1. Rechtsquellen

Das nachfolgende/bisherige Kapitel Finanzen ist wegen des Wechsels auf HRM2 nicht mehr gültig. Es wird demnächst von der Seite genommen, weil es dem jetzigen Finanzhaushaltgesetz (HRM2) nicht mehr entspricht. Schnellstmöglich wird an dieser Stelle auf das Handbuch HRM2 des Kantons verlinkt, welches alle wichtigen Informationen enthalten wird.



Gesetz über die Organisation der Gemeinden und BezirkeGOGSRSZ 152.000
Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und GemeindenFHG SRSZ 153.100
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden VO FHG SRSZ 153.111
Gesetz über den FinanzausgleichFAGSRSZ 154.100
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den FinanzausgleichVO FAGSRSZ 154.111
Verordnung über die wirkungsorientierte VerwaltungsführungVO WOVSRSZ 143.210



2. Organe und Kompetenzen

2.1 Gemeindeversammlung

2.2 Gemeinderat

2.3 Rechnungsprüfungskommission

 

2.1 Gemeindeversammlung

Die Bezirksgemeinde oder die Gemeindeversammlung ist zuständig für (§ 39 FHG):

 

  • die Festsetzung des Voranschlages, der Nachkredite und des Steuerfusses;
  • die Genehmigung der Rechnung;
  • die Bewilligung von Verpflichtungs- und Zusatzkrediten;
  • den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte;
  • die Kenntnisnahme des Finanzplans.

2.2 Gemeinderat

Der Bezirksrat oder der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbesondere zuständig für (§ 40 FHG):

 

  • die Vorlage des Voranschlages, der Verpflichtungs-, Zusatz- und Nachkredite
  • sowie der Rechnung;
  • den Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses;
  • die Vorlage des Finanzplans;
  • die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der Auflagen;
  • die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen,
  • sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
  • die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
  • die Anlage der Gelder;
  • die Ausgabenbeschlüsse, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen vorbehalten sind und soweit sie nicht delegiert werden;
  • die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs- und Verfügungsberechtigung.

2.3 Rechnungsprüfungskommission

Der Rechnungsprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben (§ 41 FHG):

 

  • Prüfung des Finanzhaushaltes
  • Schriftliche Berichterstattung (mit Bericht und Antrag) zu Handen der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung über die Prüfung von Voranschlag, Rechnung und Krediten in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht

Die Rechnungskommission hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen.

 

3. Grundsätze der Haushaltsführung

3.1 Verfassungsgrundlagen

3.2 Grundsätze im Überblick

3.3 Rechtmässigkeit

3.4 Haushaltsgleichgewicht

3.5 Sparsamkeit

3.6 Wirtschaftlichkeit

3.7 Verursacherfinanzierung

3.8 Vorteilsabgeltung

3.9 Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit

3.10 Vorherigkeit und Jährlichkeit

3.11 Bruttoprinzip und Sollprinzip

3.12 Qualitative, quantitative und zeitliche Bindung des Voranschlags

 

Literatur/Quellen

  • Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 621 Rz. 2693 ff.
  • H. Rauchenstein, Skript Rechnungswesen für Verwaltungsschule im Kanton Schwyz, Budgetierung und Rechnungsablage, S. 2 ff.
  • Botschaft des Kantons Schwyz zur Abstimmung vom 15. Mai 2011 betreffend Verfassung des Kantons Schwyz, S. 11

3.1 Verfassungsgrundlagen

Bisher fehlt in der Verfassung ein Abschnitt über die Finanzen. Diese Lücke soll mit der neuen Verfassung, welche am 15. Mai 2011 vom Stimmvolk genehmigt wurde, geschlossen werden. Die neue Verfassung vom 24. November 2010 hält in den §§ 76  - 81 in den Grundzügen fest, wie der Staat die notwendige Finanzmittel beschaffen und wie er sie verwenden darf.

 

„Kanton, Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, ihren Finanzhaushalt sparsam zu führen und auf Dauer im Gleichgewicht zu halten. Tätigkeits- und Finanzplanung sind aufeinander abzustimmen. Die Ausgaben sind regelmässig zu überprüfen und es ist darauf zu achten, dass sie notwendig, zweckmässig und tragbar sind. Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.“ (Botschaft zur Abstimmung vom 15. Mai 2011, S. 11).


3.2 Grundsätze im Überblick

Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, des Haushaltgleich-gewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung zu führen (§ 2 FHG).

 

Hinzu kommen die allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung wie Klarheit, Wahrheit, Vollständigkeit, zeitliche Bindung des Voranschlages usw., die ebenfalls verbindlich sind (§ 9 FHG).


3.3 Rechtmässigkeit

Rechtmässigkeit bzw. Gesetzmässigkeit der Haushaltsführung bedeutet, dass jede Ausgabe und jede Einnahme einer Rechtsgrundlage bedarf (§ 3 FHG).

 

Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Legalitätsprinzip) wird beim Abgaberecht, d.h. bei den Einnahmen, besonders streng gehandhabt. Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kommt hier auch ohne explizite Verankerung in der Kantonsverfassung die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu, dessen Verletzung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 132 I 117).

 

Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Elemente einer Abgabe festzulegen:

  • den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt)
  • den Gegenstand der Abgabe (Objekt)
  • die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage).

3.4 Haushaltsgleichgewicht

Die laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen (§ 4 FHG), d.h. der Aufwand und Ertrag müssen sich mittelfristig die Waage halten. Kurzfristig ist damit ein Aufwandüberschuss verbunden mit einem Abbau des Eigenkapitels zulässig. Das Gleichgewicht ist in den folgenden Jahren jedoch wieder herzustellen, nötigenfalls mit einer Steuererhöhung.


3.5 Sparsamkeit

Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und ihre Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen (§ 5 FHG). Öffentliche Mittel sind also nur dort einzusetzen, wo prioritäre Aufgaben zu erfüllen sind. Eine Prioritätsordnung setzt eine mittelfristige Finanzplanung voraus.


3.6 Wirtschaftlichkeit

Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung vorzuziehen (§ 6 Abs. 1 FHG). Das Wirtschaftlichkeitsprinzip zielt auf eine optimale Aufgabenerfüllung mit möglichst geringen Kosten ab (optimales Kosten-/Nutzenverhältnis). Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei vorgegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. Sowohl kostengünstige Erfüllung überflüssiger Aufgaben wie auch die unwirtschaftliche Erfüllung vordringlicher Aufgaben sind zu vermeiden.

 

Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten (§ 6 Abs. 2 FHG). Bei Bauten ist die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und es dürfen weder Personen, noch Sach- oder Bauschäden auftreten.


3.7 Verursacherfinanzierung

Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Nutzniesser besonderer Leistungen die zumutbaren Kosten zu tragen haben (§ 7 FHG). In erster Linie kommt dieses Prinzip auf dem Gebiet der Versorgung (Wasser, Strom, Gas, Wärme etc.) und Entsorgung (Abwasser, Kehricht etc.) zur Anwendung.


3.8 Vorteilsabgeltung

Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Anordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leisten (§ 8 FHG). Die Höhe der Beiträge darf dabei die Kosten nicht übersteigen. Zu denken ist dabei insbesondere Strassen- und Leitungsbeiträge.


