Raumplanung / Verkehr

In diesem Kapitel finden Sie nützliche Informationen und rechtliche Hinweise für die Erfüllung der Aufgaben in den Bau- und Planungsabteilungen der Gemeinden und Bezirke. Der vszgb durfte bei der Erstellung auf die hilfreichen und informativen Grundlagen der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung VLP-ASAN zurückgreifen, was die Arbeit an diesem Kapitel sehr erleichtert hat.

 

  1. Die raumplanungsrelevante Gesetzgebung
  2. Ziele, Grundsätze und Instrumente
  3. Raumplanung auf Bundesebene
  4. Raumplanung auf kantonaler Ebene
  5. Planung in funktionalen Räumen
  6. Raumplanung, Bauen und Umweltschutz auf kommunaler Ebene
  7. Verschiedene Links zur Raumplanung
  8. Aus- und Weiterbildungen

 

1. Die raumplanungsrelevante Gesetzgebung

Definition von Raumplanung: Raumplanung steht für die Planung des Lebensraumes, verstanden als öffentliche Aufgabe der Gemeinwesen unter Einbezug von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist Sach- und Querschnittsplanung zugleich, sie widmet sich dem Raum ihrem eigenen Gegenstand und wirkt auf andere Sachbereiche sie Bildungseinrichtungen, Verkehrsplanungen, Regionalwirtschaft, etc. Quelle: Lendi Martin, Geschichte und Perspektiven der schweizerischen Raumplanung, Zürich 2018

 

1.1 Raumplanungsrelevante Verfassungsartikel

1.2 Das Bundesgesetz über die Raumplanung

 

Literatur/Quellen:

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stand 01.01.2018
  • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), Stand 01.01.2018
  • VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 17-18
  • Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

1.1 Raumplanungsrelevante Verfassungsartikel

Artikel 26 BV Eigentumsgarantie:

  1. Das Eigentum ist gewährleistet
  2. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

 

Artikel 73 BV Nachhaltigkeit:

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

 

Artikel 74 Umweltschutz:

  1. Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
  2. Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
  3. Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

 

Artikel 75 BV Raumplanung:

  1. Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der Zweckmässigkeit und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2. Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3. Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

 

Schweizerische Bundesverfassung


1.2 Das Bundesgesetz über die Raumplanung

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) gibt Ziele und Planungsgrundsätze vor, die die Behörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu berücksichtigen haben. Im Weiteren regelt das RPG im Wesentlichen die Instrumente und Verfahren für die Raumplanung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

 

 

2. Ziele, Grundsätze und Instrumente

2.1 Ziele des Raumplanungsgesetzes

2.2 Grundsätze des Raumplanungsgesetzes

2.3 Instrumente der Raumplanung

2.4 Grundlagen

2.5 Mehrwertabgaben / Baulandverflüssigung

 

Literatur/Quellen:

  • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), Stand 01.01.2018
  • VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 20-22

2.1 Ziele des Raumplanungsgesetzes

In den Zielen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 RPG) wird der Verfassungsauftrag konkretisiert. Angestrebt werden unter anderem

  • eine haushälterische Bodennutzung,
  • der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser und Landschaft,
  • die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken,
  • die Schaffung von kompakten und wohnlichen Siedlungen,
  • eine angemessene Dezentralisierung von Besiedlung und Wirtschaft und
  • die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern.

2.2 Grundsätze des Raumplanungsgesetzes

Die Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 3 RPG) verdeutlichen und ergänzen die Ziele. Wichtige Anliegen sind beispielsweise

 

  • die landschafts- und umweltschonende Bodennutzung,
  • Freihaltung von See- und Flussufern,
  • die Erhaltung genügenden Kulturlandes,
  • die bessere Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen,
  • die Erhaltung schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder und
  • die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung.

 

Die Grundsätze dienen als Anleitung und Massstab der planerischen Interessenabwägung. Sie stehen zum Teil im Widerspruch zueinander und müssen daher gegeneinander abgewogen werden. Die Raumplanung stellt die für den Interessenausgleich nötigen Instrumente und Verfahren zur Verfügung.


2.3 Instrumente der Raumplanung

Um die raumwirksamen Tätigkeiten zu koordinieren und die zulässigen Nutzungen im Raum verbindlich festzulegen, kennt das

Raumplanungsgesetz eine Reihe von Instrumenten:

  • Konzepte und Sachpläne des Bundes
  • Richtpläne der Kantone (und Gemeinden)
  • Nutzungspläne der Gemeinden (und Kantone)

 

Die Planungen von Bund, Kantonen und Gemeinden ergänzen sich. Raumplanung ist eine öffentliche Aufgabe. Die Hauptakteure sind der Bund, die Kantone und Gemeinden. Sie haben je ihre Zuständigkeiten und Pflichten. Weil sich die drei Gebietskörperschaften mit dem gleichen Raum befassen und auf der gleichen Fläche planen, arbeiten sie eng zusammen und vermeiden womöglich widersprüchliche Planungen.

Der Bund ist durch die Verfassung verpflichtet, die raumwirksamen Aufgaben zu koordinieren, für die er zuständig ist (z.B. Militäranlagen, Nationalstrassen, Eisenbahnen oder Tiefenlager). Das Planungsinstrument hierfür ist der Sachplan. Das Planungs- und Koordinationsinstrument der Kantone ist der Richtplan. Er ist die Drehscheibe der räumlichen Koordination und das raumplanerische Scharnier zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Gemeinden sind für die parzellenscharfe und grundeigentümerverbindliche Festlegung der Nutzungen verantwortlich. Das Planungsinstrument hierfür ist der Nutzungsplan. Ergänzt wird er mit dem Baureglement. Die drei Instrumente des RPG stehen in wechselseitiger Beziehung zueinander.

 


2.4 Grundlagen

Die Planungsinstrumente von Bund, Kantonen und Gemeinden bauen auf zwei Arten von Grundlagen auf. Es gibt Grundlagen, welche als argumentative Basis dienen und es erlauben, Planungsbeschlüsse herzuleiten und zu begründen. Dazu zählen die Raumbeobachtung, das Controlling, Inventare, Statistiken, Kapazitätsberechnungen, Bedarfsabklärungen, etc. Die andere Form von Grundlagen erlaubt es, raumordnungspolitische Perspektiven aufzuzeigen. Dazu können Leitbilder, Raumordnungskonzepte, Entwicklungskonzepte oder auf Bundesebene das Raumkonzept Schweiz gezählt werden. Die Erarbeitung und fortlaufende Aktualisierung von Grundlagen ist für jede Planungsebene eine unerlässliche Voraussetzung für die Erstellung und Weiterentwicklung ihrer Planungsinstrumente.


2.5 Mehrwertabgabe / Baulandsverflüssigung

Das revidierte, am 1. Mai 2014 in Kraft getretene RPG verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20% auszugleichen. Grundstücke, die von den Gemeinden neu als Bauland eingezont werden, gewinnen durch diesen Entscheid an Wert. Neu verlangt Art. 5 Abs. 1bis –   sexies des revidierten RPG, dass die Kantone zwingend einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden regeln. Ferner soll für Gemeinden und Eingemeindebezirken die Möglichkeit offen bleiben, die Mehrwertabgabe fakultativ für Um- und/oder Aufzonungen einzuführen, sofern der Gemeindesouverän diesem Ansinnen zustimmt, wobei der Abgabesatz hier maximal 20 Prozent betragen darf. 

Das RPG verpflichtet die Kantone zudem, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die es der Behörde erlaubt, bei gegebenem öffentlichem Interesse "eine Frist für die Überbauung des Grundstücks zu setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, Massnahmen anzuordnen (Art. 15a Abs. 2 RPG). Diese Bestimmung ("Baupflicht") hat zum Zweck, die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern. Namentlich bei einer Einzonung muss die "Verfügbarkeit des Baulands rechtlich sichergestellt" werden (Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG). 

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) wird in diesem Sinne angepasst. Es werden neue Paragrafen eingeführt (vgl. § 36a ff. PBG).   



3. Raumplanung auf Bundesebene

3.1 Konzepte und Sachpläne

3.2 Raumkonzept Schweiz

 

Literatur/Quellen:

  • vdf Hochschulverlag AG, Kommunale Raumplanung in der Schweiz, Auflage 2012, S. 445
  • VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 24
  • Raumkonzept Schweiz

3.1 Konzepte und Sachpläne

Obwohl die Kantone Hauptträger der Raumplanung sind, gibt es Bereiche, in denen der Bund selber raumwirksam tätig ist, beispielsweise bei der Planung und Realisierung von militärischen Bauten, Eisenbahnanlagen oder von Hochspannungsleitungen. In gewissen Bereichen teilt sich der Bund die Kompetenzen mit den Kantonen, beispielsweise bei Einrichtungen der Telekommunikation. Es gibt zudem eine ganze Reihe von Bereichen, in denen der Bund indirekt raumwirksam tätig ist, beispielsweise in der Regionalpolitik.

 

Das RPG verpflichtet den Bund - ebenso wie die Kantone und Gemeinden - zur Planung und Abstimmung seiner raumplanerischen Tätigkeiten (Art. 2 RPG). Mittels Konzepten und Sachplänen hat der Bund aufzuzeigen, wie er seine raumwirksamen Tätigkeiten in Berücksichtigung der Anliegen der Raumplanung und der Aufgabe der Kantone wahrzunehmen gedenkt (Art. 13 RPG). Konzepte und Sachpläne unterscheiden sich im Wesentlichsten durch den Konkretisierungsgrad und den Umfang der örtlichen Zuweisung:

 

Sachpläne stellen das Resultat von Planungen über Sachbereiche dar, für welche der Planungsträger weitgehend alleine zuständig ist. Dabei werden die Sachziele mit den Raumordungszielen verbunden, kombiniert und koordiniert. Sachpläne enthalten konkrete räumliche Anweisungen.

 

Konzepte stellen das Resultat von Planungen über Sachbereiche dar, welche verschiedene Ressorts betreffen oder bei denen die Zuständigkeit auf mehrere Planungsebenen verteilt ist.

