Einwohnerwesen

Einleitung

Das Aufgabengebiet der Einwohnerämter ist breit gefasst und bedarf umfangreicher Kenntnisse für die Abwicklung der vielseitigen Tätigkeiten. Da bislang im Kanton Schwyz noch kein eigentliches Handbuch besteht, welches die verschiedenen Themenfelder beinhaltet, hat die Arbeitsgruppe „Handbuch“ des Verbandes Schwyzer Gemeinden und Bezirke vszgb ein bereits bestehendes, ausserkantonales Handbuch auf die Verhältnisse des Kantons Schwyz angepasst. Dieses Handbuch, welches die Grundlage für unser Handbuch bildet, stammt vom Kanton Solothurn und wurde in sehr verdankenswerter Weise durch Herrn André Grolimund, Chef Amt für Gemeinden, Kanton Solothurn, sowie der Erfahrungsgruppe der solothurnischen Gemeindebeamten im Bereich Einwohnerkontrolle, kostenlos zur Verfügung gestellt. Dem Kanton Solothurn und allen Mitwirkenden gebührt hierfür der beste Dank für ihre wertvollen Dienste.

 

  1. Wohnsitz (An- und Abmeldung)
  2. Heimatschein - Zivilstandswesen
  3. Aufenthalt
  4. Meldewesen
  5. Ausweisschriften
  6. Stimmregister
  7. Ausländische Staatsangehörige *
  8. Krankenversicherung *
  9. Datenschutz *
  10. Unterschriftenkontrolle *


* In Überarbeitung bis 2023

 

1. Wohnsitz (An- und Abmeldung)

1.1 Anmeldung und Abmeldung

1.2 Niederlassung nach Art. 3 Bst. B RHG i.V .m. Art. 23 ZGB

1.3 Unterstützungswohnsitz und Abschiebeverbot
1.4 Anmeldung

1.4.1 Benötigte Dokumente/Unterlagen

1.4.2 Anmelden von Personen mit Beistandschaft

1.4.3 Wohnsitznahme ohne Anmeldung

1.5 Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen

1.6 Wegzug

1.6.1 Benötigte Dokumente/Unterlagen

1.6.2 Wegzug ins Ausland

1.6.3 Wegzug ohne Abmeldung

1.6.4 Wegzug von Personen unter umfassender Beistandschaft

1.6.5 Abmeldung eines Ehepartners

1.7 Adresswechsel

1.8 Untermieter

 

Bundesrecht 

  • Bundesverfassung Art. 24 
    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Orte des Landes niederzulassen.

  • Registerharmonisierungsgesetz, RHG, Art, 3 Bst. B und c
    b. Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;
    c. Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;

  • Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) 

  • Zivilgesetzbuch Art. 23
    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

  • Zivilgesetzbuch Art. 24
    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

  • Zivilgesetzbuch Art. 25  
    Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.

  • Zivilgesetzbuch Art. 26
    Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

  • Zivilgesetzbuch Art. 162
    Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.


Kantonsrecht


Gemeinderecht


1.1 Anmeldung und Abmeldung

Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen hat, wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, dies innert 14 Tagen dem zuständigen Einwohneramt zu melden. Gemäss § 14 EMG über das Einwohnermeldewesen hat, wer sich anmeldet seinen Heimatschein in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.

 

Nach § 25 EMG wird, wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Erlass nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, mit Busse bestraft.

 

Die betroffene Person wird unter Androhung einer Verzeigung aufgefordert, der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- bzw. Wahrheitspflicht nachzukommen. Ansonsten erfolgt durch das Einwohneramt eine Verzeigung bei der Kantonspolizei. Die Kantonspolizei prüft die Anzeige und klärt den Sachverhalt ab und überweist die Verzeigung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit einem Rapport, welches alsdann einen Strafbefehl inkl. der Festsetzung der Busse erlässt. Für das Inkasso ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.

 

Sinn und Zweck der Meldepflicht ist unter anderem darin begründet, dass die Gemeinden als Grundlage für ihre Verwaltungstätigkeit das Einwohnerregister führen. Verwaltungsintern sind verschiedene Verwaltungsabteilungen, Behörden etc. auf die Daten des Einwohneramtes angewiesen, die jedoch nur streng dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Datenschutz entsprechend zur Verfügung gestellt werden. Spezifische Daten sind von den einzelnen Stellen separat zu verwalten, um die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs zu beschränken.

 

Der Wohnsitzbegriff des Einwohneramtes definiert sich am gesetzlichen Auftrag des Einwohneramtes, alle Personen erfasst zu haben, die innerhalb der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt haben.