3.9 Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit

Die Rechnungsführung hat eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt, das Vermögen und die Schulden zu vermitteln. Finanzplan, Voranschlag und Rechnung sind nach diesen Grundsätzen zu erstellen (§ 9 Abs. 1 FHG).

 

Der Grundsatz der Wahrheit besagt, dass alle buchungspflichtigen Tatbestände und Ereignisse unter Einhaltung des Kontenplanes erfasst sind und sachgemäss zum Ausdruck kommen. Unter Wahrheit sind aber auch objektive, überprüfbare Bewertungen der Bilanzpositionen zu verstehen.

 

Der Grundsatz der Klarheit verlangt, dass die Auswertungen und Darstellungen für den systemkundigen Leser in allen Teilen mühelos verständlich sind. Es sind eindeutige Kontenbezeichnungen und eine übersichtliche Gliederung der Rechnungsabschnitte erforderlich. Die einzelnen Sachverhalte sind genau zu bezeichnen (genaue Buchungstexte) und es ist auf den Beleg, welcher der Buchung zugrunde liegt, zu verweisen.

 

Der Grundsatz der Vollständigkeit bringt zum Ausdruck, dass die für die Erfolgsermittlung und Vermögensfeststellung erheblichen Tatbestände und Ereignisse lückenlos erfasst werden müssen.


3.10 Vorherigkeit und Jährlichkeit

Vorherigkeit des Voranschlages (§ 9 Abs. 2 FHG) bedeutet, dass die Gemeindeversammlung den Voranschlag vor Beginn des Rechnungsjahres zu genehmigen hat. Wird das Budget zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen und ist es nicht möglich, fristgerecht einen zweiten Versammlungstermin anzusetzen, muss das Rechnungsjahr unter Notrecht begonnen werden, die Gemeinde kann also nur die wichtigsten Verpflichtungen erfüllen.

 

Die Jährlichkeit (§ 9 Abs. 2 FHG) besagt, dass der Voranschlag und die Rechnung für das Kalenderjahr zu erstellen sind, die Rechnung ist also mit Stichtag 31. Dezember abzuschliessen. Rechnungslegungen nach Schuljahr, Amtsjahr etc. sind untersagt.


3.11 Bruttoprinzip und Sollprinzip

Das Bruttoprinzip (Bruttoverbuchung) gemäss § 9 Abs. 2 FHG statuiert ein Verrechnungsverbot von Aktiven und Passiven sowie getrennte Verbuchung von Ausgaben und Einnahmen. Die Einnahmen und Ausgaben sind also in ihrer vollen Höhe aufzuführen.

 

Das Sollprinzip (Sollverbuchung) verlangt, dass spätestens am Ende des Rechnungsjahres sämtliche Guthaben als Ertrag und Verpflichtungen als Aufwand ermittelt und verbucht werden. Die Ausgaben sind grundsätzlich zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind und die Einnahmen, wenn sie in Rechnung gestellt werden.


3.12 Qualitative, quantitative und zeitliche Bindung des Voranschlags

Die qualitative Bindung des Voranschlages besagt, dass die im Voranschlag einem bestimmten Zweck zugewiesenen Mittel auch tatsächlich ausschliesslich zur Realisierung dieses Zweckes eingesetzt werden dürfen. Die Verwendung nicht benötigter Kredite für andere Zwecke ist grundsätzlich untersagt.

 

Die quantitative Bindung des Voranschlages bedeutet, dass Ausgaben nur bis zur Höhe des bewilligten Betrages getätigt werden dürfen. Reicht ein Voranschlagskredit für den vorgesehenen Zweck nicht aus, ist ein Nachkredit einzuholen, soweit keine zwingende Ausgabenbindung vorliegt (§ 36 Abs. 1 FHG). Selbstverständlich sind auch Ausgaben für nicht im Voranschlag enthaltene Zwecke unzulässig.

 

Unter zeitlicher Bindung des Voranschlages versteht man die Vorgabe, dass Ausgaben nur innerhalb der Budgetperiode getätigt werden dürfen. Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen auf Ende des Rechnungsjahres. Kreditübertragungen auf das folgende Jahr sind damit nicht gestattet.

 

4. Rechnungsführung

Um die Ordnungsmässigkeit der Buchführung zu gewährleisten, sind neben den Grundsätzen der Haushaltsführung folgende Kriterien massgebend:

Die Buchführung

  • richtet sich nach den Regeln der doppelten Buchhaltung, § 19 VV FHG.

  • besteht aus (§ 20 Abs. 1 VV FHG):
    • den Belegen
    • den Kontenblätternde
    • m Journal
    • den Inventarverzeichnissen
    • Hilfsbüchern
  • muss lückenlos und einwandfrei geführt werden, d.h. jeder finanzielle Vorfall muss korrekt verbucht werden, § 21 VV FHG. Berichtigungsbuchungen sind als solche zu bezeichnen. Bei Sammelbuchungen sind die Einzelbeträge nachzuweisen. 

  • muss belegt sein; es gilt der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“, § 21 Abs. 2 VV FHG. Der Beleg muss folgende Angaben enthalten (§ 22 Abs. 2 VV FHG):
    • Datum
    • Aussteller
    • Leistungsempfänger
    • Sachverhalt
    • Betrag

 

  • Der Bezirks- bzw. Gemeinderat regelt, wer welche Belege visiert und wer sie zur Zahlung anweist. Wer die Belege zu visieren hat, muss prüfen (§ 23 VV FHG):
    • ob der auf dem Beleg geschilderte Sachverhalt zutrifft (falls nicht, ist zu prüfen, ob ein Straftatbestand vorliegt);
    • ob die Leistung gerechtfertigt ist;
    • die rechnerische Richtigkeit.

 

  • Die Belege werden von der Finanzverwaltung mit dem Zahlungsvermerk versehen, kontiert, chronologisch nummeriert und verbucht, § 24 VV FHG.
  • muss aktuell sein: Alle Einnahmen und Ausgaben sind laufend in den Hilfsbüchern oder in den Buchhaltungskonten zu erfassen. Falls Hilfsbücher geführt werden, ist die Buchhaltung mindestens monatlich nachzutragen, § 25 VV FHG.
  • muss sicher sein:

 

  • Barbestände sind möglichst tief zu halten, § 26 Abs. 2 VV FHG. Bargeldverkehr wird sofort in Kassenrapporte eingetragen.

  • Die Lesbarkeit aller auf Bild- oder Datenträger aufgezeichneten Daten muss gewährleistet sein, vgl. § 20 Abs. 2 VV FHG.

  • Buchhaltungsunterlagen samt den Belegen (im Original) müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden, § 20 Abs. 3 VV FHG.

  • muss jederzeit überprüfbar sein. Der Gemeinde- bzw. Bezirksrat hat ein Internes Kontrollsystem (IKS) zu erarbeiten, so dass mittels organisatorischer Massnahmen sichergestellt ist, dass
    • das Vermögen geschützt ist;
    • eine genaue und zuverlässige Buchführung gewährleistet ist;
    • die Vorschriften eingehalten werden (§ 27 VV FHG).

  • Risiken meistern, Vermögen sichern (PDF)

 

5. Aufbau der Gemeinderechnung

5.1 Überblick

5.2 Bestandesrechnung

5.2.1 Aktiven

Literatur/Quellen 

  • Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Gesetz mit Begleiterlassen, Wegleitung, Rickenbach/Schwyz, 2009, S. 54 ff.
  • Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 532 RZ 2330 ff.
  • H. Rauchenstein, Skript Rechnungswesen für Verwaltungsschule im Kanton Schwyz, Budgetierung und Rechnungsablage, S. 11 ff.