 

Links zu Konzepte und Sachplänen


3.2 Raumkonzept Schweiz

Das Raumkonzept Schweiz ist ein Orientierungsrahmen und eine Entscheidungshilfe für die künftige Raumentwicklung der Schweiz. Es ist das erste Strategiedokument in der Schweizer Raumentwicklung, das von allen Staatsebenen gemeinsam entwickelt und getragen wird. Vertreter und Vertreterinnen von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden haben sich darin auf grundsätzliche Ziele und Strategien geeinigt, die alle drei Staatsebenen gleichermassen verfolgen sollen. Das Raumkonzept soll den Behörden aller Stufen künftig als Orientierungshilfe dienen, wenn sie Siedlungen, Verkehrs- und Energieinfrastrukturen planen, Landschaften gestalten oder weitere Tätigkeiten ausüben, die den Raum beeinflussen.

Raumkonzept der Schweiz

 

4. Raumplanung auf kantonaler Ebene

4.1 Planungs- und Baugesetzgebung

4.2 Kantonaler Richtplan

4.3 Raum+ Schwyz

 

Literatur/Quellen:

  • vdf Hochschulverlag AG, Kommunale Raumplanung in der Schweiz, Auflage 2012, S. 453-455
  • VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 28-30

4.1 Planungs- und Baugesetzgebung

Die Kantone regeln das öffentliche Baurecht. Dieses befasst sich mit den Voraussetzungen des Bauens, der Einordnung und Gestaltung sowie den Anforderungen an die Konstruktion, den Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie die Verfahrensvorschriften. Begriffe und Messweisen variieren von Kanton zu Kanton und bisweilen auch von Gemeinde zu Gemeinde. Diese unnötige und volkswirtschaftlich fragwürdige Rechtszersplitterung hat in jüngster Zeit zu Bestrebungen geführt, die Begriffe und Messweisen zu vereinheitlichen. Einen ersten Schritt dazu macht die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), die Ende 2010 in Kraft getreten ist. In diesem Konkordat der Kantone werden 30 Baubegriffe und Messweisen definiert, von Längen- und Höhenbegriffen bis zu Abständen und Nutzungsziffern. Im Rahmen von SIA-Normen werden zurzeit weitere Begriffe definiert und Planungsdarstellungen vereinheitlicht, so insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung. Der Kanton Schwyz ist dem erwähnten Konkordat per 01.01.2013 beigetreten. Die Umsetzung ins innerkantonale Recht erfolgt im Zuge der 2. Etappe der PBG-Revision.

 


4.2 Kantonaler Richtplan

Der Richtplan ist das zentrale Führungsinstrument der Kantone zur Steuerung der räumlichen Entwicklung. Er ist Drehscheibe der Abstimmung von raumwirksamen Planungen und Projekten über alle staatlichen Ebenen und Sachbereiche hinweg. Im Richtplan definiert der Kanton seine Planungsabsichten und stimmt sie mit den Vorhaben des Bundes und der Gemeinden ab. Dabei wahrt er den Handlungsspielraum der Planungsbehörden des Bundes und der Gemeinden. Das revidierte RPG, das 2014 in Kraft getreten ist, verlangt von den Kantonen, dass sie im Richtplan festlegen, wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll. Damit wird die Raumentwicklungsstrategie des Kantons zu einem integralen Bestandteil des Richtplans und der Richtplan übernimmt eine wichtige Rolle als politisches Führungsinstrument.

 

Im Richtplanprozess – der Richtplanung - werden die raumwirksamen Aufgaben definiert und räumlich abgestimmt. Der Prozess beginnt mit der Analyse des Ist-Zustandes in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Infrastruktur. Anschliessend werden Vorstellungen über die künftige räumliche Entwicklung erarbeitet. Aus ihren Entwicklungsvorstellungen leiten die Kantone schliesslich Ziele und Massnahmen für die einzelnen Sachbereiche ab.

Die Richtplanung setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Planungsebenen voraus. Sie erfordert einen stufengerechten Einbezug der verschiedenen Akteure. Über die Mitwirkung sollen räumliche Nutzungskonflikte frühzeitig erkannt und vermieden oder zumindest reduziert werden.

 

Der kantonale Richtplan enthält folgende Bestandteile:

  • Konzeptionelle Vorstellungen und strategischen Aussagen, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll (Raumentwicklungsstrategie).
  • Eine Karte, welche einen Überblick über die kartographischen darstellbaren Richtplaninhalte sowie über die Ausgangslage gibt.
  • Einen Richtplantext, der nach Sachbereichen und raumwirksamen Einzelvorhaben geordnet ist. Der Richtplantext umfasst den eigentlichen Richtplanbeschluss sowie die zu dessen Verständnis nötigen Informationen.
  • Zusätzliche Erläuterungen zeigen die sachlichen Zusammenhänge auf und äussern sich zum Planungsablauf und zur Zusammenarbeit.

Mit der vom Bundesrat am 24. Mai 2017 genehmigten Richtplananpassung erfüllt der Kanton Schwyz die neuen Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Die neu erarbeitete Raumentwicklungsstrategie RES definiert umfassende und zweckmässige Leitsätze. Im Kapitel Besiedlung sind alle nötigen Inhalte gemäss dem revidierten RPG enthalten. Insbesondere umfasst der Richtplan Grundsätze und Massnahmen zur Begrenzung des Siedlungsgebiets, zur Siedlungsentwicklung nach innen, zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr und zur Bauzonendimensionierung.

 

Links zu Inhalt und Rechtswirkung des kantonalen Richtplanes:

Kantonaler Richtplan

 


4.3 Raum+ Schwyz

Der Kanton Schwyz hat zwischen 2007 und 2010 im Rahmen des Modellvorhabens „Raum+ Schwyz“ in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE und der Professur für Raumentwicklung eine Übersicht zu Siedlungsflächenpotenzialen innerhalb der bestehenden Bauzonen erarbeitet. Die kantonale Übersicht der Siedlungsflächenpotenziale soll die Siedlungsentwicklung nach innen fördern und somit dem Prinzip "Innenentwicklung vor Aussenentwicklung" zum Durchbruch zu verhelfen.

 

Die regelmässige Nachführung erfolgt durch das ARE in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Für die Ortsplanungsrevisionen der Gemeinden stellen die Raum+ Daten eine wichtige Grundlage für die Bauzonendimensionierung dar. .

 

Raum+ Schwyz

5. Planung in funktionalen Räumen

5.1 Funktionaler Raum

5.2 Agglomerationspolitik

5.3 Agglomerationsprogramme

 

Literatur/Quellen

  • vdf Hochschulverlag AG, Kommunale Raumplanung in der Schweiz, Auflage 2012, S. 533
  • VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 32-33

5.1 Funktionaler Raum

Ein funktionaler Raum bezeichnet eine Raumeinheit, in der zwei oder mehrere Orte oder Regionen durch häufige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen verflochten sind. So kann beispielsweise ein Standortentscheid in einer Gemeinde verkehrliche Auswirkungen auf eine andere Gemeinde oder gar auf einen anderen Kanton haben. Sollen solche raumplanerischen Fragestellungen wirksam angepackt werden, ist deshalb häufig eine gemeinsame Planung verschiedener Einheiten und Staatsebenen erforderlich. Nur so können unerwünschte Entwicklungen bei gebietsübergreifenden Planungen verhindert oder zumindest abgeschwächt werden. In der Schweiz entstanden in den letzten Jahren neue Werkzeuge für die Planung in gebietsübergreifenden, funktionalen Räumen.

 

Die Regionen Einsiedeln und Rigi - Mythen, vertreten durch die REV, sind als funktionale Räume aufgrund von Bundeskriterien ausgeschieden. Im Vordergrund stehen die Bedürfnisse des täglichen Lebens (MS - Räume).

 

Links zu funktionalräumlichen Organisationen:


5.2 Agglomerationspolitik

Im Jahr 2001 schuf der Bundesrat mit dem Bericht "Agglomerationspolitik des Bundes" die Voraussetzung für eine aktive Agglomerationspolitik. Mit dieser werden verschiedene Strategien verfolgt. Einerseits sollen die Anliegen der Agglomeration in Sektoralpolitiken wie der Siedlungs-, Verkehrs- oder Sozialpolitik stärker berücksichtigt werden. Andererseits möchte der Bundesrat die vertikale Zusammenarbeit zwischen Bund, Kanton und Gemeinden ausbauen sowie horizontale Zusammenarbeit innerhalb der Agglomeration fördern. Im Standortwettbewerb können die Agglomerationen längerfristig bestehen, wenn sie ihre Interessen gemeinsam und koordiniert verfolgen.


5.3 Agglomerationsprogramme

Zentrales Ziel der Agglomerationspolitik ist die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehr. Zu diesem Zweck (und um später weitere Koordinationsbereiche einzubeziehen) wurde das Instrument des Agglomerationsprogramms entwickelt. Es handelt sich dabei um ein Planungsinstrument das, inhaltliche und zeitlich koordinierte Massnahmen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung enthalten und infrastrukturelle sowie betriebliche Massnahmen der verschiedenen Verkehrsträger eines ganzen Agglomerationsraums umfasst. Mit der Erarbeitung dieses Programms bewerben sich die Trägerschaften (in der Regel Kantone, Städte und Agglomerationsgemeinden zusammen) um Bundesbeiträge für den Infrastrukturbau des Agglomerationsverkehrs. Die Bundesbeiträge sind vom Vorliegen eines vom Bund genehmigten Agglomerationsprogramms abhängig. Fokussierten sich die Agglomerationsprogramme der ersten Generation noch stark auf grosse Infrastrukturvorhaben, dürften bei den Folgeprogrammen Themen wie Landschaft und Umwelt oder Langsam Verkehr stärker gewichtet werden. Die Inhalte der Agglomerationsprogramme werden in die regionalen und kantonalen Richtpläne überführt, um sie für die Behörden verbindlich zu machen.

 

Der Kanton Schwyz und verschiedene Gemeinden des Kantons Schwyz sind an den drei Agglomerationsprogrammen Obersee, Talkessel Schwyz und Luzern beteiligt.


