, dort wo schon eingeführt, mit der Schulsozialarbeit feststellbar. Strukturell ist festzuhalten, dass sich Kinder- und Jugendarbeit vor allem über Freiwilligkeit der Teilnahme, Vielfalt der Inhalte, partizipative Methoden und Arbeitsformen, Mitbestimmung und -gestaltung und Selbstorganisation definiert.


6.3 Jugendleitbild

Auf Bundesebene existiert kein Leitbild zum Thema Kinder und Jugendliche. Einige Kantone haben jedoch schon eigene Leitbilder erarbeitet. So z.B. auch der Kanton Luzern.

 

Leitbilder zu diesem Thema sind vor allem auf kommunaler Ebene anzutreffen. Verschiedene Schweizer Gemeinden haben heute schon ein Kinder- und Jugendleitbild. Im Kanton Schwyz befindet sich ein Jugendleitbild zurzeit in Bearbeitung.

 

Die Jugendarbeit ist im Kanton Schwyz im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) verankert und wird von diesem als Aufgabe den Gemeinden und Bezirken zugewiesen. Verschiedene Gemeinden/Bezirke im Kanton Schwyz haben deshalb schon ein eigenes Leitbild erarbeitet oder es befindet sich ein solches in Arbeit. Als Beispiel kann das Jugendleitbild der Gemeinde Freienbach genannt werden.


6.4 Arten der Jugendarbeit

6.4.1 Offene Jugendarbeit

„Die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist ein Teilbereich der professionellen Sozialen Arbeit mit einem sozialräumlichen Bezug und einem sozialpolitischen, pädagogischen und soziokulturellen Auftrag. Die Offene Kinder-und Jugendarbeit begleitet und fördert Kinder und Jugendliche auf dem Weg zur Selbstständigkeit. Dabei setzt sie sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche im Gemeinwesen partnerschaftlich integriert sind, sich wohl fühlen und an den Prozessen unserer Gesellschaft mitwirken. Kinder und Jugendliche an den Prozessen unserer Gesellschaft beteiligen heisst: Ressourcen vor Defizite stellen, Selbstwert aufbauen, Identifikation mit der Gesellschaft schaffen, integrieren und Gesundheitsförderung betreiben. Offene Kinder- und Jugendarbeit grenzt sich von verbandlichen oder schulischen Formen von Jugendarbeit dadurch ab, dass ihre äusserst unter-schiedlichen Angebote ohne Mitgliedschaft oder andere Vorbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Freizeit genutzt werden können. Offene Kinder- und Jugendarbeit ist monetär nicht profitorientiert und wird zu einem wesentlichen Teil von der öffentlichen Hand finanziert.“

(Quelle: Grundlagenpapier zur offenen Jugendarbeit, Dachverband der offenen Jugendarbeit Schweiz DOJ/AFAJ; ) 

 

Die meisten grösseren Gemeinden im Kanton Schwyz haben heute Angebote im Bereich der Offenen Jugendarbeit. Diese entwickelten sich in den letzten Jahren stetig weiter. Die kantonale Koordinationsstelle für Jugendfragen berät die Gemeinden bei spezifischen Fragen zum Thema.


6.4.2 Kirchliche Jugendarbeit

Auch die Landeskirchen bieten Offene Jugendarbeit an. Statt den Gemeinden sind hier die Kirchen Träger und Geldgeber. Ansonsten unterscheidet sich die kirchliche Offene Jugendarbeit grundsätzlich nicht von der Jugendarbeit der Gemeinden. Die katholische Kirche gehört in der deutschsprachigen Schweiz sogar zu den Pionierinnen der Offenen Jugendarbeit, da sie bereits seit den 1970er-Jahren in der Offenen Jugendarbeit tätig ist. Es bestehen Fachstellen zur kirchlichen Jugendarbeit. Wir verweisen auf den Link der Deutschschweizer Fachstelle für kirchliche Jugendarbeit


6.4.3 Mobile Jugendarbeit

Die Mobile Jugendarbeit sucht Jugendliche und junge Erwachsene im öffentlichen Raum auf. Durch persönliche Beziehungen werden Bedürfnisse und Fragen der Jugendlichen erkannt. In vielen Gemeinden bildet ein Jugendtreff das Zentrum der offenen Jugendarbeit, es wird auch als raumgebundene Jugendarbeit betitelt. Diese richtet sich vor allem an die Treffbesucher und nicht an die Jugendlichen, welche sich ausschliesslich im öffentlichen Raum (Bahnhöfe, Plätze, usw.) aufhalten (raumungebundene Jugendarbeit) Die Mobile Jugendarbeit hat die Aufgabe auch diese Jugendlichen aufzusuchen und mit ihnen in Beziehung zu treten.  Auch in schwierigen Situationen, wie zum Beispiel bei einem Nutzungskonflikt von verschiedenen Anspruchsgruppen im öffentlichen Raum, kommt klar die Rolle der Mediation zum tragen. Die Mobile Jugendarbeit ist ausserdem dazu befähigt, Verhaltensregeln im öffentlichen Raum zu kommunizieren, indem sie an die eigene Verantwortung jedes einzelnen appelliert. Die Jugendarbeit hat den Auftrag, sich anwaltschaftlich für alle Anspruchsgruppen des öffentlichen Raums einzusetzen. Häufig ist die Jugendarbeit in den Gemeinden im Kanton Schwyz auf Treffangebote beschränkt. Vor allem die Sommermonate machen sich im Treffbetrieb mit kleineren Besucherzahlen bemerkbar. Mit der Mobilen Jugendarbeit können deshalb mehr Jugendliche erreicht werden.