5.1 Überblick

Das Neue Rechnungsmodell, für den Kanton Schwyz seit 1996 in Kraft, hat zum Ziel, die Finanzabläufe lückenlos zu erfassen, informativ zu strukturieren und damit eine praxisorientierte Interpretation des Finanzhaushaltes zu ermöglichen.

 

Die Buchhaltung ist in eine Bestandesrechnung und in eine Verwaltungsrechnung gegliedert.

 

Die Bestandesrechnung (Bilanz) enthält die Aktiven und Passiven an einem bestimmten Stichtag. Da Voranschlag und Rechnung für das Kalenderjahr zu erstellen ist, gilt als Stichtag der 31. Dezember.

 

Die Verwaltungsrechnung (analog Erfolgsrechnung) setzt sich aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen. Sie enthält alle Ausgaben und Einnahmen, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

 

Es wird ein einheitlicher Kontenrahmen angewendet. Die Gemeinden und Bezirke haben sich an den daraus entwickelten Musterkontenplan zu halten, wobei zusätzliche Verfeinerungen nach dem Nummernkonzept zulässig sind.

 

Der Kontenrahmen enthält sieben Kontoklassen:

BestandesrechnungAktiven
 2Passiven
   
Laufende Rechnung3Aufwand
 4Ertrag
  
Investitionsrechnung5Ausgaben
 6Einnahmen
   
Abschluss9Abschluss

5.2 Bestandesrechnung

Die Bestandesrechnung (Bilanz) enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag (§ 10 FHG).


5.2.1 Aktiven

Die Aktiven setzen sich aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierung sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen (§ 11 Abs. 1 FHG).

 

Finanzvermögen

Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne die Aufgabe einer Gemeinde zu beeinträchtigen (§ 11 Abs. 2 FHG). Das Finanzvermögen dient damit der Erfüllung staatlicher Aufgaben nur mittelbar, durch seinen Vermögenswert oder seine Erträgnisse. Dabei handelt es sich um realisierbare Aktiven, beispielsweise Wertschriften, Bargeld und Liegenschaften, die nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (wie z.B. Schule, Gemeindehaus, Altersheim) benötigt wird.

 

Konkret ist das Finanzvermögen wie folgt unterteilt (§ 1 Abs. 2 lit. a VV FHG):

  • Flüssige Mittel
  • Guthaben (Debitoren)
  • Anlagen
  • Transitorische Aktiven

 

Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (§ 11 Abs. 3 FHG).

Das Verwaltungsvermögen setzt sich wie folgt zusammen (§ 1 Abs. 2 lit. b VV FHG):

  • Sachgüter (Hoch- und Tiefbauten, Fahrzeuge etc.)
  • Darlehen und Beteiligungen
  • Investitionsbeiträge
  • Übrige aktivierte Ausgaben

 

Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen (§ 15 Abs. 3 FHG).


5.2.2 Passiven

Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem allfälligen Eigenkapitel zusammen (§ 12 FHG).

 

Fremdkapital

Das Fremdkapital ist wie folgt weiter unterteilt (§ 1 Abs. 3 lit. a VV FHG):

  • Laufende Verpflichtungen (Kreditoren)
  • Kurzfristige Schulden
  • Mittel- und langfristige Schulden
  • Verpflichtungen für Sonderrechnungen
  • Transitorische Passiven

 

Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen sind durch Rechtssatz zweckgebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (§ 13 Abs. 1 FHG). Sie werden also geäuffnet mit zweckgebundenen Erträgen, die nach den Regeln der Verursacherfinanzierung ausschliesslich bestimmten öffentlichen Aufgaben zufliessen.

 

Als Spezialfinanzierungen sind zu führen (§ 5 VV FHG):

  • Schadenwehr
  • Abwasserbeseitigung
  • Abfallbeseitigung
  • Schutzraumabgeltung
  • Parkplatz- und Kinderspielplatzabgeltung
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Gemeinschaftsantennen und Kabelfernsehen
  • Pflegeheime

 

Durch Rechtssatz (Beschluss der Gemeindeversammlung bzw. Urnenabstimmung erforderlich) können die Gemeinden weitere solche Finanzierungen vorsehen, beispielsweise bei den Alters- und Pflegeheimen oder beim Unterhalt bestehender und neuer Parkplätze durch Parkgebühren.

 

Allfällige Vorschüsse aus dem Gemeindehaushalt an Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn die zweckgebundenen Einnahmen mittels Gebühren die Ausgaben vorübergehend nicht decken (§ 13 Abs. 3 FHG). Gleichzeitig dürfen die Einlagen in Spezialfinanzierungen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen (§ 13 Abs. 2 FHG). Die Gebühren (z.B. Kehrichtgebühren) müssen damit immer so festgesetzt sein, dass mittel- und langfristig kein Gewinn resultiert.

 

Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen  sind intern mit 0 % zu verzinsen (§ 9 VV FHG).

 

Auch die Verwendung von Mitteln aus einer Spezialfinanzierung bedarf stets der Zustimmung der Stimmbürger im Verfahren für Voranschlags- und allenfalls Verpflichtungskredit (§§ 30 ff. FHG).  


Eventualverpflichtungen

Bürgschaften und sonstige Garantien zu Gunsten Dritter sind in einem Zusatz zur Bestandesrechnung aufzuführen (§ 14 FHG).

 

Eigenkapital

Das Eigenkapital ist der Vermögensteil, der nach Abzug sämtlicher Schulden bzw.  Verpflichtungen übrig bleibt.


5.2.3 Bewertungsgrundsätze

Die Bewertungsgrundsätze sind in § 15 FHG wie folgt definiert:

  • Aktiven:
    Bilanzierung zum Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug angemessener Abschreibungen
  • Darlehen und Beteiligungen:
    Bewertung nach kaufmännischen Grundsätzen
  • Passiven:
    Bilanzierung zum Nominalwert (vgl. § 4 VV FHG)

 

§ 2 VV FHG schreibt für das Finanzvermögen folgende Bewertung vor:

 

  • Flüssige Mittel und Guthaben:
    Nominalwert
  • Festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehen und Hypotheken:
    Nominalwert
  • Aktien und Anteilscheine:
    Jahresschlusskurs der Börse; Titel ohne Handel zum Ertragswert, kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 5 Prozent
  • Liegenschaften:
    Anschaffungswert
  • Vorräte:
    Einstandspreis

 

Finanzvermögen ist abzuschreiben, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht. 

 

Für das Verwaltungsvermögen gilt (§ 3 VV FHG):

Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen.

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden bei angemessener Rendite zum Nominalwert bewertet. Wird kein oder nur ein bescheidener Ertrag erzielt, werden sie auf den Erinnerungsfranken abgeschrieben.

 

Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem neben dem Beschaffungs- oder Herstellungswert eine marktübliche Verzinsung belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen. Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert (§ 15 Abs. 2 FHG).


5.3 Verwaltungsrechnung (analog Erfolgsrechnung)

Die Verwaltungsrechnung setzt sich aus der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen. Sie enthält alle Ausgaben und Einnahmen, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (§ 16 Abs. 1 FHG).

