5.1 Überblick5.2 Bestandesrechnung
5.2.1 Aktiven
Literatur/Quellen
- Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Gesetz mit Begleiterlassen, Wegleitung, Rickenbach/Schwyz, 2009, S. 54 ff.
- Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 532 RZ 2330 ff.
- H. Rauchenstein, Skript Rechnungswesen für Verwaltungsschule im Kanton Schwyz, Budgetierung und Rechnungsablage, S. 11 ff.
Das Neue Rechnungsmodell, für den Kanton Schwyz seit 1996 in Kraft, hat zum Ziel, die Finanzabläufe lückenlos zu erfassen, informativ zu strukturieren und damit eine praxisorientierte Interpretation des Finanzhaushaltes zu ermöglichen.
Die Buchhaltung ist in eine Bestandesrechnung und in eine Verwaltungsrechnung gegliedert.
Die Bestandesrechnung (Bilanz) enthält die Aktiven und Passiven an einem bestimmten Stichtag. Da Voranschlag und Rechnung für das Kalenderjahr zu erstellen ist, gilt als Stichtag der 31. Dezember.
Die Verwaltungsrechnung (analog Erfolgsrechnung) setzt sich aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen. Sie enthält alle Ausgaben und Einnahmen, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Es wird ein einheitlicher Kontenrahmen angewendet. Die Gemeinden und Bezirke haben sich an den daraus entwickelten Musterkontenplan zu halten, wobei zusätzliche Verfeinerungen nach dem Nummernkonzept zulässig sind.
Der Kontenrahmen enthält sieben Kontoklassen:
Bestandesrechnung | 1 | Aktiven |
| 2 | Passiven |
| | |
Laufende Rechnung | 3 | Aufwand |
| 4 | Ertrag |
| | |
Investitionsrechnung | 5 | Ausgaben |
| 6 | Einnahmen |
| | |
Abschluss | 9 | Abschluss |
Die Bestandesrechnung (Bilanz) enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag (§ 10 FHG).
Die Aktiven setzen sich aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierung sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen (§ 11 Abs. 1 FHG).
Finanzvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne die Aufgabe einer Gemeinde zu beeinträchtigen (§ 11 Abs. 2 FHG). Das Finanzvermögen dient damit der Erfüllung staatlicher Aufgaben nur mittelbar, durch seinen Vermögenswert oder seine Erträgnisse. Dabei handelt es sich um realisierbare Aktiven, beispielsweise Wertschriften, Bargeld und Liegenschaften, die nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (wie z.B. Schule, Gemeindehaus, Altersheim) benötigt wird.
Konkret ist das Finanzvermögen wie folgt unterteilt (§ 1 Abs. 2 lit. a VV FHG):
- Flüssige Mittel
- Guthaben (Debitoren)
- Anlagen
- Transitorische Aktiven
Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (§ 11 Abs. 3 FHG).
Das Verwaltungsvermögen setzt sich wie folgt zusammen (§ 1 Abs. 2 lit. b VV FHG):
- Sachgüter (Hoch- und Tiefbauten, Fahrzeuge etc.)
- Darlehen und Beteiligungen
- Investitionsbeiträge
- Übrige aktivierte Ausgaben
Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen (§ 15 Abs. 3 FHG).
Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem allfälligen Eigenkapitel zusammen (§ 12 FHG).
Fremdkapital
Das Fremdkapital ist wie folgt weiter unterteilt (§ 1 Abs. 3 lit. a VV FHG):
- Laufende Verpflichtungen (Kreditoren)
- Kurzfristige Schulden
- Mittel- und langfristige Schulden
- Verpflichtungen für Sonderrechnungen
- Transitorische Passiven
Spezialfinanzierungen
Spezialfinanzierungen sind durch Rechtssatz zweckgebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (§ 13 Abs. 1 FHG). Sie werden also geäuffnet mit zweckgebundenen Erträgen, die nach den Regeln der Verursacherfinanzierung ausschliesslich bestimmten öffentlichen Aufgaben zufliessen.