6.4.4 Verbandliche Jugendarbeit

Die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit schafft konkrete Angebote, Projekte und Aktionen zur Umsetzung der Ziele der Kinder- und Jugendförderung. Gleichzeitig kann sie Gesellschaft und Politik mit Informationen über die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen bedienen und zu wichtigen Fragen Stellung beziehen. Sie setzt sich ein für die Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen und bietet dafür klar vorgegebene Strukturen zur Umsetzung. Die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich ganz bestimmten Zielen und Inhalten verpflichtet, wodurch sich verschiedene Kategorien von Kinder- und Jugendverbänden ergeben, sie sich meist als Verein organisiert und der sich finanziell selber trägt (Quelle: www.okaj.ch).

 

Schweizweit sei auf den Dachverband der Offenen Kinder- und Jugendarbeit verwiesen, dem verschiedene überregionale und regionale Verbände angeschlossen sind. In der Zentralschweiz ist der Verein „Jugendarbeit Region Luzern“ (Jarl) aktiv, dem verschiedene Gemeinden aus der Region, so auch die Schwyzer Gemeinden Arth, Ingenbohl, Küssnacht und Schwyz, beigetreten sind. Die Jarl ist ihrerseits Mitglied des DOJ. Die verbandliche Jugendarbeit leistet einen wichtigen Beitrag in Bezug auf den Austausch in der Offenen Jugendarbeit und deren Professionalisierung.


6.4.5 Freiwilliges Engagement

Freiwilligenarbeit macht einen grossen Teil der Jugendarbeit in der Schweiz aus. Dies vor allem in Jugend- und Sportverbänden aber auch in der kirchlichen Jugendarbeit. Die Freiwilligenarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit machen auch heute noch einen grossen Teil des Angebotes aus. Den freiwilligen Helferinnen und Helfern kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu. Auch im Kanton Schwyz gibt es viele Vereine bzw. Vereinigungen, welche sich in der freiwilligen Jugendarbeit engagieren. Genannt seinen z.B. die folgenden Vereine/Links:

 

Pfadi Schwyz:

chumdochau.ch/pfadi/

Blauring Schwyz: 

www.brsz.ch

 

Die Sport-, Musik-, und andere Vereine sind meistens mit den entsprechenden Gemeindehomepages verlinkt. Es lohnt sich deshalb jeweils die entsprechende Homepage der Wohngemeinde zu konsultieren.


6.5 Beruf Jugendarbeitende/r

Die Jugendarbeit hat heute immer noch Mühe als eigenständiges Berufsbild anerkannt zu werden. Vielfach herrscht noch die Meinung, dass gesunder Menschenverstand, Lebenserfahrung und eine Engelsgeduld die Qualifikationen sind, welche in der Jugendarbeit ausreichen. Professionelle Kinder- und Jugendarbeit ist jedoch ein Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit. So werden z.B. auch die Methodenkompetenzen, welche in der Sozialberatung schon lange anerkannt sind, auch in der Kinder- und Jugendarbeit benötigt. Auch Organisationswissen ist sehr gefragt. Es stellt sich nun die Frage, welche Anforderungen an die Jugendarbeitenden zu stellen sind. Oft wird eine Ausbildung für Soziale Arbeit an einer Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung verlangt. Vielfach ist auch von der Ausbildung „Soziokultureller Animation FH“ die Rede. So ist in Stelleninseraten auch immer öfter zu lesen, dass von potenziellen Arbeitgebern im Bereich der Offenen Jugendarbeit eine entsprechende Ausbildung als Soziokultureller Animator FH verlangt wird. Die Soziokulturelle Animation hat sich nämlich in der Deutschschweiz aus der Jugendarbeit entwickelt. Die aktuellen Aufgabenbereiche erweitern und verändern sich ständig. Berufsleute arbeiten in Quartier- und Kulturtreffpunkten, im Bereich Schule und Jugendkultur, in Migrationsprojekten oder eben in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Ein Grossteil der Berufsleute arbeiten mit Kindern und Jugendlichen und bringen Menschen unterschiedlichem Alters, sozialer Herkunft oder aus verschiedenen Kulturen zusammen und motivieren sie zur gemeinsamen Gestaltung der Lebensräume. Sie entwickeln die Aktivitäten zusammen mit den Beteiligten in deren Lebensumfeld. Ein wichtiger Schlüsselbegriff der Soziokulturelle Animation ist die Partizipation. Sie versucht die Zielgruppe bestmöglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und sie zum Mitgestalten zu motivieren.