 

Ausgabe

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Ausgaben (§ 16 Abs. 2 FHG), so beispielsweise für die Besoldung des Gemeindepersonals, der Finanzierung des Strassenunterhalts, der Aufwand für den Bau eines Schulhauses etc..

 

Entsteht aus der Ausgabe ein Vermögenswert der Gemeinde, wird sie zu deren Verwaltungsvermögen.

 

Anlage

Von der Ausgabe zu unterscheiden ist die Anlage, welche lediglich eine Umschichtung des Finanzvermögens bewirkt, ohne grundsätzliche Veränderung der Höhe des Finanzvermögens. Als Anlage gelten alle Vorgänge der Vermögensverwaltung (Anlage in Wertpapiere, Vermietung von Liegenschaften etc.).

 

Einnahmen

Als Einnahmen gelten jene Finanzvorfälle, die das Eigenkapital vermehren oder den Bilanzfehlbetrag vermindern sowie die Verwertung von Verwaltungsvermögen und die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen (§ 16 Abs. 3 FHG).


5.3.1 Laufende Rechnung

Die laufende Rechnung erfasst den Aufwand und Ertrag des Rechnungsjahres (§ 8 Abs. 1 VV FHG) und weist als Saldo die Veränderung des Eigenkapitals einer Rechnungsperiode aus. 

 

Aufwand

Der Aufwand setzt sich zusammen aus der Verwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung (Ausgaben) sowie buchmässige Belastungen (Abschreibungen und interne Verrechnungen).

 

Im Einzelnen (§ 8 Abs. 2 VV FHG):

  • Personalaufwand
  • Sachaufwand
  • Passivzinsen
  • Abschreibungen
  • Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung
  • Entschädigungen an Gemeinwesen
  • Eigene Beiträge
  • Durchlaufende Beiträge
  • Einlagen in Spezialfinanzierungen
  • Interne Verrechnungen

 

Ertrag

Der Ertrag setzt sich zusammen aus der Vermehrung des Finanzvermögens durch von Dritten zu leistenden Zahlungen (Einnahmen) sowie buchmässigen Gutschriften (internen Verrechnungen).

 

Im Detail (§ 8 Abs. 3 VV FHG):

  • Steuern
  • Regalien und Konzessionen
  • Vermögenserträgen
  • Entgelten
  • Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung
  • Rückerstattungen von Gemeinwesen
  • Beiträgen für eigene Rechnung
  • Durchlaufende Beiträge
  • Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
  • Internen Verrechnungen

5.3.2 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung erfasst die Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres zur Schaffung oder Auflösung von Verwaltungsvermögen (§ 11 Abs. 1 VV FHG). Sie weist die Brutto- und Nettoinvestition, die Selbstfinanzierung sowie den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss aus (§ 20 Abs. 1 FHG).

 

Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen (§ 11 Abs. 2 VV FHG):

  • Sachgüter
  • Darlehen und Beteiligungen
  • Eigene Beiträge
  • Durchlaufende Beiträge
  • Übrige zu aktivierende Ausgaben
  • Passivierungen

 

Die Einnahmen sind wie folgt zusammengesetzt (§  11 Abs. 3 VV FHG):

  • Abgang von Sachgütern
  • Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte
  • Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen
  • Rückerstattungen für Sachgüter
  • Rückzahlung von eigenen Beiträgen
  • Beiträge für eigene Rechnung
  • Durchlaufende Beiträge
  • Aktivierungen

 

Investitionen bis Fr. 75 000.- werden im Einzelfall der Laufenden Rechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet. Investitionsbeiträge sind in jedem Fall der Investitionsrechnung zu belasten (§ 12 VV FHG).

 

„Die Investitionsrechnung stellt insofern eine Abweichung zur gängigen kaufmännischen Buchhaltung dar, als die Investitionen nicht direkt in die Bilanz verbucht werden, sondern zuerst in eine eigene Rechnung, der Investitionsrechnung. Erst in einer zweiten Phase werden die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung aktiviert bzw. passiviert und damit in die Bestandesrechnung übertragen. Investitionen bzw. Anlagen des Finanzvermögens werden direkt in die Bestandesrechnung verbucht.“ (H. Rauchenstein, Skript Rechnungswesen für Verwaltungsschule im Kanton Schwyz, Budgetierung und Rechnungsablage, S. 14/15).


5.3.3 Aufgabengliederung

Voranschlag und Rechnung sind nach folgenden Aufgaben zu gliedern (§ 7 VV FHG):

 

0 Allgemeine Verwaltung
1 Öffentliche Sicherheit
2 Bildung
3 Kultur und Freizeit
4 Gesundheit
5 Soziale Wohlfahrt
6 Verkehr
7 Umwelt und Raumordnung
8 Volkswirtschaft
9 Finanzen und Steuern 

Diese Aufgabengliederung gilt sowohl für die Laufende Rechnung wie auch für die Investitionsrechnung.


5.4 Abschreibungen

Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben auf dem jeweiligen Restbuchwert der Ausgaben abgeschrieben (§ 18 Abs. 1 FHG).

 

Die jährlichen Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens betragen gemäss § 43 FHG i.V.m. § 10 VV FHG zwingend:

 

  • für Bauten und Anlagen samt Liegenschaften:
    ab 1996: 4 Prozent
    1997/98: 5 Prozent
    1999/00: 6 Prozent
    2001/02: 7 Prozent
    ab 2003: 8 Prozent
  • für Mobilien und Maschinen: 20 Prozent
  • für Investitionsbeiträge: 25 Prozent

 

Wenn es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt und kein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen zusätzliche Abschreibungen in den Voranschlag eingestellt und vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2 FHG i.V.m. § 6 Abs. 1 VV FHG). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz  sind zusätzliche Abschreibungen auch mittels Nachkredit möglich, da es laut Verwaltungsgericht unerheblich ist, ob ein Budgetkredit im ordentlichen Budgetverfahren oder über das Nachkreditverfahren bewilligt wird. Wesentlich ist, dass zusätzliche Abschreibungen von den Stimmberechtigten bewilligt werden. Gemeinde- und Bezirksräte dürfen also nicht von sich aus zusätzliche Abschreibungen vornehmen (siehe VRG III 2010 71 vom 21. September 2010, E. 3.4 und 3.5).

 

Ein allfälliger Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturlage innert fünf Jahren abzuschreiben (§ 18 Abs. 3 FHG i.V.m. § 6 Abs. 2 VV FHG).

 

Das Finanzvermögen wird nicht abgeschrieben bzw. bei Wertverminderung oder Verlust erfolgt die Abschreibung nach kaufmännischen Grundsätzen.


5.5 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen Rechnungsabschnitten bzw. Dienststellen desselben Rechnungskreises (Laufende Rechnung), § 19 Abs. 1 FHG. Sie sollen das verwaltungsinterne Kostendenken durch eine angemessene Ermittlung des verursachten Aufwandes und des erzielten Ertrages fördern und führen so zu mehr Transparenz.

 

Interne Verrechnungen sind dann vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind (§ 19 Abs. 2 FHG).