Als Spezialfinanzierungen sind zu führen (§ 5 VV FHG):
- Schadenwehr
- Abwasserbeseitigung
- Abfallbeseitigung
- Schutzraumabgeltung
- Parkplatz- und Kinderspielplatzabgeltung
- Wasser- und Energieversorgung
- Gemeinschaftsantennen und Kabelfernsehen
- Pflegeheime
Durch Rechtssatz (Beschluss der Gemeindeversammlung bzw. Urnenabstimmung erforderlich) können die Gemeinden weitere solche Finanzierungen vorsehen, beispielsweise bei den Alters- und Pflegeheimen oder beim Unterhalt bestehender und neuer Parkplätze durch Parkgebühren.
Allfällige Vorschüsse aus dem Gemeindehaushalt an Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn die zweckgebundenen Einnahmen mittels Gebühren die Ausgaben vorübergehend nicht decken (§ 13 Abs. 3 FHG). Gleichzeitig dürfen die Einlagen in Spezialfinanzierungen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen (§ 13 Abs. 2 FHG). Die Gebühren (z.B. Kehrichtgebühren) müssen damit immer so festgesetzt sein, dass mittel- und langfristig kein Gewinn resultiert.
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern mit 0 % zu verzinsen (§ 9 VV FHG).
Auch die Verwendung von Mitteln aus einer Spezialfinanzierung bedarf stets der Zustimmung der Stimmbürger im Verfahren für Voranschlags- und allenfalls Verpflichtungskredit (§§ 30 ff. FHG).
Eventualverpflichtungen
Bürgschaften und sonstige Garantien zu Gunsten Dritter sind in einem Zusatz zur Bestandesrechnung aufzuführen (§ 14 FHG).
Eigenkapital
Das Eigenkapital ist der Vermögensteil, der nach Abzug sämtlicher Schulden bzw. Verpflichtungen übrig bleibt.
Die Bewertungsgrundsätze sind in § 15 FHG wie folgt definiert:
- Aktiven:
Bilanzierung zum Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug angemessener Abschreibungen - Darlehen und Beteiligungen:
Bewertung nach kaufmännischen Grundsätzen - Passiven:
Bilanzierung zum Nominalwert (vgl. § 4 VV FHG)
§ 2 VV FHG schreibt für das Finanzvermögen folgende Bewertung vor:
- Flüssige Mittel und Guthaben:
Nominalwert - Festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehen und Hypotheken:
Nominalwert - Aktien und Anteilscheine:
Jahresschlusskurs der Börse; Titel ohne Handel zum Ertragswert, kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 5 Prozent - Liegenschaften:
Anschaffungswert - Vorräte:
Einstandspreis
Finanzvermögen ist abzuschreiben, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht.
Für das Verwaltungsvermögen gilt (§ 3 VV FHG):
Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen.
Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden bei angemessener Rendite zum Nominalwert bewertet. Wird kein oder nur ein bescheidener Ertrag erzielt, werden sie auf den Erinnerungsfranken abgeschrieben.
Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem neben dem Beschaffungs- oder Herstellungswert eine marktübliche Verzinsung belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen. Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert (§ 15 Abs. 2 FHG).
Die Verwaltungsrechnung setzt sich aus der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen. Sie enthält alle Ausgaben und Einnahmen, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (§ 16 Abs. 1 FHG).
Ausgabe
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Ausgaben (§ 16 Abs. 2 FHG), so beispielsweise für die Besoldung des Gemeindepersonals, der Finanzierung des Strassenunterhalts, der Aufwand für den Bau eines Schulhauses etc..
Entsteht aus der Ausgabe ein Vermögenswert der Gemeinde, wird sie zu deren Verwaltungsvermögen.
Anlage
Von der Ausgabe zu unterscheiden ist die Anlage, welche lediglich eine Umschichtung des Finanzvermögens bewirkt, ohne grundsätzliche Veränderung der Höhe des Finanzvermögens. Als Anlage gelten alle Vorgänge der Vermögensverwaltung (Anlage in Wertpapiere, Vermietung von Liegenschaften etc.).