 

So bietet z.B. in der Zentralschweiz die Hochschule Luzern im Rahmen des Bachelor-Studiums in Sozialer Arbeit diese Fachrichtung an. Wer sich näher für das Thema Soziokulturelle Animation interessiert, dem seien die folgenden Links empfohlen:

 

www.socialinfo.ch

Soziokulturelle Animation aus systemtheoretischer Perspektive (PDF)


6.6 Offene Jugendarbeit im Kanton Schwyz

Die folgenden Gemeinden/Bezirke im Kanton Schwyz haben ein Angebot im Bereich Offene Jugendarbeit/Jugendtreffs

 


6.7 Projekt Zero Limit Bar

Das nationale Alkoholprogramm «Alles im Griff?» suchte mit dem Projekt «Die Gemeinden handeln!» im Jahre 2003 die Zusammenarbeit auf lokaler Ebene. Im Kanton Schwyz wurde dieses Projekt in die Kommunikationskampagne «drinking too much?» der Fachstelle für Suchtprävention des Kantons Schwyz integriert.

 

Die zwei Gemeinden Freienbach und Ingenbohl betreiben heute im Rahmen der Jugendarbeit die sog. „ZERO-LIMIT-BAR“ als Alkoholpräventionsprojekt. Die ZERO-LIMIT-BAR hat zum Ziel die lokale Alkoholpolitik zu fördern und die Bevölkerung auf Alternativen zum Konsum von Alkohol aufmerksam zu machen. Sie bietet eine attraktive und genussvolle Alternative zu alkoholischen Getränken. In Shaker Kursen werden Jugendliche zu kleinen Barkeepern ausgebildet um das Handwerk des kunstvollen Mixens zu lernen. Die ausgebildeten Jugendlichen werden dann für die verschiedenen Events als Barkeeper aufgeboten und erfahren so ein alkoholfreies Feiern als tolles und lustvolles Erlebnis. Beide Teams (Freienbach und Brunnen) sind mit ihren Bars an verschiedenen Veranstaltungen im inneren und äusseren Kantonsteil präsent. 

 


6.8 Jugendpolitik

Jugendpolitik soll die Lebensverhältnisse von Jugendlichen unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Anliegen gestalten.

 

Mittels einem „Faktenblatt“ nahm das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Stelle im Bereich Kinder- und Jugendpolitik im März 2013 zum Stand in der Schweiz Stellung. Er hielt darin fest, dass in diesem Bereich in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig sind. Der Bund übernimmt dabei unterstützende und ergänzende Aufgaben. Gleichzeitig sei die Kinder- und Jugendpolitik eng verbunden mit der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und privater Initiativen.

 

Seit dem 1. Januar 2013 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit (KJFG) in Kraft. Das KJFG hat das Jugendförderungsgesetz (JFG) und den Jugendförderungskredit von 1989 abgelöst. Die Summe aller Finanzhilfen, die aufgrund des KJFG ausgerichtet werde können, betragen 2013 10.3 Millionen Franken. Gefördert werden Einzelorganisationen und Dachverbände der verbandlichen und offenen ausserschulischen Arbeit durch Beiträge an die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten; die Aus- und Weiterbildung von jungen Erwachsenen im Hinblick auf eine Leitungsfunktion; Modellvorhaben und Partizipationsprojekte privater Trägerschaften; die politische Partizipation auf Bundesebene (im Wesentlichen die Eidgenössische Jugendsession) sowie Kantone und Gemeinden für Modellvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

 

Inhaltlich strebt der Bund mit dem KJFG eine Verstärkung des Integrations- und Präventionspotenzials der Kinder- und Jugendförderung an und will die Förderung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ausbauen. Darüber hinaus leistet das KJFG auf acht Jahre befristete Anschubfinanzierung zugunsten der Kantone für den Aufbau und die konzeptueller Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik. Ein weiterer Schwerpunkt des KJFG ist die Koordination der Kinder- und Jugendpolitik. Sie beinhaltet den Informations- und Erfahrungsaustausches mit den Kantonen sowie mit anderen kinder- und jugendpolitischen Akteuren; die Zusammenarbeit auf Bundesebene und die Zusammensetzung und Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen EKKJ.

 

Verschiedene Kantone, Städte und Gemeinden haben bereits ein Jugendparlament. Der Dachverband Schweizer Jugendparlamente (DSJ) vereinigt über 40 kommunale, regionale und kantonale Jugendparlamente und vertritt ihre Anliegen auf nationaler Ebene. Er unterstützt bestehende Jugendparlamente, fördert und begleitet Neugründungen und sorgt für eine intensivere Vernetzung zwischen den Jugendparlamenten. Nationale Arbeitsgruppen, mehrtägige Konferenzen wie die 3-tägige Jugendparlamentskonferenz (JPK), Weiterbildungsangebote und Austauschplattformen bieten rund 1500 JugendparlamentarierInnen die Möglichkeit, sich gemeinsam der nationalen Politik anzunehmen.

 

Weitere Informationen dazu sind über den Link des DSJ erhältlich.