5.6 Zweckgebundene Zuwendungen Dritter

Die Gemeinden können zu freiwilligen Zuwendungen kommen, in der Regel mittels Legate oder Stiftungen. Für solche Mittel ist eine eigene Rechnung zu führen, um „schwarze Kassen“ zu verhindern und sie sind zweckgebunden zu verwalten (§§ 21 und 22 FHG). Gemäss § 40 lit. d FHG ist der Gemeinderat befugt, darüber zweckgemäss zu befinden. Die Stimmbürger sind jedoch über die Verwendung ins Bild zu setzen. Fehlt es ausnahmsweise an einer Zweckbestimmung, fällt die Zuwendung in das Finanzvermögen.


5.7 Abschluss der Verwaltungsrechnung

5.7.1 Laufende Rechnung

Beim Abschluss der laufenden Rechnung ist der Ertrags- oder Aufwandüberschuss auszuweisen, § 13 VV FHG.

 

Aufwandüberschuss

Ein Aufwandüberschuss geht zu Lasten des Eigenkapitals. Ist kein Eigenkapital vorhanden, muss der Aufwandüberschuss als Bilanzfehlbetrag aktiviert werden.


Ertragsüberschuss

Ein Ertragsüberschuss muss als Übertrag in das Eigenkapital vorgesehen werden. Besteht ein Bilanzfehlbetrag (= Verlustvortrag), kann der Ertragsüberschuss zur Reduktion des Bilanzfehlbetrages verwendet werden.


5.7.2 Investitionsrechnung

Beim Abschluss der Investitionsrechnung müssen folgende Saldi ausgewiesen werden, § 13 VV FHG:

  • Nettoinvestitionen
  • Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss
  • Kapitalveränderung

Die Jahresrechnung ist, genauso wie der Voranschlag, innert zehn Tagen nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in mindestens zwei Exemplaren dem Regierungsrat einzureichen (§ 93 Abs. 1 GOG). 

 

6. Kreditarten und Kompetenzen

6.1 Grundsatz

6.2 Verpflichtungskredit

6.2.1 Erforderlichkeit

6.2.2 Wirkung

6.2.3 Form

6.2.4 Kontrolle

6.2.5 Zusatzkredit

6.2.6 Abrechnung

6.3 Voranschlagskredit

6.3.1 Erforderlichkeit

6.3.2 Wirkung

6.3.3 Nachkredit

 

Literatur/Quellen

  • Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Gesetz mit Begleiterlassen, Wegleitung, Rickenbach/Schwyz, 2009, S. 64 ff.
  • H. Rauchenstein, Skript Rechnungswesen für Verwaltungsschule im Kanton Schwyz, Budgetierung und Rechnungsablage, S. 24 ff.

6.1 Grundsatz

Jede Ausgabe bedarf einer Rechtsgrundlage, § 3 FHG. Die Rechtsgrundlage kann in einer generell-abstrakten Norm oder in einem individuell-konkreten Akt bestehen.

 

Generell-abstrakte Norm:

Bundesgesetz

  • Gesetz oder Verordnung des Kantons
  • Rechtssatz von Bezirk oder Gemeinde

 

Individuell-konkreter Akt:

  • Verpflichtungskredit
  • Konstitutiver Budgetbeschluss
  • Gerichtsentscheid

6.2 Verpflichtungskredit

6.2.1 Erforderlichkeit

Grundsatz:

Damit eine Ausgabe vorgenommen werden darf, ist dafür ein Verpflichtungs- und ein Voranschlagskredit zu bewilligen (§ 30 FHG). Ein Verpflichtungskredit ermächtigt den Bezirksrat oder den Gemeinderat, für ein bestimmtes Vorhaben bis zum bewilligten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen (§ 33 Abs. 1 FHG).

 

Im Grundsatz wird über gebundene Ausgaben im Voranschlag in der Laufenden Rechnung, über neue Ausgaben hingegen mit einem Verpflichtungskredit mit eigenem Sachgeschäft entschieden.


Ausnahme:

In folgenden Fällen ist ein Verpflichtungs- (und Voranschlagskredit) nicht nötig bzw. nicht möglich (§ 32 FHG):

  • Zwingende Ausgaben, welche durch Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirks oder der Gemeinde gebunden sind
  • Gerichtsentscheid

 

Notausgaben, zur Abwehr von Gefahren oder zur unaufschiebbaren Schadensbehebung

 

Lediglich eines Voranschlagskredites, nicht aber eines Verpflichtungskredites bedarf es in folgenden Fällen (§ 31 FHG):

 

  • Gebundene Ausgaben ohne erheblicher Entscheidungsspielraum, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirkes oder Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht.

  • Verwaltungsaufgaben für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Verwaltungstätigkeit, ausser Bauten und Anlagen

  • Konstitutiver Budgetbeschluss
    • für einmalige neue Ausgaben, die 1,5 % des Steuerertrages einer Steuereinheit nach letzter abgeschlossener Rechnung nicht übersteigen, mindestens bis Fr. 75'000.—
    • für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0,5 % des Steuerertrages einer Steuereinheit nach letzter abgeschlossener Rechnung nicht übersteigen, mindestens bis Fr. 25'000.—

Der Gemeinderat kann den Stimmbürgern aber auch freiwillig einen Verpflichtungskredit unterbreiten, wenn eigentlich ein Voranschlagskredit reichen würde, er aber die Stimmbürger zu einer bestimmten Sachfrage befragen will. Umgekehrt kann gemäss Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Rickenbach/Schwyz 2009, S. 66, auch die Gemeindeversammlung ein Voranschlagskredit herauslösen und einen Verpflichtungskredit bzw. ein Sachgeschäft verlangen, sofern es sich nicht um eine gebundene, sondern um eine neue Ausgabe unter den Limiten von § 31 lit. c und d FHG handelt.


6.2.2 Wirkung

Die Verpflichtungen können über mehrere Jahre eingegangen werden; allerdings sind die jährlichen Tranchen eines Verpflichtungskredites brutto als Voranschlagskredit zu budgetieren (§ 35 Abs. 2 FHG). 


6.2.3 Form

Ist ein Verpflichtungskredit erforderlich, ist er den Stimmbürgern als Sachgeschäft mit Bericht und Antrag zur Bewilligung vorzulegen.

Das Sachgeschäft hat über folgende Punkte Auskunft zu geben (§ 33 Abs. 2 FHG):

  • Vorhaben (Projektbeschreibung)
  • Bruttokosten mit Indexstand: Massgebend für die Berechnung ist der letztbekannte Preisstand zuzüglich einer offenen Reserve, § 14 VV FHG. Bei Bauten sind alle Aufwendungen von der unmittelbaren Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch einzuberechnen, also neben den Projektierungskosten beispielsweise auch der Landerwerb, die Ausstattung etc., nicht aber die Bauzinsen, welche in der laufenden Rechnung zu verbuchen sind (§ 15 VV FHG).
  • allfällige Beiträge Dritter (Subventionen, Lenkungsbeiträge etc.)
  • Finanzierung (Darlehen oder eigene Mittel)
  • Folgekosten (Abschreibungen, Zinsen, Unterhalts- und Betriebskosten)

6.2.4 Kontrolle

Das vom Gemeinde- bzw. Bezirksrat für den Vollzug ernannte Organ hat über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen Kontrolle zu führen, um so die Einhaltung des Verpflichtungskredites sicherzustellen und nötigenfalls frühzeitig einen Zusatzkredit anzufordern (§ 16 VV FHG).