Links zu Agglomerationsprogramm:

  • Bundesamt für Statistik - Definition der städtischen Gebiet und Agglomerationen
    http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/11/def.html
  • Bundesamt für Statistik - Grenzüberschreitende Agglomerationen
    http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/11/geo/analyse_regionen/05.html
  • Bundesamt für Raumentwicklung - Agglomerationsplanung
  • http://www.are.admin.ch/themen/agglomeration/00626/index.html?lang=de
  • Bundesamt für Raumentwicklung - Agglomerationsprogramme Siedlung und Verkehr

 

 

6. Raumplanung, Bauen und Umweltschutz auf kommunaler Ebene

6.1. Leitbild

6.2. Kommunaler Richtplan

6.3. Nutzungsplanung

6.4. Gestaltungspläne

6.5. Erschliessung

6.6. Baubewilligung

6.6.1  Verfahren

6.6.2  Verfügungen

6.6.3  Öffentliches –vs. Privates Recht

6.6.4  Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)

6.6.5  Nachführungsgeometer

6.6.6  Kommunale Brandschutzkontrolle

6.6.7  Kanalisationskontrolle-/nachführung

6.6.8  Energienachweis

6.6.9  Schutzraumbau/Zuweisungsplanung (ZUPLA)

6.6.10 Immissionsschutz

6.6.11 Liegenschaftenschätzung

6.6.12 Kommunale Rechtsbestimmungen

6.6.13 SIA-Normen

6.6.14 VSS-Normen

6.6.15 Fristen/Baukontrollen

6.6.16 Umweltschutz auf Baustellen

6.6.17 Kommunale Schutzzonenpläne

6.6.18 Genereller Entwässerungsplan (GEP)

6.6.19 Naturgefahrenkarten

6.6.20 Feuerungskontrolle

 

Literatur/Quellen

  • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), Stand 1.11.2012
  • vdf Hochschulverlag AG, Kommunale Raumplanung in der Schweiz, Auflage 2012, S. 439-440
  • VLP-ASPAN, Einführung in die Raumplanung, Bern 2011, S. 36-48

6.1 Leitbild

Planungen gehen in aller Regel von Vorstellungen über den anzustrebenden Zustand und über die erwünschte räumliche Entwicklung aus. Leitbilder sind Ausdrucksformen dieser Zukunftssicht, sie dienen der Ausrichtung der Planungsarbeiten, ausgehend z.B. von einer Vision über den Lebensraum, und helfen die Ideen in der Bevölkerung zu diskutieren. Ein Leitbild befasst sich in der Regel mit den allgemeinen Entwicklungszielen, den ortsbezogenen Zukunftsbilder und den Handlungsrichtlinien.


6.2 Kommunaler Richtplan

Der kommunale Richtplan gibt Auskunft über die anzustrebende räumliche Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr und regelt das Verhältnis zwischen den verschiedenen Planungsebenen. Als Grundlage für die kommunale Richtplanung dienen Leitbilder oder übergeordnete Konzepte, welche Ziele vorgeben. Raumrelevante Festsetzungen und die Nutzungszuordnung werden von einer Gesamtbetrachtung der räumlichen Zusammenhänge und Erfordernisse abgeleitet. Die Ordnung des Gesamtraumes muss gleichzeitig die Rahmenbedingungen berücksichtigen, die an die Teilräume gestellt werden. Mit dem kommunalen Richtplan wird dieses Erfordernis umgesetzt. Er zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung und die Entwicklung des Gemeindegebietes auf. Mit dem Planungsinstrument machen die Behörden die kommunalen Entwicklungsziele transparent, informieren die Bevölkerung sowie Nachbargemeinden frühzeitig über künftige Entwicklungen und ermöglichen ihnen eine Mitwirkung. Damit lassen sich Konflikte zwischen verschiedenen Ansprüchen an den Raum ablesen und die Weichen für die Sicherung einer hohen Lebensqualität stellen. Als Beispiel kann da die Sicherstellung von Naherholungsgebieten und deren Erreichbarkeit genannt werden. Der kommunale Richtplan ist behördenverbindlich und legt die Basis für die Revision der Ortsplanung. Neben dem kommunalen Richtplan werden oft auch Teilrichtpläne, beispielsweise kommunale Energierichtpläne, erarbeitet.

 

Ausführungen gemäss:

§ 13 PBG

§§ 10,11,12 Vollzugsverordnung zum PBG

 


6.3 Nutzungsplanung

Artikel 14 RPG Begriff

  1. Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
  2. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.

 

Artikel 15 RPG Bauzonen

Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und

a. weitgehend überbaut ist oder

b. voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt oder erschlossen wird.


Artikel 16 RPG Landwirtschaftzonen

1.  Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:

 

a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder

 

b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

 

2.  Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.

 

3.  Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.

 

Die Gemeinden scheiden unter Anleitung und Aufsicht des Kantons (Amt für Wasserbau und Amt für Umweltschutz) den Gewässerraum nach Gewässerschutzverordnung verbindlich  in der Nutzungsplanung aus. Der Gewässerraum stellt den Raumbedarf eines Gewässers zur Sicherstellung folgender Funktionen dar:

  • die natürliche Funktion des Gewässers
  • den Schutz vor Hochwasser
  • die Gewässernutzung

Der Gewässerraum dient vornehmlich den oben beschriebenen Funktionen des Gewässers. Bauten und Nutzungen, welche diesem Zweck nicht entsprechen, sind nur sehr eingeschränkt mit einer Ausnahmebewilligung möglich. 

 

Der Nutzungsplan, bestehend aus einem kartographischen Plan und zugehörigen Bau- und Nutzungsvorschriften, legt die zulässige Nutzung des Bodens fest. Der Nutzungsplan ist für alle und damit insbesondere auch für die Grundeigentümer verbindlich. Das Planungsinstrument definiert parzellenscharf Zweck und Mass der Bodennutzung und weist jedes Grundstück einer bestimmten Nutzungszone zu. Eine zentrale Funktion des Nutzungsplans besteht in der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet, resp. der Ausscheidung von Bau- und Nichtbauzonen. Gestützt auf das kantonale Recht werden die Bauzonen weiter unterteilt in Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, Kernzonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, etc. Mit diesen Unterarten können die Nutzungs- und Bauvoraussetzungen enger umschrieben und konkreten Bedürfnissen angepasst werden. Der Nutzungs- oder Zonenplan wird von den Gemeinden oder Bezirken erlassen und durch den Regierungsrat genehmigt (vgl. §§ 15 ff. und 25 ff. PBG sowie §§ 13 ff VVzPBG). Zudem gibt es auch noch kantonale Nutzungspläne, die von einem Departement erlassen werden (vgl. §§ 10 ff. PBG und §§ 6 f. VVzPBG).

 

Links zu Zonenplan und Baureglement


6.4 Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan ist Teil der Nutzungsplanung und damit wie der Zonenplan und das Baureglement eigentümerverbindlich.  Er bezweckt im Allgemeinen eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen. Es können Zahl, Art, Lage, äussere Abmessungen, Geschosszahl, Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmt werden. Gestaltungspläne werden vom Gemeinderat/Bezirksrat erlassen und sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen. Für die Kernzone können die Gemeinden die Mindestfläche auf 1500 m2 herabsetzen (§ 24 Abs. 1 PBG). 

 


6.5 Erschliessung

Art. 19 Erschliessung PBG:

  1. Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
  2. Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.
  3. Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.

Nach der Systematik des Raumplanungsgesetzes ist die Erschliessung (Art. 19 RPG) Bestandteil der Nutzungsplanung. Das RPG stellt in Bezug auf die Erschliessung lediglich Grundsätze auf. Es verpflichtet das Gemeinwesen zur Erschliessung der Bauzonen, überlässt die Details der Erschliessung jedoch dem kantonalen Recht (vgl. §§ 37 ff. PBG und §§ 27 ff. VVzPBG).

 

Die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens betrifft nur RPG-konforme Bauzonen. Bauzonen müssen grundsätzlich innert 15 Jahren nach ihrer Ausscheidung erschlossen werden (Art. 15 RPG). Das RPG verlangt hierfür ein Erschliessungsprogramm. Darin ist vorzusehen, in welcher zeitlichen Reihenfolge die verschiedenen Teile der Bauzone erschlossen werden. Hält die Gemeinde oder der Bezirk die vorgesehenen Fristen nicht ein, können die Grundeigentümer ihr Land nach den Plänen des Gemeinwesens selber erschliessen oder die Erschliessung vorauszahlen (vgl. dazu §§ 38 ff. PBG).

 

Flurgenossenschaft

Die Grundeigentümer können gemäss § 40 Abs. 3 PBG Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanlagen, die mehreren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck eine öffentlich-rechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen. Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zu, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Das Gründungsverfahren wird in der Verordnung über die Flurgenossenschaften geregelt.

Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Merkblatt Anleitung Gründung Flurgenossenschaft.pdf

 

Rechtsgrundlagen:

Planungs- und Baugesetz (§40 Abs. 3 PBG)

Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (§68 EGzZGB, SRSZ 210.100)

Verordnung über die Flurgenossenschaften (SRSZ 213.110)

 

Links zur Erschliessung:

 

Wuhrkorporation

Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch. 
Die Hoheitsträger der Gewässer sind die Eigentümer, soweit diese vermessen und als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen worden sind.

 


6.6 Baubewilligung

Art. 22 RPG: Baubewilligung

1  Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden

2  Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass

a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und

b. das Land erschlossen ist.

3  Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten

 

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 PBG). Das Baubewilligungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Baugesuches bei der Gemeinde. Es muss, den Anforderungen gemäss der kantonalen sowie kommunalen Gesetzgebung genügen. Dem Baugesuch müssen alle erforderlichen Unterlagen beigelegt werden. Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt. Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprache ist gemäss der VRP beim Gemeinderat und privatrechtliche Einsprache gemäss der ZPO beim Einzelrichter einzureichen (vgl. § 80 PBG). Im Weiteren ist das Bauvorhaben bis zur rechtskräftigen Bewilligung mit einem Baugespann auszustecken. Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften der VRP Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 82 Abs. 1 PBG). 

Ausserhalb der Bauzonen können Bauten und Anlagen nur errichtet werden oder ihren Zweck ändern, wenn sie zonenkonform sind oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 bis 24d RPG oder Art. 37a RPG erfüllt sind.

 

Art. 23 RPG: Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.


Art. 24 RPG: Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

Abweichend vom Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe 2 a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und

b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

 

Art. 37a RPG: Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.