In der Zentralschweiz haben die Städte Luzern und Zug ein Jugendparlament.


6.9 Jugendkultur

Als Jugendkultur werden die kulturellen Aktivitäten und Stile von Jugendlichen innerhalb einer gemeinsamen Kulturszene bezeichnet. Der Kern einer Jugendkultur ist die Etablierung einer eigenen Subkultur innerhalb einer bestehenden Kultur der Erwachsenen, da diese den Heranwachsenden keine sie befriedigenden Ausdrucksmöglichkeiten für ihr als neu empfundenes Lebensgefühl anbietet.

 

Eine Jugendsubkultur im weitesten Sinne gibt es in jeder neuen Generation, aber nicht jedes Mal wird die Gesamtkultur stilistisch stark von ihr beeinflusst. Auf Grund der Komplexität der Vorgänge innerhalb einer Jugendbewegung und ihrer Interaktion mit bestehenden gesellschaftlichen, politischen aber auch ästhetischen Elementen der Erwachsenenkultur, werden die Bedeutung und der Einfluss der Jugendkultur auf eine Gesellschaft oft kontrovers diskutiert.

 

Die Inhalte einer Jugendkultur stehen meistens dem Mainstream der Erwachsenenwelt oder konkret ihrer Elterngeneration und auch angepasster Peers entgegen oder ironisiert diese (Quelle: Wikipedia).

 

Jugendliche haben einen berechtigterweise einen Autonomieanspruch. In der Praxis ist es wichtig, dass den Jugendlichen entsprechende Freiräume zugestanden werden, in denen sie sich entfalten können. Es gilt dabei zu ermitteln, welches die Bedürfnisse der verschiedenen Jugendlichen sein könnten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn man sich immer wieder mit der subjektiven Sicht der Heranwachsenden auseinandersetzt. 

 

7. Schulsozialarbeit (folgt)

in Bearbeitung

 

8. Familie (folgt)

in Bearbeitung

 

9. Gesundheit

Das Amt für Gesundheit und Soziales trägt dazu bei, dass die Leistungen der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsversorgung im Kanton Schwyz optimal koordiniert und gesteuert werden. Damit wird ein wirksamer, zweckorientierter und wirtschaftlicher Einsatz der vorhandenen Mittel sichergestellt.9.1 Rechtsgrundlagen

9.2 Pflegefinanzierung

9.2.1 Gesetze, Richtlinien

9.2.2 Spitex

9.2.3 Mütter- und Väterberatung

9.2.4 Ambulante psychiatrische Versorgung

9.2.5 Spitäler

9.3 Links


9.1 Rechtsgrundlagen

Die Abteilung Gesundheit/Prävention übt zusammen mit dem Kantonsarzt, der Kantonsapothekerin und dem Kantonszahnarzt Aufgaben der Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.


Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Das BAG hat die Förderung der Gesundheit aller in der Schweiz lebenden Menschen zum Ziel. www.bag.admin.ch


9.2 Pflegefinanzierung

Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Das neue Bundesgesetz verfolgt grundsätzlich zwei Reformziele: Einerseits soll die sozialpolitisch und finanziell schwierige Situation bestimmter Gruppen von pflegebedürftigen Personen entschärft werden, andererseits sollen durch die zunehmend altersbedingten Pflegeleistungen die Krankenversicherer nicht zusätzlich belastet werden.


9.2.1 Gesetze, Richtlinien


9.2.2 Spitex

Spitex bedeutet spital- und heimexterne Gesundheits- und Krankenpflege und Hilfe. Spitex-Mitarbeitende pflegen und betreuen hilfebedürftige Menschen zu Hause.

 

Die ambulante Krankenpflege wird durch öffentliche und private Spitex-Organisationen oder durch selbstständig tätige Pflegefachpersonen erbracht. Die Kosten für die Krankenpflege werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung), die öffentliche Hand und die versicherte Person getragen. Es gelten dabei die Bestimmungen über die Pflegefinanzierung. Je nach Art der Versicherung übernimmt die Krankenkassen-Zusatzversicherung Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen.

 

Informationen zur Pflegefinanzierung

 

Spitex Kantonalverband

Spitex ist ein Teil der staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens. Sie dient der Förderung und Erhaltung des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens der Betroffenen.
www.spitexsz.ch

 

Spitex Schweiz

Der Spitex Verband Schweiz ist als Dachverband der Schweizer Non-Profit-Spitex Gesprächspartner und Anlaufstelle für Behörden, Gesundheitsfachleute und Medienschaffende.
www.spitexch.ch


Schweizerischer Verband der Privaten Spitexorganisationen

Die ASPS wurde im 2005 von privaten Spitex-Organisationen gegründet. Alle Mitglieder sind in der Schweiz von den Krankenkassen anerkannte und zugelassene Spitex-Anbieter.
www.spitexpriveesuisse.ch


Drei Partner die Menschen zu Hause Sicherheit geben

Flyer Drei Partner (PDF)


9.2.3 Mütter- Väterberatung

Die Mütter- und Väterberatung bietet Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern telefonische Beratung, Hausbesuche und Sprechstunden an. Sie dient der Beratung, Gesundheitsförderung und Prävention im Frühbereich.