Im Rahmen der Kontrolle sind die teuerungsbedingten Mehrkosten während der Ausführung des Vorhabens genau zu ermitteln (zur Teuerungsberechnung siehe § 17 Abs. 2 VV FHG). Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.

 

Die noch nicht abgerechneten Verpflichtungskredite sind jährlich im Anhang zur Rechnung aufzuführen und es ist anzugeben, welcher Betrag bereits beansprucht wurde und wie hoch der Restbetrag ist.


6.2.5 Zusatzkredit

Zeichnet sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens ab, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreichen wird, ist ohne Verzug ein Zusatzkredit einzuholen (§ 34 Abs. 1 FHG). Hierfür gilt das gleiche Verfahren wie für den Verpflichtungskredit.
Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit erforderlich (§ 34 Abs. 1 FHG).


6.2.6 Abrechnung

Sobald das Vorhaben fertig ausgeführt ist, wird der Verpflichtungskredit abgerechnet. Die teuerungsbedingten Mehrkosten sind in der Abrechnung auszuweisen.

 

Die Abrechnung wird der Rechnungsprüfungskommission zur Prüfung und mit ihrem Bericht versehen der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung zusammen mit der nächsten Rechnung zur Genehmigung unterbreitet (§ 18 VV FHG). 


6.3 Voranschlagskredit

6.3.1 Erforderlichkeit

Grundsatz:

Damit eine Ausgabe vorgenommen werden darf, ist dafür ein Verpflichtungs- und ein Voranschlagskredit zu bewilligen (§ 30 FHG). Ein Voranschlagskredit ermächtigt den Bezirksrat oder den Gemeinderat, die Rechnung im Budgetjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten (§ 35 Abs. 1 FHG).

 

Ausnahme:

In folgenden Fällen ist ein (Verpflichtungs- und) Voranschlagskredit nicht nötig bzw. nicht möglich (§ 32 FHG):

  • Zwingende Ausgaben, welche durch Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirks oder der Gemeinde gebunden sind
  • Gerichtsentscheid
  • Notausgaben, zur Abwehr von Gefahren oder zur unaufschiebbaren Schadensbehebung 

6.3.2 Wirkung

Der Voranschlagskredit hat nur Wirkung für das betreffende Budgetjahr. Es kann auch ein Voranschlagskredit in das Budget aufgenommen werden, für den die Rechtsgrundlage (mittels Verpflichtungskredit) erst während des Jahres geschaffen und der Gemeindeversammlung unterbreitet wird. Ein solcher Voranschlagskredit unterliegt einer Sperre, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist (§ 35 Abs. 2 FHG). Er ist daher vorzugsweise besonders zu kennzeichnen.


6.3.3 Nachkredit

Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, ist von der Gemeindeversammlung ein Nachkredit einzuholen (§ 36 Abs. 1 FHG). Es gilt das gleiche Verfahren wie für den Voranschlag. Neben der Kontonummer und –bezeichnung sowie der Nachkreditsumme ist jeweils eine kurze Begründung anzugeben, weshalb ein Nachkredit erforderlich ist.

 

Erträgt eine Ausgabe keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen, darf der Bezirks- oder Gemeinderat einen Nachkredit vorzeitig in Anspruch nehmen (§ 36 Abs. 2 FHG). Der Nachkredit ist dennoch der Gemeindeversammlung zu unterbreiten und mit einem entsprechenden Vermerk, dass er bereits beansprucht wurde, zu versehen. 

 

7. Finanzplan und Finanzkennzahlen

7.1 Finanzplan

7.2 Finanzkennzahlen

7.2.1 Grundsatz

7.2.2 Selbstfinanzierungsgrad

7.2.3 Selbstfinanzierungsanteil

7.2.4 Zinsbelastungsanteil

7.2.5 Kapitaldienstanteil

7.2.6 Nettoschuld je Einwohner

 

Literatur/Quellen

  • Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Gesetz mit Begleiterlassen, Wegleitung, Rickenbach/Schwyz, 2009, S. 54 ff.
  • Handbuch für Thurgauer Gemeinden, Staats- und Gemeinderecht, Bund, Kanton und Gemeinden, VTG-Zentralsekretariat, Amriswil, 2. Kapitel Finanzwesen, S. 8/03 ff.

7.1 Finanzplan

Der Finanzplan erlaubt es der Gemeinde, ihre finanziellen Möglichkeiten auf längere Sicht zu beurteilen und Alternativen abzuwägen. Er gibt einen Überblick über Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, über die Investitionen, über den geschätzten Finanzbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten sowie über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden (§ 24 FHG). Daneben zeigt er die mutmassliche Entwicklung von Steuerertrag und dem Steuerfuss auf. Da er jährlich zu überarbeiten ist und neben dem Budgetjahr die drei folgenden Jahre umfasst, handelt es sich um eine rollende Planung.

 

Die Finanzplanung soll durch Früherkennung der Haushaltsentwicklung verhindern, dass Sachzwänge entstehen. Der Finanzplan ist ein Führungs- und Koordinationsinstrument des Gemeinde- bzw. Bezirksrats und ein finanzpolitisches Orientierungsinstrument für die Bürger. Er ist gegenüber den Bürgern nicht verbindlich; so kann die Gemeindeversammlung den Finanzplan lediglich zur Kenntnis nehmen (§ 39 Abs. 1 lit. e FHG). Er ist ihnen an der Gemeindeversammlung aber zu erläutern und gegebenenfalls zu diskutieren; Änderungen bleiben aber dem Gemeinderat vorbehalten. 


7.2 Finanzkennzahlen

7.2.1 Grundsatz

Die Finanzkennzahlen ergeben in der Mehrjahresbetrachtung Anhaltspunkte über die Entwicklung und den Stand der Gemeindefinanzen sowie Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden.

 

Mit den Finanzkennzahlen ist es möglich

  • die finanzielle Lage und Entwicklung einer Gemeinde zu beurteilen
  • Vergleiche mit dem Gemeindemittel oder mit anderen Gemeinden vorzunehmen
  • Grundlagen für die Finanzpolitik zu gewinnen
  • Finanzpolitische Zielsetzungen festzulegen
  • die Wirkung von finanzpolitischen Massnahmen zu prüfen
  • Korrekturmassnahmen in die Wege zu leiten. 

7.2.2 Selbstfinanzierungsgrad

Der Selbstfinanzierungsgrad gibt die Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestitionen an.

Selbstfinanzierung x 100

       Nettoinvestition

 

Der Selbstfinanzierungsgrad gibt Auskunft darüber, bis zu welchem Grad die neuen Investitionen durch selbst erarbeitete Mittel finanziert werden. Vor allem im Vergleich über mehrere Jahre kann so erkannt werden, ob die Investitionen finanziell verkraftet werden können. Ein Selbstfinanzierungsgrad unter 100 % führt zu einer Neuverschuldung, einer über 100 % zu einer Entschuldung.

 

Selbstfinanzierung:

Ordentliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen

+ Zusätzliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen

+ Abschreibungen Bilanzfehlbetrag

+ Einlagen in Spezialfinanzierungen

+ Ertragsüberschuss

-  Entnahme aus Spezialfinanzierungen

-  Aufwandüberschuss

Nettoinvestitionen:

Aktivierte Investitionsausgaben

-  Passivierte Investitionseinnahmen

 

Es gilt: Je höher, desto besser.