 

Für Solaranlagen gelten Sonderbestimmungen:

 

Art. 18a1 Solaranlagen

1. In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

2. Das kantonale Recht kann:
a) bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
b) in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.
3. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4. Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehende oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.


Wann eine Solaranlage auf einem Dach genügend angepasst ist, wird in Art. 32a Raumplanungsverordnung (RPV) geregelt. 

 

Rechtsgrundlagen:


6.6.1 Verfahren

Grundsätzlich bedarf jegliche Bautätigkeit einer Bewilligung der zuständigen Behörde. In der Regel ist dies der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher sich das Bauobjekt befindet. Unterschieden werden die folgenden drei Baubewilligungsverfahren (§ 75 Abs. 1 PBG):

  • Ordentliches Baubewilligungsverfahren
  • Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
  • Meldeverfahren

 

Die Verfahrensart wird von der kommunalen Bewilligungsbehörde und nicht von der Bauherrschaft festgelegt. Es obliegt der Gemeinde bzw. dem Bausekretär/Bauverwalter das Verfahren auf Grund der Baugesuchunterlagen und der Gesetzesvorgabe zu bestimmen. 

 

Die Bewilligung für ein Bauvorhaben richtet sich nach der Grösse des Bauobjektes, dessen räumliche Auswirkung, Gestaltung, Nutzung, dem Standort usw. in der dafür vorgesehenen Bauzone wie auch ausserhalb der Bauzonen. Entsprechend diesen Voraussetzungen ist auch die Gewichtung in welchem Verfahren die Baubewilligung zu erteilen ist zu beurteilen. Hinzu kommen die verschiedenen Zuständigkeiten von Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinde, welche durch das Bauvorhaben tangiert bzw. beansprucht werden (§ 76 PBG).

 

Die Baugesuchformulare können auf den Bauverwaltungen bezogen oder unter der Homepage des Amtes für Raumentwicklung herunter geladen werden.

 

Amt für Raumentwicklung

 

Alle Baugesuche sind bei der Gemeinde (Bauamt/Bauverwaltung) einzureichen (siehe § 38 VVzPBG).
Zumindest sind bauliche Massnahmen jeglicher Art, der kommunalen Baubewilligungsbehörde zu melden. Dabei hat die Gemeinde abzuklären, welches Verfahren anwendbar ist. Die Baugesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen, Formularen und Plänen ans ARE (Baugesuchszentrale) weiterzuleiten (§ 77 PBG).

 

Ordentliches Baubewilligungsverfahren: 

Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bildet die Regel und gelangt zur Anwendung, wenn kein Melde- oder vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird. Hauptmerkmal des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bildet die öffentliche Publikation im Amtsblatt. Eine Ausschreibung macht auch dann Sinn, wenn viele Anstösser oder potentielle Einsprecher von einem geplanten Bauvorhaben betroffen sind und die Anzeige an die direkten Anstösser gemäss § 79 PBG zu aufwendig würde. 


Vollständigkeitsprüfung: 

Bei der Einreichung des Baugesuches prüft die Gemeinde die Vollständigkeit der Unterlagen. Sind die erforderlichen Formulare vorhanden und ausgefüllt: Sind die Planunterlagen vollständig, sind diese im verlangten Massstab 1:100/1:50, sind die erforderlichen Masse und Koten sowie das gewachsene Terrain und die erforderlichen Abstände eingetragen, die Wohn- und Fensterflächen angegeben, die Nutzung der Räume bezeichnet und die Unterschriften vorhanden? Sind allfällige Zustimmungen, Dienstbarkeitsverträge, Nutzungsrechte, geologische Gutachten allfällige Vorprüfungsberichte des Kantons usw. vorhanden? (§ 77 PBG und § 38 VVzPBG).

Sofern das Baugesuch an das ARE weiterzuleiten ist, hat dies nach der Vollständigkeitskontrolle gemäss (§ 38 Abs. 2 VVzPBG) umgehend zu erfolgen, damit das koordinierte Baubewilligungsverfahren erfolgen und allfällige weitere Unterlagen eingefordert werden können (§ 83 OPBG und § 39 f. VVzPBG). 
Es muss abgeklärt werden, welche Unterlagen der Gemeinde, für die Prüfung des Baugesuches und die Weiterleitung an das ARE einzureichen sind und dass weitere Unterlagen wie. z. B. geologisches Gutachten, Lärmschutznachweis, Energienachweis usw. nachverlangt werden können (siehe § 77 PBG).

 

Publikation via Staatskanzlei:

Die Ausschreibung des Baugesuches erfolgt üblicherweise via Internet an die Staatskanzlei, Redaktion Amtsblatt. Redaktionsschluss ist am Mittwochvormittag um 11.00 Uhr, vor Feiertagen bitte Angaben im Amtsblatt beachten. Die Gemeinden verfügen über einen speziellen Zugang (Code) zu den Vorlagen der Ausschreibungstexte. Es ist aber nach wie vor möglich Ausschreibungstexte auch per E-Mail an die Staatskanzlei zu senden.

 

Im Weiteren bleibt es den Gemeinden überlassen, eine Ausschreibung auch noch in der Zeitung zu veranlassen (§ 78 Abs. 1 PBG).

 

Publikation Amtsblatt

Mail: amtsblatt@sz.ch (Redaktion)
Telefon: 041 819 26 10
Telefax: 041 81926 19

 

Bauprofilierung:

Auf den Zeitpunkt der Publikation ist in der Regel ein Baugespann zu erstellen. Mit diesem sind die Gebäudeecken, die Höhe und die Dachschräge darzustellen. Ist das Erstellen eines Baugespannes nicht möglich, so ist dies in der öffentlichen Publikation festzuhalten. Massgebend ist auch nicht das Baugespann, welches nur die räumliche Ausdehnung eines Objektes darstellt, sondern die Planunterlagen, die auf der Gemeinde (Bauamt/Bauverwaltung usw.) während der Auflagefrist von 20 Tagen eingesehen und innert gleicher Frist öffentlich-rechtlich Einsprache eingereicht werden kann (§ 78 Abs. 2 + 3 PBG). Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.

 

Baugesuchzentrale / KOSI Koordinations-Sitzung: 

Die Baugesuchunterlagen werden beim ARE (Baugesuchzentrale) mit dem Eingangsdatum versehen, registriert und an die zuständigen Amtsstellen weitergeleitet. Anlässlich der wöchentlichen Koordinationssitzung jeweils am Donnerstag, werden die Baugesuche besprochen. Allfällig erforderliche Unterlagen werden nachverlangt (§ 39 VVzPBG).

 

Rechtliches Gehör:

Verfahrensrechtlich wird mit dem Nachverlangen von weiteren Unterlagen oder bei einer allfälligen Verweigerung einer kantonalen Baubewilligung, das rechtliche Gehör gemäss § 21 VRP eingeräumt).

 

Sind die Unterlagen vollständig, verfassen die Amtsstellen ihren Bericht und stellen diesen dem ARE zu. (§ 40 VVzPBG).

 

Kantonale Baubewilligung / Gesamtentscheid:

Das ARE verfasst aus den Stellungnahmen und Prüfberichten der Fachinstanzen die kantonale Baubewilligung in Form des Gesamtentscheides (§ 83 PBG).

 

Der Gesamtentscheid wird der Gemeinde zur Eröffnung an die Bauherrschaft weitergeleitet. Er wird der Bauherrschaft zusammen mit der kommunalen Baubewilligung eröffnet. (§ 43 Abs. 1 VVzPBG).

 

Technische Bewilligung: 

Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 3 PBG) sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern. In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für die Baufreigabe vorbehalten bleiben (§ 44 Abs. 1 und 2 VVzPBG). Sie bedürfen auf Grund ihrer Komplexität regelmässig einer längeren Abklärung, weshalb sie erst nach Erteilung der Baubewilligung eingereicht werden können.   Dies betrifft vorwiegend den Zivilschutz (Schutzraumbewilligung) und den Brandschutz (Feuerpolizeibewilligung). Weitere technische Bewilligungen sind vom Arbeitsinspektorat im Bereich der Arbeitssicherheit, vom Amt für Umweltschutz und bei Spezialbauten möglich. Für Pfählungen ist aufgrund der Auswirkungen auf die Nachbarparzellen neu die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Die technische Bewilligung bleibt in der eigentlichen Baubewilligung vorbehalten. Dadurch müssen die ergänzenden Baugesuchsunterlagen für die technische Bewilligung erst nach Rechtskraft der Baubewilligung erarbeitet und nachgereicht werden.

 

Eröffnung der Kommunalen Baubewilligung: 

Zusammen mit der Baubewilligung werden der Bauherrschaft auch die kommunalen und  kantonalen Nebenbestimmungen und Auflagen eröffnet. Gleichzeitig wird über allfällige Einsprachen Beschluss gefasst. Mit der Erteilung der Baubewilligung wird allen am Verfahren beteiligten nochmals Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen gegen die Baubewilligung beim Regierungsrat schriftlich und begründet, gesamthaft oder gegen einzelne Positionen Beschwerde zu erheben (§ 47 VRP).

 

Baufreigaben:

Der Baubeginn bzw. die Baufreigabe darf grundsätzlich erst nach Vorliegen aller technischen Bewilligungen erfolgen (§ 44 VVzPBG).

 

Dies bedeutet, dass die Erteilung der Baubewilligung nicht in jedem Falle auch die Freigabe zum Baubeginn bedeutet. Beginnt also eine Bauherrschaft mit den Bauarbeiten ohne im Besitze der technischen Bewilligung zu sein, so ist diese unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, dass die Bauarbeiten einzustellen sind, kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung nicht nach, so ist nötigenfalls ein Baustopp zu verfügen (§ 87 PBG).

 

Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt gemäss § 86 PBG zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses oder Enteignungsverfahrens still. 

Bau- und Nutzungsstopp
Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 87 PBG). Nach einem Baustopp ist in der Regel ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. 


 

Das gesamte Einspracheverfahren wird separat behandelt

 

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren:

 

Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 PBG). Das Hauptmerkmal des vereinfachten Verfahrens sind der Verzicht auf das Baugespann und die Publikation im Amtsblatt. Für Neubauten ausserhalb der Bauzone gelangt das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung. Ausgenommen bleiben kleinere Projektanpassungen bereits bewilligter Bauvorhaben. 