 

In der Gesundheitsverordnung des Kantons Schwyz ist festgehalten, dass die Gemeinden für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung zu sorgen haben. Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzieren, soweit die Aufwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt ist.

www.spitexsz.ch


9.2.4 Ambulante psychiatrische Versorgung

Die Stiftung für Kinder- und Jugendpsychiatrie Schwyz betreibt im Auftrag des Kantons einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) mit den Standorten Goldau und Lachen. Dieser dient der Sicherstellung der ambulanten sozialpsychiatrischen Grundversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Seine Aufgabenschwerpunkte sind Abklärung, Beratung und Behandlung von psychisch auffälligen Kindern und Jugendlichen. Ferner informiert er die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit mit der Zielsetzung, die Vorurteile gegenüber psychisch kranken Kindern und Jugendlichen abzubauen und deren Integration zu fördern.

 


9.2.5 Spitäler

Die Spitalverordnung bildet die gesetzliche Grundlage für die bedarfsgerechte und qualitative Spitalversorgung der Bevölkerung.
Das Spital Schwyz, das Regionalspital Einsiedeln und das Spital Lachen stellen zusammen mit dem Kanton die stationäre Grundversorgung sicher. Das Spitalangebot im Bereich der Komplementärmedizin wird ergänzt durch die private Aeskulap Klinik in Brunnen.

Die Psychiatrische Klinik Zugersee ist eine Vertragsklinik der Kantone Uri, Schwyz und Zug und hat einen Grundversorgungsauftrag für diese Kantone.

 

Links zu den Spitälern


9.3 Links

In der GDK sind die für das Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der Kantone in einem politischen Koordinationsorgan vereinigt. Zweck der Konferenz ist es, die Zusammenarbeit der 26 Kantone sowie zwischen diesen, dem Bund und mit wichtigen Organisationen des Gesundheitswesens zu fördern. Rechtlich und finanziell werden die Konferenz und ihr Zentralsekretariat durch die Kantone getragen.

www.gdk-cds.ch

 

Gesundheitsförderung Schweiz
Effektive Gesundheitsförderung ist nur möglich, wenn Bevölkerung, Politik und Wirtschaft gemeinsam dafür einstehen. Unser Ziel ist es, Gesundheitsförderung und Prävention im politischen Handeln zu stärken und auf allen Ebenen Aktivitäten zu ermöglichen. Wir definieren Prioritäten und erarbeiten eine nationale Strategie. Wir leisten finanzielle Unterstützung für innovative Projekte und pflegen den Wissens- und Erfahrungsaustausch über die Grenzen hinweg.
www.gesundheitsfoerderung.ch

 

Swissmedic

Wir sind die Schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel. Wir erfüllen unseren gesetzlichen Auftrag und arbeiten national und international mit Partnerbehörden zusammen.

www.swissmedic.ch/

 

Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone (LdU) ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.
www.laburk.ch

 

World Health Organization

www.who.int

 

Sehbehinderung

Als grösste Selbsthilfeorganisation des Blindenwesens versteht sich der SBV als Stimme dieser Menschen.ich der SBV als Stimme dieser Menschen.

www.sbv-fsa.ch

 

Hörbehinderung

Die Ziele der Gehörlosenfachstellen der Deutschschweiz sind die Förderung und Unterstützung der Unabhängigkeit, Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung der Gehörlosen und Hörbehinderten in der deutschen Schweiz.
www.bfsug.ch

 

procap schwyz

Procap, der Schweizerische Invalidenverband, ist die größte Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Handicap in der Schweiz. Die Kontakt- und Beratungsstelle bietet den Mitmenschen mit Handicap Beratung und Unterstützung in allen Belangen.
www.procap-schwyz.ch

 

10. Alter

 Die Alterspolitik im Kanton Schwyz stützt sich auf das Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007, die Verordnung über Betreuungseinrichtungen vom 23. Juni 2009, die Qualitätsrichtlinien vom 01. September 2010 sowie auf das Altersleitbild des Kantons von 2006.

Für die Beratung in Altersfragen stehen nebst dem Sozialdienst der Gemeinde auch die Pro Senectute und das Schweizerische Rote Kreuz zur Verfügung.