 

Als Richtlinie gilt:

unter 70 %:grosse Neuverschuldung
70 – 100 %:volkswirtschaftlich verantwortbare Verschuldung
100 %:langfristig anzustreben

Mögliche Massnahmen:
  • Steuererhöhung
  • Gebührenanpassung
  • Senkung der Konsumausgaben
  • Abbau Investitionen

7.2.3 Selbstfinanzierungsanteil

Der Selbstfinanzierungsanteil gibt die Selbstfinanzierung in Prozenten des Finanzertrages an.

 

Selbstfinanzierung x 100

        Finanzertrag

Der Selbstfinanzierungsanteil gibt Auskunft darüber, welcher Anteil des Finanzertrages für die Finanzierung von neuen Investitionen eingesetzt wird. Je höher der Selbstfinanzierungs-anteil, desto besser stehen die Möglichkeiten, neue Investitionen zu finanzieren.


Selbstfinanzierung:

Ordentliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen

+ Zusätzliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen

+ Abschreibungen Bilanzfehlbetrag

+ Ertragsüberschuss

-  Aufwandüberschuss

Finanzertrag:

Ertrag der laufenden Rechnung

-  Durchlaufende Beiträge

-  Interne Verrechnungen

Es gilt: Je höher, desto besser.

 

Als Richtlinie gilt:

0 %:nicht vorhanden
0 - 10 %:schwach
10 - 20 %:mittel
Über 20 %:gut

Mögliche Massnahmen:
  • Steuererhöhung
  • Gebührenanpassung
  • Senkung der Konsumausgaben
  • Weniger Investitionen = weniger Folgekosten

7.2.4 Zinsbelastungsanteil

Der Zinsbelastungsanteil gibt den Nettozins in Prozenten des Finanzertrags an.

 

Nettozins x 100

  Finanzertrag

Ein hoher Zinsbelastungsanteil weist auf eine hohe Verschuldung hin. Im Vergleich über mehrere Jahre wird die Verschuldungstendenz und im Vergleich zum Durchschnitt aller Gemeinden die Verschuldungssituation erkannt.

 

Nettozinsen:

Passivzinsen

-  Vermögenserträge

+ Bruttoaufwand Liegenschaften Finanzvermögen

+ Buchgewinne Finanzvermögen

+ Ausserordentliche Vermögenserträge

 

Finanzertrag:

Ertrag der laufenden Rechnung

- Durchlaufende Beiträge

- Interne Verrechnungen

 

Es gilt: Je tiefer, desto besser.

 

Als Richtlinie gilt:

 

0 %:Keine Verschuldung
0 - 2 %:kleine Verschuldung; erträglich
2 - 5 %:mittlere Verschuldung; hoch
5 – 8 %:grosse Verschuldung; sehr hoch
Über 8 %:Überschuldung; kaum noch tragbar

 

Mögliche Massnahmen:

  • Erhöhung der Ertragskraft
  • Reduktion des Fremdkapitalanteils 

7.2.5 Kapitaldienstanteil

Der Kapitaldienstanteil gibt den Kapitaldienst in Prozenten des Finanzertrags an.

 

Kapitaldienst x 100

    Finanzertrag

Ein hoher Kapitaldienstanteil weist auf eine hohe Verschuldung und/oder auf einen hohen Abschreibungsbedarf hin.

 

Kapitaldienst:

Ordentliche Abschreibungen

+ Passivzinsen

- Vermögenserträge

+ Bruttoaufwand Liegenschaften Finanzvermögen

+ Buchgewinne Finanzvermögen

+ Ausserordentliche Vermögenserträge

 

Finanzertrag:

Ertrag der Laufenden Rechnung

-  Durchlaufende Beiträge

-  Interne Verrechnungen

 

Es gilt: Je tiefer, desto besser.

 

Als Richtlinie gilt:

 

0 – 5 %:klein
5 - 15 %:tragbar
15 - 25 %:hoch
Über 25 %:sehr hoch

Mögliche Massnahmen:
  • Verbesserung der Ertragskraft
  • Weniger Investitionen
  • Vermehrte Rückzahlung von Fremdkapital 


7.2.6 Nettoschuld je Einwohner

Die Nettoschuld je Einwohner errechnet sich aus dem Fremdkapital abzüglich Finanzvermögen geteilt durch Anzahl Einwohner.

 

Fremdkapital abzügl. Finanzvermögen

;                  Einwohner

Eine hohe Nettoschuld weist auf eine hohe Verschuldung hin. 

 

8. Steuerfuss und Finanzausgleich

8.1 Steuerfuss

8.2 Finanzausgleich

8.2.1 Indirekter Finanzausgleich

8.2.2 Horizontaler Finanzausgleich

8.2.3 Direkter Finanzausgleich

8.2.4 Verfahren

 

Literatur/Quellen

  • Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Gesetz mit Begleiterlassen, Wegleitung, Rickenbach/Schwyz, 2009, S. 63
  • Handbuch für Thurgauer Gemeinden, Staats- und Gemeinderecht, Bund, Kanton und Gemeinden, VTG-Zentralsekretariat, Amriswil, 2. Kapitel Finanzwesen, S. 7/03

8.1 Steuerfuss

Der Voranschlag zeigt auf, wie hoch der Finanzbedarf ist. Der Steuerfuss ist daher so anzusetzen, dass der voraussichtliche Steuerertrag zusammen mit den übrigen Einnahmen wie Vermögenserträge, Gebühren und Entgelten zur Deckung sämtlicher Ausgaben der Laufenden Rechnung ausreicht. Jedoch darf ein Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn er das Eigenkapital nicht übersteigt (§ 25 Abs. 2 FHG). Mittelfristig muss ein Haushaltsgleichgewicht angestrebt werden.

 

Zwar beruhen die Steuereinnahmen auf Schätzungen; diese müssen jedoch sachlich vertretbar sein. So dürfen keine Steuern auf Vorrat erhoben werden, um das Eigenkapital übermässig hoch zu halten. Allerdings sind nach der Praxis Überschüsse in beschränktem Masse erlaubt; sie dürfen indessen nicht in nennenswertem Masse und langfristig angehäuft werden (Dr. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Rickenbach/Schwyz 2009, S. 64 mit Hinweis auf den RR in EGV-SZ 2003 S. 178).

 

Die Höhe des Steuerfusses ist zu Handen der Gemeindeversammlung neben dem Voranschlag selbständig zu traktandieren (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a FHG). Die Gemeindeversammlung entscheidet in offenem Handmehr, ein Entscheid an der Urne ist ausgeschlossen (§ 72 Abs. 3 KV).

 

Der Steuerfuss ist in ganzen Prozenten der einfachen Steuer festzulegen.


8.2 Finanzausgleich

Der Finanzausgleich hat zum Ziel, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit  und in der Belastung der Gemeinden und Bezirke zu mildern. So fördert er gemäss § 2  FAG insbesondere

 

  • die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen;
  • die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung;
  • die Autonomie, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit von Bezirken und Gemeinden;
  • den vorrangigen Abbau übermässiger Unterschiede der Steuerbelastung von Bezirken und Gemeinden.

 

Die Instrumente hierfür sind der indirekte, der horizontale und der direkte Finanzausgleich (§ 3 FAG).