 

 

Meldeverfahren: 

Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt (§ 75 Abs. 6 PBG). Das Meldeverfahren ist ausserhalb der Bauzonen nicht anwendbar. Es werden in der Regel keine Gebühren erhoben und können keine Nebenbestimmungen verfügt werden. Das Meldeverfahren gilt nur für kleinere Änderungen, welche öffentlich-rechtlich bedeutungslos sind, keine Auswirkungen auf die Ausnützungsziffer, feuerpolizeiliche Bestimmungen oder Gebühren wie z. B. Abwassergebühren haben. Die Baumeldung ist der Gemeinde schriftlich einzureichen. Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Baugesuchszentrale weiterzuleiten (§ 45 Abs. 1 VVzPBG).  

Einzelne Gemeinden verlangen nur eine planerische Darstellung der Situation (auch Handskizzen) und versehen diese mit einem Bewilligungsvermerk. Eine Kopie bleibt bei der Gemeinde. 
Erfolgt die Bewilligung in schriftlicher Form, so dürfen nur der Verwaltungsaufwand und die Zustellung in Rechnung gestellt werden. 

Gegen das Meldeverfahren besteht für Dritte keine Einsprachefrist, es sei denn, die Art des Verfahrens wird bestritten.

Falls das Meldeverfahren auf Grund der baulichen Veränderungen keine Anwendung findet, so hat die Bewilligungsbehörde innert 20 Tagen seit Eingang des Gesuches Widerspruch zu erheben, andernfalls gilt das Bauvorhaben als bewilligt (§ 75 PBG).

 

 

Projektgenehmigungsverfahren:

 

Das Projektgenehmigungsverfahren wird für einzelne genau definierte Projekte gewählt. Es ist ebenfalls eine Art Baubewilligungsverfahren. Es gelangt namentlich beim Bau von Kantonsstrassen und Leitungsanlagen zur Anwendung (vgl. § 15 ff. StraG). Für grössere Vorhaben braucht es regelmässig einen kantonalen Nutzungsplan, der vom Baudepartement erlassen wird. Zuständig für Projektgenehmigungen ist der Regierungsrat. Im Projektgenehmigungsverfahren sind sämtliche Bewilligungen einzuholen. Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden, erstellt werden, sowie Werkleitungen, die Gegenstand eines Nutzungsplans- oder Projektgenehmigungsverfahrens waren (§ 75 Abs. 5 PBG).  

 

Für andere Anlagen sind die entsprechenden Kantonalen Verordnungen zu berücksichtigen.

 

Gesetzgebung:

Links:


Plangenehmigungsverfahren:

 

Bauten und Anlagen, für deren Erstellung oder Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, bedürfen keiner Baubewilligung nach dem PBG. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören (§ 75 Abs. 4 PBG). Neben der Gemeinde werden auch die zuständigen kantonalen Fachstellen angehört. Die Baugesuchszentrale koordiniert die Verfahren und leitet die Stellungnahmen der Gemeinde und des Kantons der zuständigen Bundesstelle weiter. Die einzelnen Zuständigkeiten ergeben sich aus den Spezialgesetzen des Bundes. Zuständig sind jeweils Departemente oder Ämter des Bundes. 

Die Baugesuche werden im öffentlichen Auflageverfahren dem Kanton sowie den Gemeinden zur Einsicht zugestellt. Das ARE koordiniert die kantonale Vernehmlassung und organisiert die Ausschreibung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Betreffend die Verfahren sind im Weiteren die einzelnen kantonalen Verordnungen zu konsultieren, wie z.B.:

 

 

 

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Bauvorhaben, welche die Umwelt erheblich belasten können (wie z.B. neue Autobahnen, Eisenbahnlinien, Einkaufszentren, Golfplätze, Abfallbehandlungsanlagen) müssen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen. Die UVP ermittelt und beurteilt die voraussichtlichen Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt. Sie ist ein Instrument der Vorsorge, der Projektoptimierung und der Information. Die UVP ist gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz Umweltschutzgesetz (USG) immer dann erforderlich wenn erhebliche Emissionen oder Immissionen auf die Umwelt zu erwarten sind (Art. 10a USG Umweltverträglichkeitsprüfung). Zuständig ist das Amt für Umweltschutz (AfU). 


Die Errichtung neuer Anlagen ist in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) geregelt. Die Anlagen welche der Prüfung nach Art. 10a USG unterstellt sind werden im Anhang der Verordnung aufgeführt (Art. 1 UVPV).
Ebenso sind Änderungen bestehender Anlagen, im Anhang aufgeführt, welche der Prüfung unterstehen (Art. 2 UVPV).

 

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über den Umweltschutz (PDF)

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (PDF)
BAFU – Thema  Umweltverträglichkeitsprüfung


6.6.2 Verfügungen

Formelle Anforderungen:

Die Ausfertigung einer Verfügung oder eines Entscheides muss gemäss § 31 VRP folgende Punkte enthalten:

 

a) Bezeichnung der Behörde und Hinweis auf evt. Ausstand

b) Daten der Beschlussfassung und des Versandes

c)  Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter

d)  das Rechtsbegehren

e) die Begründung (Erwägungen)

f)  den Rechtsspruch zu jedem Antrag im Verfahren und die Kostenauflage

g)  die Rechtsmittelbelehrung

h)  die Unterschrift(en)

 

Weiter ist der Aufbau zu beachten:

 

Rubrum: 

Bezeichnung der Behörde, Hinweis auf Ausstand, Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter sowie Umschreibung des Verhandlungs-Gegenstandes

 

Sachverhalt:      

Kurzdarstellung, allenfalls mit Rechtsbegehren (Einsprachen) und Hinweis auf bereits durchgeführten Verfahrensablauf (Ausschreibung, Auflage, eingegangene Einsprachen)

 

Erwägungen: 

Formelle Belange (Entscheidungsvoraussetzungen, gesetzliche Grundlage) sind immer vor den materiellen Fragen zu behandeln

  • Darlegung des anwendbaren Rechts (formelle und juristische Fragen / Hinweis auf präjudizielle Fälle)
  • Feststellung, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall (nicht) erfüllt ist
  • (übrige) materielle Erwägungen der Behörde


Dispositiv:       

Rechtsspruch (= Beschluss ohne weitere Begründung) in folgender Reihenfolge:

  • Entscheid über formelle Belange
  • Entscheid in der Sache (zu allen Anträgen der Parteien)
  • Auflagen und Vorbehalte
  • Kostenauflage
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Unterschriften mit klarer Behördenbezeichnung
  • Alle Zustellungen
  • Versanddatum

 

Schriftliche Verfügungen oder Entscheide werden durch die Post, in der Regel eingeschrieben, oder durch einen beauftragten Funktionär zugestellt (§ 33 Abs. 1 VRP).

Kann die Zustellung nicht erfolgen (z.B. weil der eingeschriebene Brief nicht abgeholt wird), wird die Zustellung wiederholt.
Wird die zweite Zustellung bei der Post nicht abgeholt, gilt sie als zugestellt (§ 150 Justizverordnung JV).

 

Rechtsgrundlagen:

Schwyzer Gesetzessammlung

Ausnahmebewilligungen:

Die Gemeinden und Bezirke können innerhalb der Bauzonen grundsätzlich von allen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und der jeweiligen kommunalen Gesetze ausnahmsweise abweichen. Hierzu ist jedoch darzulegen, dass bei einem Verzicht eine unzumutbare Härte eintreffen würde, mit der Ausnahme eine bessere Lösung erzielt werden kann, das Bauvorhaben aufgrund seiner Funktion eine Ausnahme benötigt oder die Ausnahme zusätzlich den Natur- oder Heimatschutz dient.

 

Hierzu bedarf es einer Begründung der Bauherrschaft sowie einer Stellungnahme der Gemeinde an den Kanton. Die Gemeinde kann nur eine Ausnahmebewilligung von den kantonalen Vorschriften vornehmen, wenn das betreffende kantonale Amt seine Zustimmung hierzu gibt (Siehe §§ 73 und 76 PBG sowie § 47 VVzPBG).

 

Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und dessen Raumplanungsverordnung. Eine entsprechende Ausnahme (z.B. einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung) liegt in der Beurteilung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung. Zu landwirtschaftlichen Bauvorhaben nimmt das Amt für Landwirtschaft (AFL) Stellung (§ 46 Abs. 2 VVzPBG und Anhang VVzPBG). 

 

Rechtsgrundlagen:

Schwyzer Gesetzessammlung

 

Gebühren:

Die Gebühren werden in der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung geregelt, massgebende gesetzliche Bestimmung auf kantonaler Ebene bilden § 71ff. VRP  und § 89 PBG. Am gängigsten kann die Festlegung der Gebühren entweder über einen Betrag pro m3 des Bauvolumens (z.B. für Anschlussgebühr), der Erstellungskosten oder des effektiven Bearbeitungsaufwandes festgelegt werden. Weiter können mit der Baubewilligungen weitere Gebühren miterhoben werden (Kanzleikosten, Kanalisationsanschlussgebühren, Vorteilsabgaben bei bestehender Erschliessung, Parkplatzabgeltungen, Ersatzabgaben, Kantonaler Gesamtentscheid, usw.).

Zu beachten gilt, dass Mehrkosten aufgrund externer Abklärungen nur voll weiterverrechnet werden können, wenn dies in der Gebührenordnung entsprechend ausgewiesen wird. Ansonsten könne die Kosten nur im selben Umfang weiter verrechnet werden, als diese Abklärung in der Verwaltung vorgenommen worden sind.

 

Rechtsmittel:

Entweder kann zur rechtlichen Klärung in einer Streitsache ein anfechtbarer Entscheid bei der Gemeinde einverlangt werden oder es kann z.B. gegen die Baubewilligung ein Rechtsmittel erhoben werden. In beiden Fällen ist hierbei innert 20 Tagen nach Zustellung des Beschlusses eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zu erheben (vgl. § 44ff. VRP). Gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid kann wiederum innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. § 50ff. VRP). Dessen Entscheid kann noch ans  Bundesgericht weitergezogen werden.