 

10.1. Leitbild Kanton Schwyz
10.2. Institutionen

10.2.1.   Alters- und Pflegeheime

10.2.2.   Unabhängige Beschwerdestelle für Institutionen und Private

10.2.3.   Curaviva Heimverband Schwyz

10.2.4.   Palliative Care Kanton Schwyz

10.2.5.   Pro Senectute

10.2.6.   Schweizerisches Rotes Kreuz

10.2.7.   Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie (SGG SSG)

10.2.8.   Patientenrechte/Patientenverfügung

10.3. Wichtige Partner-Organisationen

10.3.1.   Stiftungen für den Altersbereich

10.3.2.   Finanzen

10.3.3.   Interessante weitere Hilfestellungen und Links

10.3.4    Aktivitäten über die Pensionierung hinaus

 

Gesetze, Richtlinien:


10.1. Leitbild Kanton Schwyz

Das Altersleitbild umfasst aktualisierte Grundlagen sowie Empfehlungen im Sinne von Richtlinien für die Gestaltung der zukünftigen Alterspolitik im Kanton Schwyz. Diese Empfehlungen dienen grundsätzlich den beteiligten kantonalen Stellen dazu, ihre Maßnahmen im Altersbereich auf die im Leitbild formulierten Zielsetzungen auszurichten. Sie wenden sich darüber hinaus auch an die Gemeinden, die verschiedenen im ambulanten und stationären Bereich der Gesundheitsversorgung tätigen Organisationen und insbesondere an die Betagten selber. Alle sind gefordert, sich aktiv an der Gestaltung und Umsetzung der zukünftigen Alterspolitik zu beteiligen und damit dazu beizutragen, dass die betagten Mitbürgerinnen und Mitbürger sich in unserem Kanton wohlfühlen und im Bedarfsfall auf die notwendige Unterstützung zählen können.

Altersleitbild des Kanton Schwyz 2006 (Kurzversion)

Altersleitbild des Kanton Schwyz 2006


10.2. Institutionen

10.2.1. Alters- und Pflegeheime

Für den Bau und Betrieb der für ihre Einwohner erforderlichen Alters- und Pflegeheime sind die Gemeinden zuständig. Der Kanton unterstützt sie dabei mit der Bedarfsplanung und Beiträgen an Neu- und Umbauten. Die Aufgaben können aber auch von privaten Heimen im Auftrag der Gemeinden übernommen werden.

Mit der Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 3 Verordnung über Betreuungseinrichtungen) und der Erfüllung der damit verbundenen Auflagen wird die Basis für ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Dienstleistungsangebot im Rahmen der kantonalen Aufsichtspflicht gelegt.
Auf der gemäß Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) durch den Kanton geführten Pflegeheimliste werden diejenigen Pflegeheime mit der entsprechenden Bettenzahl geführt, die die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen mit den Krankenversicherern abrechnen können.

Kanton Schwyz - Betagtenbetreuung

 

Planung

Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) räumt dem Kanton die Planungs- und Koordinationskompetenz ein (§ 4). Die Gemeinden wiederum haben die erforderlichen Einrichtungen zu realisieren und zu betreiben (§ 9), wobei sich der Kanton innerhalb der Bedarfsplanung an den Neu- und Umbaukosten zu maximal 20% beteiligt (§ 19). Der Kanton anerkennt nur Einrichtungen, die der Bedarfsplanung entsprechen.

Bedarfsplanung für die stationäre Langzeitpflege 2010-2030 

 

Richtlinien für Bauten

An Einrichtungen für Pflegebedürftige werden vom Kanton Baubeiträge an Neu- und Umbauten ausgerichtet. Ausgeschlossen sind Betriebsbeiträge. Ein Baubeitrag wird grundsätzlich ausgerichtet, wenn gemäss kantonaler Bedarfsplanung notwendige Pflegeplätze geschaffen werden (§ 14 Abs. 1 Verordnung über Betreuungseinrichtungen vom 23. Juni 2009, SRSZ 380.313, BetreuVO) oder wenn die Betreuungssituation für die Pflegebedürftigen durch Schaffung einer zeitgemässen und bedarfsgerechten Pflegeinfrastruktur verbessert wird (§ 14 Abs. 2 BetreuVO). Ausgeschlossen sind bauliche Massnahmen zur Instandstellung und Instandsetzung der Räume und Anlagen. Einrichtungen, die Kantonsbeiträge beanspruchen, haben den Richtlinien des Departements des Innern zu entsprechen (§ 5 Abs. 1 Bst. c BetreuVO).

Richtlinien über Baubeiträge an Alters- und Pflegeheime

Richtraumprogramm für Alters- und Pflegeheime

Bemessungs-Richtlinien über Baubeiträge für Alters- und Pflegeheime

 

Qualitätsrichtlinien

Mit der Erteilung der Betriebsbewilligung und der damit verbundenen Aufsichtspflicht für den Kanton sind Voraussetzungen zur Qualitätssicherung in den Einrichtungen festzulegen. Grundlage für die vorliegenden Mindestanforderungen bildet der Gedanke, Minimalstandards als Basisqualität für das Leistungsangebot und die Qualität der Dienstleistungen zu formulieren, die alle Einrichtungen im Rahmen der Betriebsbewilligung erbringen sollen.

Mit den für den Kanton Schwyz gültigen Qualitätsrichtlinien in Alters- und Pflegeheimen wurden Mindestanforderungen als Basisqualität für das Leistungsangebot und die Qualität der Dienstleistungen formuliert. Alle Einrichtungen haben im Rahmen der Betriebsbewilligung die Qualitätsrichtlinien zu erfüllen.