8.2.1 Indirekter Finanzausgleich

Beim indirekten Finanzausgleich handelt es sich um zweckgebundene Beiträge des Kantons nach Massgabe der Spezialgesetzgebung, unabhängig von der Steuerkraft und dem Steuerfuss der Gemeinden und Bezirke (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 FAG).

 

Der indirekte Finanzausgleich hat die Lenkung und den Vollzug der Spezialgesetzgebung in Bezirk und Gemeinden zum Zweck und trägt zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen bei (§ 5 FAG). Die Form und Höhe der Kantonsbeiträge sollen Anreize für eine wirksame, wirtschaftliche und regionale Aufgabenerfüllung schaffen (§ 6 Abs. 1 FAG).


8.2.2 Horizontaler Finanzausgleich

Mit dem horizontalen Finanzausgleich wird die unterschiedliche relative Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden einander angenähert (§ 9 FAG). Dies geschieht einerseits durch einen Steuerkraftausgleich und andererseits durch eine Verteilung des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer (§ 7 FAG)


Steuerkraftausgleich

 

Der Steuerkraftausgleich dient der Stärkung der Steuerkraft finanzschwacher Gemeinden durch Abschöpfung von Steuerkraft bei den finanzstarken Gemeinden (vgl. §§ 10 und 11 FAG).

 

Massgebend ist die relative Steuerkraft (zur Berechnung vgl. § 8 FAG:  absolute Steuerkraft geteilt durch Anzahl Einwohner).

Verteilung der Grundstückgewinnsteuer

 

Die Hälfte des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton zu einem Drittel den Bezirken und zu zwei Dritteln den Gemeinden abgetreten. Diese Anteile werden je hälftig nach der Einwohnerzahl und nach der relativen Steuerkraft auf die einzelnen Bezirke und Gemeinden verteilt (§ 12 Abs. 1 und 2 FAG).


8.2.3 Direkter Finanzausgleich

Mit dem direkten Finanzausgleich werden die bezugsberechtigten Gemeinden mit zusätzlichen Eigenmitteln ausgestattet, über die sie – im Gegensatz zum indirekten Finanzausgleich – eigenverantwortlich verfügen können (§ 18 FAG).

 

Bezugsberechtigt sind diejenigen Gemeinden und Eingemeindenbezirke, deren Normaufwand den Normertrag in der Laufenden Rechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und Normertrag entspricht (§ 14 FAG). Zur Definition von Normaufwand und Normertrag vgl. §§ 15 und 17 FAG.

 

Gemeinden mit kleiner Einwohnerzahl, welche ihre Infrastruktur nicht mit den marktüblichen Abgaben und Gebühren finanzieren können, werden zusätzlich angemessene Strukturzuschläge zum Normaufwand angerechnet (§ 16 Abs. 1 FAG).


8.2.4 Verfahren

Damit das Finanzdepartement den Finanzausgleich vollziehen kann, haben die Bezirke und Gemeinden dem Finanzdepartement

 

  • bis 31. Dezember jedes Jahres: den Voranschlag und Finanzplan
  • bis 15. Mai jedes Jahres: die Rechnung

 

für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen (§ 2 VV FAG).

 

Der Regierungsrat setzt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendigen Bemessungsgrundlagen für den Finanzausgleich fest (§ 3 VV FAG):

  • die relative Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden;
  • die Abschöpfungsgrenzen für den Steuerkraftausgleich unter den Bezirken und Gemeinden;
  • die Ansätze für den Normaufwandausgleich nach Normaufwandgruppen;
  • die Strukturzuschläge zum Normaufwand;
  • den Normsteuerfuss.

 

Der Regierungsrat stellt den Bezirken und Gemeinden die Bemessungsgrundlagen sowie die Beitragsverpflichtungen und –zusicherungen für das kommende Rechnungsjahr bis 30. September jeden Jahres in einem Sammelbeschluss zu. Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Steuerkraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten je per 31. März und 30. September jeden Jahres vor. Bezirke und Gemeinden, die eine Beitrags-verpflichtung zu Gunsten des Steuerkraftausgleichs erfüllen, haben die Beiträge per 30. Juni jeden Jahres dem Finanzdepartement zu überweisen (§ 3 Abs. 2 und § 4 VV FAG).

 

9. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

9.1 Allgemein

9.2 Leistungsauftrag

9.3 Kostenrechnung

9.4 Globalbudgets

9.5 Controlling/Berichtswesen

 

Quelle/Literatur

Managementleitfaden öffentliche Verwaltung,  Herausgeber Prof. Dr. Andreas Bergmann,
Dr. David Giauque, Mag. rer publ. Daniel Kettiger, Prof. Dr. Andreas Lienhard, Prof. Dr. Erik Nagel, Dr. Adrian Ritz, Dr. Reto Steiner, WEKA Business Media AG, Kapitel 3/3


9.1 Allgemein

Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV), oft auch New Public Management (NPM) genannt, verbindet neue betriebswirtschaftliche Instrumente mit der bisherigen Verwaltungsführung. Die Kundenorientierung sowie die Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitssteigerung stehen im Vordergrund. Die einzelnen Verwaltungseinheiten erhalten mehr Verantwortung und Kompetenzen. Die Führung und Steuerung erfolgt nicht mehr nur über das Budget, sondern über die Leistungs- und Zielvereinbarungen.

 

Der Kanton hat in der Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) (SRSZ 143.210) die grundlegenden Instrumente wie Leistungsauftrag, Kostenrechnung, Globalbudgets  und Controlling/Berichtswesen beschrieben:


9.2 Leistungsauftrag

Die Steuerung der einzelnen Verwaltungseinheit erfolgt mittels Leistungsauftrag, welcher im Minimum

  • die wesentlichen Sachziele
  • die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung
  • das Globalbudget

enthält (§ 5 Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung).


9.3 Kostenrechnung

Die Kostenrechnung bzw. Kosten-Leistungsrechnung besteht aus drei Teilen bzw. drei Schritten:

 

  1. Mit der Kostenartenrechnung werden die betrieblichen Kosten und Erlöse während einer bestimmten Abrechnungsperiode ausgewiesen.

  2. Mit der Kostenstellenrechnung wird aufgezeigt, wo, d.h. in welcher organisatorischen Einheit, die Kosten entstanden sind.

  3. Mit der Kostenträgerrechnung werden die Einzelkosten aus der Kostenartenrechnung und die Gemeinkosten aus der Kostenstellenrechnung den Produkten/Dienstleistungen und damit den Kostenträgern zugerechnet. 

9.4 Globalbudgets

Das Globalbudget ist der geplante Nettoaufwand der Laufenden Rechnung (nicht: Investitionen) einer Verwaltungseinheit. Es umfasst eine Leistungsperiode und hat die Wirkung eines Voranschlagskredites. Allerdings ist die betreffende Verwaltungseinheit von der qualitativen und quantitativen Bindung von Voranschlagskrediten befreit (§§ 15, 17 und 18 der Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung).


9.5 Controlling/Berichtswesen

Geprüft wird im Rahmen des Controllings

  • die Ordnungsmässigkeit der Daten;
  • die Ausführung der Leistungsaufträge;
  • die Einhaltung der Globalbudgets.

 

Zweck des Berichtswesens (Reporting) ist es, steuerungsrelevante Informationen aus der Kostenrechnung zu generieren und dem Nutzer (Verwaltungseinheit, Exekutive, Legislative) stufengerecht zur Verfügung zu stellen.