 

Rechtsgrundlagen:

Schwyzer Gesetzessammlung

 

Einsprachen / Beschwerden:

Gegen Bauvorhaben, Gestaltungspläne, Nutzungsplanungen und weitere im PBG bezeichnete Planungen kann Einsprache erheben, wer durch den Auflageinhalt unmittelbar betroffen ist. (Siehe §§ 11, 12, 14, 25ff., 30, 43, 45 und §§80ff. PBG). Bei Einsprachen zu Baugesuchen werden diese der Bauherrschaft zur Stellungnahme zugesendet. Die Stellungnahme ist wiederum den Einsprecher zuzustellen, wobei i.d.R. der Schriftenverkehr damit abgeschlossen ist und die Bewilligungsbehörde die Einsprache entscheiden kann. 

 

Rechtsgrundlagen:

Schwyzer Gesetzessammlung

 

Vollzug / Vollstreckung / Bussen / Ersatzvornahmen:

Sofern baurechtswidrige Bauten und Anlagen in Teilen oder ganz zurückgebaut werden sollen, kann die Bewilligungsbehörde hierzu gem. § 78 VRP entsprechende Vollstreckungsmassnahmen verfügen. Regelmässig wird eine Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung angesetzt. Weiter kann eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen erfolgen, wobei hiervon unter Rücksicht der Verhältnismässigkeit, selten Gebrauch gemacht wird. Zudem ist der kommunale Aufwand zur Organisation und Durchführung (evtl. unter Schutz der Polizei) beträchtlich.


6.6.3 Öffentliches- vs. Privates Recht / EG-ZGB

Das öffentliche Recht:

 

Das öffentliche Recht regelt die Beziehung des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern der öffentlichen Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zu einander. Eine grundsätzliche Unterscheidung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ergibt sich daraus, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während sich im Privatrecht der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber stehen. Das öffentliche Recht umfasst also die Aufgaben des Staates, Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinden gegenüber Juristischen- oder Privatpersonen. Es regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat mit Gesetzen, Verordnungen, Reglementen, Beschlüssen, Verfügungen, Anordnungen etc.; der Einzelne steht in einem Unterordnungsverhältnis zum Staat
Im Weiteren umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, welche die Organisation und Funktion des Staates betreffen, wie z. B. Klagen über Strafzettel für Ordnungswidrigkeiten oder über das Dienstverhältnis bei Angestellten.

Auf Stufe Gemeinde handelt es sich in der Regel um einen Verwaltungsakt in Form einer schriftlichen Aufforderung oder eines Beschlusses, welcher mit einem Rechtsmittel zu versehen ist. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP). 

Bevor mittels anfechtbarem Entscheid oder Beschluss verfügt wird, ist in der Regel das rechtliche Gehör einzuräumen, sofern dieses zu gewähren ist (§ 21 VRP). Bei der Einräumung des rechtlichen Gehörs ist die Behörde nicht zwingend an Fristen gebunden, da die Aufforderung normalerweise nur eine Partei betrifft. Diese können je nach Schwerwiegen eines Sachverhalts sehr kurz (10 Tage) oder aber bis zu drei Monate angesetzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gleichzeitig bzw. in der gleichen Frist die Bereinigung oder Wiederherstellung des ordentlichen Zustandes eingeräumt wird. Ein Beschwerderecht besteht nicht, da es sich um keine Verfügung handelt, welche bestritten werden kann.   

Erst wenn der Aufforderung zum rechtlichen Gehör nicht Folge geleistet wird, oder wenn der Sachverhalt den Erlass einer Verfügung (Beschluss) erforderlich macht, so ist diese mit einem Rechtsmittel zu versehen. Dies deshalb, weil konkrete Auflagen verfügt werden, welche innert der angegebenen Frist zu erfüllen sind. Die Fristen sind individuell konkret, in der Regel 20 bis 30 Tage zu setzen (§ 32 VRP).

 

 

Beispiel:

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260 6431 Schwyz, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben (geführt) werden.

 

Liegt der Regierungsratsentscheid vor so besteht dagegen wiederum die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 35 ff. VRP)

 

So wie es verschiedene Beschwerden in ebenso verschiedenen Angelegenheiten und Sachgebieten gibt, so gibt es auch verschiedene Beschwerdeinstanzen (45 VRP).

 

Rechtsgrundlagen:

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) (PDF)

 

Das private Recht (Privatrecht) oder Zivilrecht:

Das private Recht regelt das Rechtsgebiet von gleichgestellten natürlichen oder juristischen Personen untereinander. Das Privatrecht sieht eine Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit Verträge abzuschliessen, ist für das Privatrecht massgebend, weil dieses eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

 

Das Bezirksgericht ist die erste Gerichtsinstanz für Privat- bzw. Zivilsachen und leichtere Strafsachen. Es entscheidet gestützt auf § 31 JG in erster Instanz, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Das Bezirksgericht ist somit insbesondere für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.

 

Der Einzelrichter beurteilt gestützt auf § 31 JG:

a) Familien- und Partnerschaftssachen;

b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;

c) die vereinfachten Verfahren;

d) die summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote.

 

Rechtsgrundlagen:

Justizgesetz (JG)

OR 1 ff. Die Entstehung durch Vertrag

http://www.bezirk-schwyz.ch/Aufgaben.109.0.html


6.6.4 Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)

Ein vom Parlament beschlossenes Register in welchem die wichtigsten Grunddaten zu den Gebäuden und Wohnungen der Schweiz für statistische und administrative Zwecke erfasst sind. Ab 2012 melden die kommunalen Behörden dafür auch laufend alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Abbrüche).

 

Grundlagen und Übersicht GWR


6.6.5 Nachführungsgeometer

Seit dem 1. Juli 2012 hat der Gesuchsteller/Bauherr zur Nachführung der amtlichen Vermessung von projektierten und definitiv ausgeführten Bauten und Anlagen einen im Geometerregister eingetragenen Geometer zu beauftragen (§ 15 KVAV).

 

Der Geometer wird vom Bauherrn auf dem Baugesuchsformular Z01 bezeichnet. Fehlt ein entsprechender Eintrag, fragt die Gemeinde beim Gesuchsteller nach oder bestimmt den verantwortlichen Geometer. Die Gemeinde bedient den Geometer mit der Baubewilligung und mit der Mitteilung über die Schlussabnahme des Bauvorhabens.

Ein Standardprozess "Meldewesen für die Nachführung der amtlichen Vermessung" ist unter http://www.sz.ch/vermessung => AV für Bauverwaltungen verfügbar. Auf der Homepage des Amt für Vermessung und Geoinformation sind für die Zielgruppe Bauverwalter insbesondere

  • ein Merkblatt über die Nachführung der amtlichen Vermessung bei Bauten und Anlagen,
  • Erläuterungen über die Nachführung der amtlichen Vermessung,
  • Erläuterungen zur Kennzeichnungspflicht von Grenzzeichen sowie
  • ein Merkblatt für die Erstellung von Baugesuchsplänen (Minimalanforderungen) aufgeschaltet.

 

Die Kosten für die Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung gehen zu Lasten des Gesuchstellers (§ 42 KVGeoi). Der Geometer rechnet direkt mit dem Gesuchsteller ab. Für die Nachführung der amtlichen Vermessung innerhalb der vorgegebenen Fristen ist der Geometer verantwortlich (§ 24 KVAV).

 

Rechtsgrundlagen (Auszug):

 


6.6.6 Kommunale Brandschutzkontrolle

Der kommunale Brandschutzexperte beurteilt und prüft die Baugesuche, formuliert die Brandschutzauflagen (nach den Brandschutzvorschriften der VKF) erteilt die technischen Bewilligungen und führt die Kontrollen durch. Das oberste Ziel ist der Personenschutz sowie auch gleichzeitig eine Voraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung, darüber hinaus gilt das Interesse auch dem Sachschutz.

Vorbeugender Brandschutz ist der Überbegriff für alle Massnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern beziehungsweise einschränken. Meist wird Brandschutz in und an Gebäuden betrieben. Er beschränkt sich jedoch keinesfalls auf sie, sondern wird beispielsweise bei Veranstaltungen immer wichtiger.

 

Brandschutzvorschriften und Arbeitshilfen


6.6.7 Kanalisationskontrolle / -nachführung

Rechtsgrundlagen:

 

Links: Amt für Raumentwicklung:

 

Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. 
Die Kanalisationskontrolle gehört zu den Baukontrollen und wird dementsprechend im Beschlussdispositiv der kommunalen Baubewilligung festgehalten (§ 88 PBG). 
Ebenso wird im kantonalen Gesamtentscheid (Bereich Gewässerschutz) der Vorbehalt der Bewilligung durch die Gemeinde vorausgesetzt, welche selbstverständlich auch die Kontrolle und Überwachung der ordentlichen Bauausführung der Kanalisation beinhaltet.
Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2011) und dessen Ausführungsverordnungen sowie die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, vom 19. April 2000 und deren Vollzugsverordnung. Im Übrigen sind das Kanalisationsreglement der jeweiligen Gemeinde, die kantonalen Gewässerschutzvorschriften und die einschlägigen Normen des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA SN 592'000) maßgebend.

 

Beispiel einer Auflage in der Baubewilligung:

„Der Beginn der Bauarbeiten bzw. des Rohbaus, die Erstellung des Kanalisationsanschlusses sowie die Fertigstellung der Baute sind dem Bauamt, mit den beiliegenden Meldekarten rechtzeitig zur Kontrolle zu melden. Nach Bedarf können die Kontrollbeauftragten eine unentgeltliche Begleitung durch den Projektverfasser, Architekten oder Bauleiter verlangen. Für die Kontrollen des Kanalisationsanschlusses sowie die Einmessung der fertig erstellten Baute durch den Geometer sind die Grenzzeichen freizulegen. Werden die Kanalisationsanschlüsse und die Leitungen vor Abnahme durch die Kontrollstelle eingedeckt, wird die Kanalisationsabnahme durch Videoaufnahme zu Lasten der Bauherrschaft vorgenommen. Nichteinhaltung dieser Meldepflicht wird rechtlich geahndet.“

 

Die meisten Gemeinden verlangen, dass nach Beendigung der Kanalisationsarbeiten die erstellten Leitungen mit Hochdruck zu reinigen und zu spülen sind. Zudem ist die Dichtheit sämtlicher Kanalisationsleitungen gemäss Schweizer Norm SN 533 190 (SIA 190) von einer Fachfirma prüfen zu lassen. Ebenfalls wird ein Revisionsplan unter Fristansetzung nach der Bauabnahme im Doppel und koloriert verlangt, für welchen der Bauherr bzw. Architekt mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Ausführungsplanes haftet.