Qualitätsrichtlinien in Alters- und Pflegeheimen


10.2.2. Unabhängige Beschwerdestelle für Institutionen und Private (UBA)

Die meisten älteren Menschen in unserer Gesellschaft sind selbständig oder gut betreut. Leider gibt es dennoch viele Betagte und vor allem Hochbetagte, die von ihren Angehörigen oder von anderen Personen aus ihrem Umfeld übervorteilt, ausgenützt oder vernachlässigt werden. Die UBA ist eine unabhängige Anlaufstelle für Menschen, die in solchen Situationen Hilfe suchen.

Unabhängige Beschwerdestelle für Institutionen und Private (UBA-Zentralschweiz)


10.2.3 CURAVIVA Heimverband Schweiz

CURAVIVA Schweiz ist der nationale Dachverband von über 2400 Heimen und sozialen Institutionen aus den Bereichen «Menschen im Alter», «erwachsene Menschen mit Behinderung» sowie «Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen».


10.2.4. Palliative Care Kanton Schwyz

Palliative Care umfasst die Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen und/oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Sie wird vorausschauend in die Behandlung und Pflege einbezogen, ihr Schwerpunkt liegt aber in der Zeit, in der die Heilung der Krankheit als nicht mehr möglich erachtet wird und kein primäres Ziel mehr darstellt. Den Patienten wird eine ihrer Situation angepasste optimale Lebensqualität bis zum Tode gewährleistet, und die nahestehenden Bezugspersonen werden angemessen unterstützt. Palliative Care beugt Leiden und Komplikationen vor. Sie umfasst medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen genauso wie psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung.

Dokumente Palliative Care

Bundesamt für Gesundheit (BAG)


Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Betreuung

Selbstbestimmung entspricht einem Bedürfnis unserer Gesellschaft. Auch bei schwerer Krankheit, auch am Lebensende, möchten wir im Bezug auf die Behandlung und Betreuung selber entscheiden und mitbestimmen. Indem Palliative Care Leiden lindert und unheilbar kranken Menschen ein stabiles Betreuungsnetz bietet, trägt sie dazu bei, die Selbstbestimmung am Lebensende zu stärken.
www.palliative.ch

Palliative Zentralschweiz

"Palliative Zentralschweiz" setzt sich als eine der Sektionen des Dachverbandes palliative.ch zur Aufgabe, den Palliative Care-Gedanken in der Zentralschweiz bekannt zu machen, bestehende Organisationen zu vernetzen und mit staatlichen Vereinigungen und Institutionen zusammen zu arbeiten.

www.palliative-zentralschweiz.ch


10.2.5. Pro Senectute

Pro Senectute ist DIE Fach- und Dienstleistungsorganisation der Schweiz im Dienste der älteren Menschen.

Pro Senectute Schweiz

Pro Senectute Schwyz


10.2.6. Schweizerisches Rotes Kreuz

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ist eine private Organisation, die in der Schweiz auf lokaler, kantonaler und nationaler Ebene wie auch im Ausland humanitäre Aufgaben erfüllt.

www.redcross.ch

 

Entlastungsdienst des Schweizerischen Roten Kreuz, Kanton Schwyz, für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige leisten eine bemerkenswerte Arbeit und betreuen Ihre hilfsbedürftigen Partner oder Eltern. Der Entlastungsdienst unterstützt Sie und ermöglicht Ihnen Verschnaufpausen.

www.srk-schwyz.ch


10.2.7. Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie (SGG SSG)

Die SGG SSG versteht sich als nationale Plattform des gesamten Arbeitsbereichs Gerontologie. Als interdisziplinäre Fachorganisation bringt sie Personen und Institutionen zusammen, die in der Erforschung von Alterungsvorgängen und/oder in der praktischen Altersarbeit tätig sind.

Ziel der SGG SSG ist es, mit Austausch, Wissensvermittlung und der Verbindung von Fachpersonen und Institutionen zu einer guten Lebensqualität beizutragen. Alternde Menschen sollen ihr Leben in Würde und bestmöglicher körperlicher und geistiger Verfassung führen können.
www.sgg-ssg.ch


10.2.8. Patientenrechte / Patientenverfügung

Patientinnen und Patienten haben Rechte und Pflichten. In der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung sind diese in den § 38 bis 48 der Gesundheitsverordnung und in § 6 der Vollzugsverordnung umschrieben.
Gesundheitsverordnung (GesV)

Vollzugsverordnung zur GesV

Das Recht auf eine Behandlung entsprechend dem Krankheitszustand, auf Selbstbestimmung, auf Information und auf die Einsicht in die Krankengeschichte darf jede Patientin und jeder Patient in Anspruch nehmen.