Einnahmen
Als Einnahmen gelten jene Finanzvorfälle, die das Eigenkapital vermehren oder den Bilanzfehlbetrag vermindern sowie die Verwertung von Verwaltungsvermögen und die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen (§ 16 Abs. 3 FHG).
Die laufende Rechnung erfasst den Aufwand und Ertrag des Rechnungsjahres (§ 8 Abs. 1 VV FHG) und weist als Saldo die Veränderung des Eigenkapitals einer Rechnungsperiode aus.
Aufwand
Der Aufwand setzt sich zusammen aus der Verwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung (Ausgaben) sowie buchmässige Belastungen (Abschreibungen und interne Verrechnungen).
Im Einzelnen (§ 8 Abs. 2 VV FHG):
- Personalaufwand
- Sachaufwand
- Passivzinsen
- Abschreibungen
- Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung
- Entschädigungen an Gemeinwesen
- Eigene Beiträge
- Durchlaufende Beiträge
- Einlagen in Spezialfinanzierungen
- Interne Verrechnungen
Ertrag
Der Ertrag setzt sich zusammen aus der Vermehrung des Finanzvermögens durch von Dritten zu leistenden Zahlungen (Einnahmen) sowie buchmässigen Gutschriften (internen Verrechnungen).
Im Detail (§ 8 Abs. 3 VV FHG):
- Steuern
- Regalien und Konzessionen
- Vermögenserträgen
- Entgelten
- Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung
- Rückerstattungen von Gemeinwesen
- Beiträgen für eigene Rechnung
- Durchlaufende Beiträge
- Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
- Internen Verrechnungen
Die Investitionsrechnung erfasst die Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres zur Schaffung oder Auflösung von Verwaltungsvermögen (§ 11 Abs. 1 VV FHG). Sie weist die Brutto- und Nettoinvestition, die Selbstfinanzierung sowie den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss aus (§ 20 Abs. 1 FHG).
Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen (§ 11 Abs. 2 VV FHG):
- Sachgüter
- Darlehen und Beteiligungen
- Eigene Beiträge
- Durchlaufende Beiträge
- Übrige zu aktivierende Ausgaben
- Passivierungen
Die Einnahmen sind wie folgt zusammengesetzt (§ 11 Abs. 3 VV FHG):
- Abgang von Sachgütern
- Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte
- Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen
- Rückerstattungen für Sachgüter
- Rückzahlung von eigenen Beiträgen
- Beiträge für eigene Rechnung
- Durchlaufende Beiträge
- Aktivierungen
Investitionen bis Fr. 75 000.- werden im Einzelfall der Laufenden Rechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet. Investitionsbeiträge sind in jedem Fall der Investitionsrechnung zu belasten (§ 12 VV FHG).
„Die Investitionsrechnung stellt insofern eine Abweichung zur gängigen kaufmännischen Buchhaltung dar, als die Investitionen nicht direkt in die Bilanz verbucht werden, sondern zuerst in eine eigene Rechnung, der Investitionsrechnung. Erst in einer zweiten Phase werden die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung aktiviert bzw. passiviert und damit in die Bestandesrechnung übertragen. Investitionen bzw. Anlagen des Finanzvermögens werden direkt in die Bestandesrechnung verbucht.“ (H. Rauchenstein, Skript Rechnungswesen für Verwaltungsschule im Kanton Schwyz, Budgetierung und Rechnungsablage, S. 14/15).
Voranschlag und Rechnung sind nach folgenden Aufgaben zu gliedern (§ 7 VV FHG):
0 Allgemeine Verwaltung
1 Öffentliche Sicherheit
2 Bildung
3 Kultur und Freizeit
4 Gesundheit
5 Soziale Wohlfahrt
6 Verkehr
7 Umwelt und Raumordnung
8 Volkswirtschaft
9 Finanzen und Steuern
Diese Aufgabengliederung gilt sowohl für die Laufende Rechnung wie auch für die Investitionsrechnung.
Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben auf dem jeweiligen Restbuchwert der Ausgaben abgeschrieben (§ 18 Abs. 1 FHG).
Die jährlichen Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens betragen gemäss § 43 FHG i.V.m. § 10 VV FHG zwingend:
- für Bauten und Anlagen samt Liegenschaften:
ab 1996: 4 Prozent
1997/98: 5 Prozent
1999/00: 6 Prozent
2001/02: 7 Prozent
ab 2003: 8 Prozent - für Mobilien und Maschinen: 20 Prozent
- für Investitionsbeiträge: 25 Prozent
Wenn es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt und kein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen zusätzliche Abschreibungen in den Voranschlag eingestellt und vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2 FHG i.V.m. § 6 Abs. 1 VV FHG). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sind zusätzliche Abschreibungen auch mittels Nachkredit möglich, da es laut Verwaltungsgericht unerheblich ist, ob ein Budgetkredit im ordentlichen Budgetverfahren oder über das Nachkreditverfahren bewilligt wird. Wesentlich ist, dass zusätzliche Abschreibungen von den Stimmberechtigten bewilligt werden. Gemeinde- und Bezirksräte dürfen also nicht von sich aus zusätzliche Abschreibungen vornehmen (siehe VRG III 2010 71 vom 21. September 2010, E. 3.4 und 3.5).
Ein allfälliger Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturlage innert fünf Jahren abzuschreiben (§ 18 Abs. 3 FHG i.V.m. § 6 Abs. 2 VV FHG).
Das Finanzvermögen wird nicht abgeschrieben bzw. bei Wertverminderung oder Verlust erfolgt die Abschreibung nach kaufmännischen Grundsätzen.
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen Rechnungsabschnitten bzw. Dienststellen desselben Rechnungskreises (Laufende Rechnung), § 19 Abs. 1 FHG. Sie sollen das verwaltungsinterne Kostendenken durch eine angemessene Ermittlung des verursachten Aufwandes und des erzielten Ertrages fördern und führen so zu mehr Transparenz.
Interne Verrechnungen sind dann vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind (§ 19 Abs. 2 FHG).
Die Gemeinden können zu freiwilligen Zuwendungen kommen, in der Regel mittels Legate oder Stiftungen. Für solche Mittel ist eine eigene Rechnung zu führen, um „schwarze Kassen“ zu verhindern und sie sind zweckgebunden zu verwalten (§§ 21 und 22 FHG). Gemäss § 40 lit. d FHG ist der Gemeinderat befugt, darüber zweckgemäss zu befinden. Die Stimmbürger sind jedoch über die Verwendung ins Bild zu setzen. Fehlt es ausnahmsweise an einer Zweckbestimmung, fällt die Zuwendung in das Finanzvermögen.
Beim Abschluss der laufenden Rechnung ist der Ertrags- oder Aufwandüberschuss auszuweisen, § 13 VV FHG.
Aufwandüberschuss
Ein Aufwandüberschuss geht zu Lasten des Eigenkapitals. Ist kein Eigenkapital vorhanden, muss der Aufwandüberschuss als Bilanzfehlbetrag aktiviert werden.
Ertragsüberschuss
Ein Ertragsüberschuss muss als Übertrag in das Eigenkapital vorgesehen werden. Besteht ein Bilanzfehlbetrag (= Verlustvortrag), kann der Ertragsüberschuss zur Reduktion des Bilanzfehlbetrages verwendet werden.
Beim Abschluss der Investitionsrechnung müssen folgende Saldi ausgewiesen werden, § 13 VV FHG:
- Nettoinvestitionen
- Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss
- Kapitalveränderung
Die Jahresrechnung ist, genauso wie der Voranschlag, innert zehn Tagen nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in mindestens zwei Exemplaren dem Regierungsrat einzureichen (§ 93 Abs. 1 GOG).