 

Für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen trägt der Bauherr die volle Verantwortung. Widerhandlungen werden nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mit Haft oder Busse bestraft. Zudem kann die Bewilligungsbehörde die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen (§ 87 PBG). Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton.

 

Die Einreichung der Ausführungspläne dient im Wesentlichen zur Nachführung der Generellen Entwässerungsplanung (GEP), ohne welche die Gemeinden die vielfältigen Gewässerschutzaufgaben nicht optimal erfüllen können. Der behördenverbindliche GEP ist der notwendige Plan als Hilfe zum Vollzug des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) auf kommunaler Stufe. Er ist gesetzlich vorgeschrieben  gemäss Art. 10 GSchG und Art. 11 der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

 

Die Plannachführung erfolgt in Anwendung der Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) insbesondere gemäss (§ 15 VAV).

Die Plangrundlagen sind abrufbar auf dem WEBGIS des Kantons Schwyz.


6.6.8 Energienachweis

Mit dem Baugesuch muss nachgewiesen werden, dass die energierechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der Nachweis wird auf speziellen Formularen erbracht die auf der Homepage der kantonalen Energiefachstelle heruntergeladen werden können. Das Berechnungsverfahren richtet sich nach der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau".
Im Rahmen der Baubewilligung kann festgesetzt werden, dass der Energienachweis für die Baufreigabe vorbehalten bleibt (PBG § 81 Abs. 3 und VVzPBG § 44).
Die Überprüfung des Nachweises erfolgt entweder durch eine zur privaten Kontrolle befugte Person oder durch die Baubewilligungsbehörde.
Ist der zu bewilligende Bau nach MINERGIE-Standard geplant, muss der MINERGIE-Antrag bei der kantonalen Energiefachstelle eingereicht werden. Die Energiefachstelle ist für die Prüfung des Antrages zuständig, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde erübrigt.

 

Rechtsgrundlagen:
Energiegesetz Schweiz
Energieverordnung
Kantonales Energiegesetz (PDF)

Kantonale Energieverordnung (PDF)

Hochbauamt; Energiefachstelle


6.6.9 Schutzraumbau / Zuweisungsplanung(ZUPLA)

Es besteht die Schutzraumpflicht (§ 46 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BGZ). Sind in einer Gemeinde zu wenige Schutzplätze vorhanden, so hat die Grundeigentümerschaft eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Müssen keine Schutzräume erstellen werden, so ist ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenigen Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden sind. Die Zuständigkeit über den baulichen Zivilschutz liegt beim Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (AMFZ). Der bauliche Zivilschutz wird im Baubewilligungsverfahren geprüft und verfügt.

 

Die Gemeinden erstellen nach Vorgaben des Bundes eine Zuweisungsplanung (ZUPLA). Sie ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und der neuen Situation anzupassen. Die Gemeinden bezeichnen eine Auskunftsstelle für Anfragen bezüglich der Schutzplatzzuteilung (§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz). Gemäss Auskunft AMFZ soll die ZUPLA in den nächsten Jahren neu organisiert werden.

 

Rechtsgrundlagen:

  • Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BGZ
  • Verordnung über den Zivilschutz
  • Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

 

Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, Zivilschutz, ZS-Bauten


6.6.10 Immissionsschutz

Lärm:

Beim Lärm werden grundsätzlich Immissionen und Emissionen unterscheiden (§ 55 PBG). 

Wichtigste Lärmquelle ist mit Abstand der Strassenverkehr. Ihm folgen Schienenverkehr und Flugverkehr. Weitere Lärmquellen sind Schiessanlagen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Baustellen, Maschinen, Sportanlagen und Restaurants.Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) dient dem Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen und –Emissionen, indem sie Grenzwerte für Neuanlagen sowie für bestehende Anlagen definiert. Zudem müssen im Rahmen von Einzonungen, Erschliessungen oder Baubewilligungen ebenfalls die Einhaltung der massgebenden Planungswerte Grenzwerte nachgewiesen werden. Die Höhe dieser Werte richtet sich nach den Nutzungen, welche in der Ortsplanung der Gemeinden festgelegt sind (Empfindlichkeitsstufen I – IV). Wo die Planungswerte nicht eingehalten sind, werden konkrete betriebliche, bauliche sowie technische Massnahmen verlangt. Für Lärmemissionen gilt zusätzlich das Vorsorgeprinzip. So ist der Lärm an der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.Wer in lärmbelasteten Gebieten einzonen oder bauen will, informiert sich anhand den Bau-, Zonen- und Immissionsschutzreglementen der Gemeinde. Das Amt für Umweltschutz (AfU) beurteilt Zonenpläne sowie Baugesuche in lärmbelasteten Gebieten. Sofern Ausnahmen bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten in lärmbelasteten Gebieten beantragt werden, ist ebenfalls das AfU anzuhören. Für die Sanierung des Strassenverkehrslärms ist der jeweilige Strasseneigentümer, z.B. das kantonale Tiefbauamt oder die Gemeinde ihr Ansprechspartner. Können die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten werden, prüft das AfU wiederum die entsprechenden Erleichterungsanträge.

 

Rechtsgrundlagen:

PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) (PDF)

Lärmschutzverordnung (LSV)

 

Weitere Auskünfte:

Amt für Umweltschutz

 

Licht:

Lichtquellen, welche schädliche oder lästige Einwirkungen verursachen, stellen ein Umweltproblem dar, dem erst seit relativ kurzer Zeit Beachtung geschenkt wird. Bei den Lichtimmissionen handelt es sich um Licht ausserhalb von Gebäuden, welches künstlich erzeugt wird. Dieses unnatürliche Licht hellt den Nachthimmel auf und kann die Gesundheit von Mensch und Umwelt beeinflussen. Nachgewiesen sind insbesondere negative Wirkungen auf das vegetative Nervensystem. Im Sinne des Umweltschutzes (Lichtverschmutzung, Energie, Natur- und Tierschutz etc.) ist Reklamenbleuchtung in der Nacht zeitlich zu begrenzen.

Im Weiteren können Lichtquellen im Bereich von Strassen zu Problemen führen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn dadurch eine Blendwirkung auf den Strassenbereich erfolgt. Solche Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser nicht selbst für Abhilfe sorgt (§38 StrV)

Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen untersagt (§ 24 VVzStrV).

Amt für Umweltschutz

 

Rechtsgrundlagen:

Strassengesetz (PDF)

Strassenverordnung (StraV) (PDF)

 

Nichtionisierende Strahlung:

Als Elektrosmog wird die von Menschen verursachte elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich von wenigen Hertz (1 Hertz = 1 Hz = 1 Schwingung pro Sekunde) bis einige GHz genannt. Im Fachjargon wird sie nichtionisierende Strahlung (NIS) genannt, weil die Energie der Strahlung zu gering ist, um chemische Veränderungen (Ionisationen) hervorzurufen.

Der Bundesrat hat in seiner Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zwei Grenzwerte festgelegt, den Immissionsgrenzwert und den Anlagengrenzwert.

 

Rechtsgrundlagen:

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

 

Amt für Umweltschutz

 

Radon:

Die Radonbelastung, verantwortlich für 40% der Strahlenbelastung der Schweizer Bevölkerung, hat natürliche Ursachen. . Es ist ein Zerfallsprodukt des besser bekannten radioaktiven Metalls Uran und kommt in grösseren oder kleineren Mengen fast überall in der Erdkruste vor. In Bauten in stärker belasteten Gebieten muss die Anreicherung der Luft mit Radon durch bauliche Massnahmen (Bodenabdichtungen, Lüftungen) verhindert werden


Rechtsgrundlagen:

Strahlenschutzgesetz (StSG)

 

Amt für Umweltschutz


Erschütterungen:

Gemäss der Definition in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz USG stellen Erschütterungen ebenfalls Einwirkungen dar. Bei Erschütterungen bestehen noch keine Immissionsgrenzwerte. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind. Da die allgemeinen Regeln von Art. 14 USG betreffend die Luftverunreinigung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf Einwirkungen von Strahlen anzuwenden sind (vgl. BGE 117 Ib 28), muss gleiches auch für Erschütterungen gelten. Danach gelten Einwirkungen unter anderem dann als schädlich oder lästig, wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, wobei von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden muss. In Ermangelung gesetzlicher Grenzwerte darf für die Beurteilung der Immissionen im Einzelfall auf fachlich genügend abgestützte private Grenzwertrichtlinien oder auf ausländische Werte abgestellt werden, z.B. auf die DIN-Norm 4150.

Nach Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, saniert werden (Abs. 1). Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Abs. 3).

Im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) wird festgehalten, dass Bauten und Anlagen so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten sind, dass sie sowenig Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen dürfen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zudem ist die Baubewilligung zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch der Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte (§ 55 PBG).

Im Weiteren ist die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) zu berücksichtigen.

Bevor mit dem Bau oder gar dem Betrieb einer Anlage begonnen wird, sollen vorsorglich in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die möglichen (schädlichen) Auswirkungen der Anlage abgeklärt und auf ihre Übereinstimmung mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung überprüft werden. Jedoch wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht generell angewendet sondern nur bei Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten könnten. Sie sind auf der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen aufgeführt. Im Umweltverträglichkeitsbericht, welcher im Rahmen des UVP-Prozesses zu erstellen ist, ist unter anderem auch der Bereich Lärm und Erschütterungen zu behandeln:


Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Rechtsgrundlagen:


6.6.11 Liegenschaftenschätzung

Die kantonale Abteilung Liegenschaftenschätzung schätzt gemäss § 155 des Steuergesetzes (StG) des Kantons Schwyz alle Liegenschaften im Kanton Schwyz.

Bei den steueramtlichen Schätzungen werden der Vermögenssteuerwert von Grundstücken

(StG § 42 b Grundstücke) und je nach Wohnsituation der Eigentümer, der Eigenmietwert (StG § 22 e Erträge aus unbeweglichem Vermögen) für selbstgenutzten Wohnraum zu 65% in Form von selbstständig anfechtbaren Verfügungen erstellt.