Infos und Vorlagen zu Patientenverfügungen

Die Caritas-Patientenverfügung gibt Menschen, die auch das Ende ihres Lebens nach eigenen Vorstellungen gestalten wollen, Anleitung und Hilfe.

www.caritas-luzern.ch

Die FMH und die SAMW stellen eine Patientenverfügung in zwei Varianten sowie eine Hinweiskarte fürs Portemonnaie zur Verfügung.
www.fmh.ch/service/patientenverfuegung.html


10.3. Wichtige Partner-Organisationen:

10.3.1. Stiftungen für den Altersbereich

 

Terz-Stiftung

Das oberste Ziel der Terz-Stiftung ist es, die Interessen der reiferen Generation wirksam zu vertreten. Terz will eine neue, generationengerechte Vision des Alterns in der Schweiz mitgestalten. Mehrere Tausend haben Terz bisher schon ihr Vertrauen geschenkt und gehören zur Gönnergemeinschaft. Viele von ihnen geben ihrer Überzeugung auch klaren Ausdruck.
www.terzstiftung.ch


Age Stiftung

Die Age Stiftung fördert die Breite des Wohnens im Alter in der deutschsprachigen Schweiz mit finanziellen Beiträgen, mit Informationen und mit Kooperationen.

www.age-stiftung.ch

 

Hatt-Bucher Stiftung

Die Stiftung ist ausschliesslich im Altersbereich tätig. In der ganzen Schweiz leistet sie Einzelfallhilfe und fördert Projekte.

www.hatt-bucher-stiftung.ch


10.3.2. Finanzen

Ausgleichskasse des Kantons Schwyz / AHV / Hilflosenentschädigung
www.aksz.ch

 

Pflegefinanzierung

 

Gemeinnützige Gesellschaft

www.ggs-sz.ch


10.3.3 Interessante weitere Hilfestellungen und Links:

Wohnform50plus

Nach der Pensionierung und der Familienphase stehen den meisten von uns noch viele aktive Lebensjahre bevor, die wir möglichst selbstbestimmt gestalten möchten. Die Frage des Wohnortes und der Wohnform spielt dabei eine zentrale Rolle.

www.wohnform50plus.ch

 

Spitex Kanton Schwyz

Der Spitex Kantonalverband Schwyz SKSZ wurde im Jahr 1988 gegründet. Er ist der Dachverband der 10 gemeinnützigen Spitex Organisationen im Kanton Schwyz. Kantonale Dachverbände und Institutionen sind Kollektivmitglied beim SKSZ.
www.spitexsz.ch

 

Schweizerische Alzheimervereinigung Uri/Schwyz

Aktuell leben schätzungsweise 2'200 Menschen in den Kantonen Uri und Schwyz, die an Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz erkrankt sind.

www.alzheimerurischwyz.ch

 

Menschen mit Hörproblemen

Schätzungen zufolge sind über eine Million der Schweizer Bevölkerung von einer Hörbehinderung betroffen. "pro-Audito Schweiz" setzt sich dafür ein, dass das Leben dieser Bevölkerungsgruppe leichter wird. Sie vertritt deren Anliegen auf politischer Ebene und gegenüber der Hörmittelbranche.

www.pro-audito.ch

 

Sehprobleme im Alter

Viele Menschen bezeichnen die Augen als ihre wichtigsten Sinnesorgane und setzen alles daran, so gut wie ein Adler sehen zu können. Auch, wenn nahezu jeder mit zunehmendem Alter mit einer Verschlechterung des Sehvermögens rechnen muss, kann viel getan werden.

www.senioren.ch

 

Hilfsmittel

Bei körperlichen Einschränkungen als Folge von Krankheit, Unfall oder Altersbeschwerden ist es wichtig, die richtigen Hilfsmittel zu finden.

www.sahb.ch

 

Viele Samaritervereine an Ihrem Wohnort stellen auch Hilfsmittel zur Verfügung.


10.3.4. Aktivitäten über die Pensionierung hinaus

Sind Sie pensioniert und würden sich gerne weiterhin engagiert und aktiv zeigen? Verschiedene Links führen Sie zu interessanten Aufgaben.

 

11. Bestattungswesen

11.1. Allgemeines

11.2. Bestattung

11.3. Rechtsgrundlagen / Richtlinien

 

11.1 Allgemeines

Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden und Bezirke.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedhöfe, deren Bewilligungsvoraussetzungen und die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die Graböffnungen und das Vorgehen bei Todesfällen. Er bestimmt, welche Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen. 

Der Regierungsrat prüft und genehmigt die Reglemente der Gemeinden/Bezirke.


11.2 Bestattung

Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die schickliche Bestattung der Gemeindeeinwohner zu sorgen.

 

Bei mittellos verstorbenen Einwohnern ohne Angehörige übernimmt üblicherweise die zuständige Gemeinde/der zuständige Bezirk sämtliche Kosten der Bestattung, sowie der Pflege und Unterhalt des Grabes während der Grabesruhe. Dies regelt jede Gemeinde/jeder Bezirk für sich selbst.


11.3 Rechtsgrundlagen / Richtlinien

Richtlinie zur Entfernung von Herzschrittmachern und anderen implantierten elektronischen Medizinprodukten

Für die Entfernung von Herzschrittmachern und anderen implantierten elektronischen Medizinprodukten mit eigener Energieversorgung bei Verstorbenen trägt jene Ärztin bzw. jener Arzt die Verantwortung, welcher die Todesbescheinigung ausstellt. Diesen steht im Ärzteordner eine Richtlinie des Amtes für Gesundheit zur Verfügung.