Die Steuerverwaltung bzw. die Abteilung Liegenschaftenschätzung wird von der Bewilligungsbehörde mit der Baubewilligung bedient. Ebenfalls wird ihr die Fertigstellung des Gebäudes gemeldet.


Rechtsgrundlagen:

 

Kantonale Steuerverwaltung:


6.6.12 Kommunale Rechtsbestimmungen

Folgende kommunalen Planungsinstrumente und Reglemente sind je nach Baugesuch zur Prüfung heranzuziehen:

  • Kommunale Richtpläne
  • Zonenplan
  • Gestaltungsplan
  • Baureglement
  • Erschliessungsplan
  • Landwirtschafts- und Schutzzonenplan
  • Genereller Entwässerungsplan
  • Reglement über die Abgabe von Wasser
  • Reglement über die Abgabe von elektrischer Energie
  • Reglement über die Siedlungsentwässerung


Rechtsgrundlagen:


6.6.13 SIA-Normen

Als Entscheidungshilfe ziehen die Behörden oft das SIA-Normenwerk bei. Der schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA ist der massgebende Berufsverband für qualifizierte Fachleute der Bereiche Bau, Technik und Umwelt. Das SIA-Normenwerk bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten. Die Normen stellen die Regeln der Baukunde dar, dokumentieren gesichertes Wissen, machen Wissen aus der Forschung der praktischen Tätigkeit zugänglich und liefern Impulse zu weiterer Forschung. Damit fördern sie - unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit - die Sicherheit von Bauten und Anlagen sowie deren Funktionalität, Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit in allen Phasen des Lebenszyklus.

SIA-Normen

 

Hindernisfreies Bauen:

Um Hindernisse für Menschen mit Behinderung abzubauen, wurde 2004 das Behinderten-gleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft gesetzt. Seitdem müssen in der ganzen Schweiz Gebäude, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, Häuser ab 9 Wohneinheiten sowie Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen mit einem Lift ausgestattet sein. In allen Kantonen gelten zusätzliche Vorschriften über das hindernisfreie (behindertengerechte) Bauen. Im Kanton Schwyz sind Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können. Ein ganzer oder teilweiser Verzicht ist bei unverhältnismässigen Mehrkosten oder überwiegenden anderen Interessen möglich (vgl. § 57 PBG). Dank diesen Vorschriften sollen sich möglichst alle Menschen selbstständig bewegen können und nicht wegen unüberwindbaren baulichen Hindernissen behindert werden. Von der hindernisfreien Bauweise profitieren auch in zunehmender Zahl die Senior/-innen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

Norm SIA 500 (SN 521 500) Hindernisfreie Bauten

 

Links:

 

Absturzsicherungen:

Bei Bauarbeiten ist ab einer Absturzhöhe von zwei Metern ein dreiteiliger Seitenschutz zu erstellen. Er besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Die Höhe des Geländers muss gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) zwischen 95 und 105 Zentimeter betragen. Weitere Masse und Anforderungen an den Seitenschutz sind in der Bauarbeiterverordnung (BauAV), Artikel 16 und in der Norm SN EN 13374 aufgeführt.

 

Bei Hochbauten wie etwa Wohnhäusern, Sport-, Freizeit-, Schul- oder Verwaltungsgebäuden ist ab einer Absturzhöhe von einem Meter im Minimum ein 100 Zentimeter hohes Geländer (in einzelnen Fällen 110 Zentimeter) anzubringen. Die Ausführung der Geländer ist in der Norm SIA 358 geregelt


6.6.14 VSS-Normen

Als Entscheidungshilfe ziehen die Behörden in der Regel die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) bei. Die VSS-Normen sind ein Regelwerk der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute. Diese haben den Charakter von Richtlinien. Es handelt sich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss.

 

Sichtweiten:

VSS SN 640 050 Grundstückzufahrten

VSS SN 640 273A Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene (gültig seit 01.08.2010)


Parkplatznachweis:

VSS SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfelder für Personenwagen mit Verweis auf SN 640 291A, SN 640 292A

 

Rampen:

VSS SN 640291A:
Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute


6.6.15 Fristen / Baukontrollen

Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüstes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute oder Anlage durch. Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz bzw. der Baugesuchzentrale zu melden (§ 88 PBG).

 

Die Bauabnahme hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden. Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst (§ 48a VVzPBG).

 

Neben den genannten Baukontrollen (Schnurgerüst, Höhenfixpunkt und Schlussabnahme) sind weitere Baukontrollen durchzuführen, namentlich:

  • Bauvisier (im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung, vor der Publikation im Amtsblatt)
  • Liegenschaftsentwässerung / Kanalisation (vor der Eindeckung)
  • evtl. Rohbaukontrolle (je nach Gemeinde)
  • Materialisierung (gemäss Energienachweis, § 5 Energiegesetz)
  • Umweltschutz auf Baustellen

 

Rechtsgrundlagen:


6.6.16 Umweltschutz auf Baustellen / ZUBI

Die Kontrolle der Umweltbelange auf Baustellen stellt eine gesetzliche Pflicht dar. Gestützt auf folgende gesetzliche Grundlagen sind die Gemeinden mit dem Vollzug beauftragt:


Umweltschutzgesetz (USG vom 7. Oktober 1983):

 

Um dieser Pflicht in gebührender Art nachzukommen, ist der Vollzug in den Gemeinden entsprechend zu regeln. Die Gemeinden können eigene Lösungen, beispielsweise im Rahmen der Baukontrolle, erarbeiten. Oder sie schliessen sich dem Zentralschweizer Baustelleninspektorat (ZUBI) an. Dieses prüft im Sinne eines Dienstleistungsangebotes folgende umweltrelevante Bereiche, mit welchen die Gemeinden diese Kontrolltätigkeit delegieren können:

  • Abfallbewirtschaftung
  • Bodenschutz
  • Baustellenentwässerung
  • Gefährliche Güter
  • Lärmschutz
  • Luftreinhaltung

 

Das ZUBI vermittelt nach Bedarf jeder Gemeinde einen ausgebildeten Fachmann, der Baustellen auf dem Gemeindegebiet auswählt und besucht. Weitere Informationen zu Kosten, Kontrollberichten und Rapportierung unter www.zubizentral.ch.


6.6.17 Kommunale Schutzzonenpläne

Die Gemeinden sorgen für den Schutz und den Unterhalt der regionalen und lokalen Naturschutzobjekte, welche in der Regel in den kommunalen Schutzzonenplänen bezeichnet sind. Schutzzonenpläne sind Nutzungspläne, welche gemäss §§ 25-29 PBG erlassen werden. Um eine schutzzielgemässe Nutzung und Pflege der kommunalen Schutzobjekte zu gewährleisten, schliessen die Gemeinden in der Regel Verträge mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ab und sorgen bei baulichen Massnahmen dafür, dass beeinträchtigte Objekte ersetzt werden.
Zu beachten ist, dass nicht nur in den Schutzzonenplänen ausgewiesene Objekte durch das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geschützt sind. Art. 18 NHG weist darauf hin, dass alle Uferbereiche, Riedgebiete, Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen, besonders zu schützen sind.


6.6.18 Genereller Entwässerungsplan (GEP)

Die meisten Gemeinden verfügen über einen behördenverbindlichen Generellen Entwässerungsplanung (GEP), welcher gemäss § 10 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Gewässerschutz (KVzGSchG) erstellt werden muss. Dieses Planungsinstrument beinhaltet grundsätzlich die Planung der gesamten Siedlungsentwässerung, welche gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung vorgeschrieben ist (Art.7 Abs. 3 GSchG vom 24.1.1991). Das Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 + 2  KVzGSchG. 


Je nach Gewährung einer sachgemässen Abwasserbeseitigung sorgen die Kantone für eine regionale Entwässerungsplanung gemäss Art. 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28.10.1998. Dies kann in verschiedenen Fällen auch regions- und kantonsübergreifend sein. 

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie die kantonalen Gewässerschutzfachstellen und Ämter (AfU‘s) verfügen über hervorragende Wegleitungen für die Erstellung eines GEP. Auch der Verband schweizerischen Abwasserfachleute (VSA) gehört dazu. Verschiedene Gemeinden haben ihren GEP auch in den Internetportal gestellt. 


Rechtsgrundlagen:


6.6.19 Naturgefahrenkarten

Die Bundesgesetze und -verordnungen über den Wald und den Wasserbau verpflichten die Kantone, Gefahrenkarten zu erstellen. Die kantonalen Gefahrenkarten zeigen für ein bestimmtes Gebiet auf, von welchen Gefahrenarten dieses betroffen ist (Überschwemmung, Murgang, Rutschung, Lawine, usw.), wie gross die Gefährdung aufgrund der Intensität des Prozesses und der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens ist und wie die genaue räumliche Ausdehnung dieser Gefährdung ist. 

Auf dem WebGIS des Kantons SZ ist jeweils die synoptische Naturgefahrenkarte aufgeschaltet. Sie liefert eine Gesamtschau der vorhandenen Gefährdungen, ausgedrückt durch die Gefahrenstufen rot (erhebliche Gefährdung), blau (mittlere Gefährdung), gelb (Geringe Gefährdung), weiss-gelb (Restgefährdung) und den braunen (Gefahrenhinweisbereich). Die meisten Gemeinden haben die synoptischen Gefahrenkarten mittlerweile in die kommunalen Nutzungspläne überführt. 


Bundesamt für Raumentwicklung Gefahrenkarte

 


6.6.20 Feuerungskontrolle

Das Umweltschutzgesetz sieht in Art. 45 Abs.1 vor, dass als besondere Vollzugsmassnahme periodische Kontrollen vorgenommen werden. Art. 20 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LSV) konkretisiert diese Vorgaben, indem sie einerseits einen Konformitätsnachweis für jede neu auf den Markt gebrachte Feuerungsanlage verlangt und andererseits bei Inbetriebnahme und in der Regel alle zwei Jahre (Art. 13 Abs.2) eine Messung oder Kontrolle der Anlage vorschreibt. Öl-, Gas- und Holzheizungen bis 35 KW werden im Zweijahresturnus vom amtlichen Kontrolleur kontrolliert. Sanierungsverfügungen werden vom Büro Umwelt verfügt.