 

Es werden jedoch weitere Wohnsitzbergriffe unterschieden und kommen in den diversen Gesetzen zur Anwendung. Z.B. Steuerrechtlicher Wohnsitzbegriff Art. 3 StHG, Betreibungsrechtlicher Wohnsitz Art. 46 und Art. 48 SchKG, Unterstützungswohnsitz Art. 4-7 ZUG, Sozialversicherungsrechtlicher Wohnsitz Art. 13 ATSG, Politischer Wohnsitz Art. 3 Bundesgesetz über die politischen Rechte…


1.2 Niederlassung nach Art. 3 Bst. B RHG i.V .m. Art. 23 ZGB

Es besteht für jeden nicht bevormundeten Schweizerbürger (für Ausländer siehe Kapitel "Ausländische Staatsangehörige") ein verfassungsmässiges Recht auf freie Niederlassung (Art. 24 Abs. 1 BV). Früher konnte die Niederlassung/Anmeldung verweigert werden, z. B. infolge Einstellung bürgerlicher Ehren und Rechte, wegen zur Last fallen der öffentlichen Wohltätigkeit/Fürsorge usw. Dies ist heute nicht mehr möglich.

 

Mit Art. 3 Bst. b RHG wurde eine für die ganze Schweiz geltende Einheitsdefinition für die Niederlassung geschaffen, die sich auf die Begriffsbestimmung des ZGB sowie auf die Praxis der Kantone und Gemeinden stützt (Botschaft RHG, BBl 2006 457). Mit anderen Worten wird in den meisten Fällen zur Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Wohnsitzes (auch Niederlassung oder polizeiliches Domizil genannt) hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitz beigezogen. Die Niederlassung beurteilt sich nämlich nach den gleichen sachlichen Kriterien wie der zivilrechtliche Wohnsitz (BSK ZGB 1-Staehlin, Art. 23 N 3; Urteil U 12 21 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 4. September 2012, E. 2.c). Folglich ist die Frage der Niederlassung primär nach dem RHG zu bestimmen. Der zivilrechtliche Wohnsitz nach ZGB ist dabei lediglich hilfsweise beizuziehen bzw. stellt ein wichtiges Indiz für die einwohnerrechtliche Niederlassung dar (RRB Nr. 416/2017, E. 2.1).

 

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Grundsatz der Einheit; Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Grundsatz der Notwendigkeit bzw. Wohnsitzfiktion, Art. 24 Abs. 1 ZGB). 

 

Die Definition Wohnsitzes in Art. 23 Abs. 1 ZGB enthält so­wohl ein objektives (physischer Aufenthalt) wie auch ein subjektives Element (Absicht dauernden Verbleibens). Die (dogmatische) Aufgliederung in zwei unterschiedliche Tatbestandsele­mente darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei der Zuordnung des Wohnsitzes letztlich immer um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person, um die Ermittlung des räumlichen Zentrums der persönlichen Interessen geht (M. Pedrazzini, Grundriss des Personenrechts, Bern 1982, S. 97). Die körperliche Anwesenheit im Sinn des Auf­enthaltes ist zwar zur Begründung des Wohnsitzes erforderlich, nicht aber zu dessen Aufrechterhaltung. Das ergibt sich aus dem Prinzip des Weiterdauerns des bisherigen Wohnsitzes bis zur Begründung eines neuen(Art. 24 Abs. 1 ZGB), welches verhindert, dass im Fall längerer oder kürzerer Ortsabwesenheit der Wohnsitz unterbrochen wird. Weiter ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (RRB Nr. 416/2017, E. 2.3).

 

Da die Art des Aufenthaltes (Wohnen im eigenen Heim, Mietwohnung, Hotelaufenthalt etc.) für die Begründung des Wohnsitzes nicht massgeblich ist, muss dies erst recht für die Aufrechterhaltung eines einmal begründeten Wohnsitzes gelten. Selbst eine länger dauernde Ortsabwesenheit lässt den einmal begründeten Wohnsitz bestehen, solange die betreffende Person weiterhin an diesem Ort ihren Lebensmittel­punkt hat (vgl. zu dieser Problematik E. Bucher, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, 2.A., 1. Teilband, Bern 1976, S. 552 ff und RRB Nr. 3506 vom 19. Oktober 1993, veröffentlicht in GER 1993, Nr. 6).

 

Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

 

Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), auch wenn sie sich in einer anderen Gemeinde aufhalten. Ein Wohnsitzwechsel kann nur unter Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen, bei gleichzeitiger Übertragung der umfassenden Massnahmen an die neue Wohnsitzgemeinde.

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB),
a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,
b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder
c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch § 17a)

 


1.3 Unterstützungswohnsitz und Abschiebeverbot

Wie bereits erwähnt, gewährleistet die Niederlassungsfreiheit dem oder der einzelnen, an einem einmal gewählten Ort weiterhin zu verbleiben, sofern die Voraussetzungen für eine Niederlassung tatsächlich auch weiterbestehen. Ebenso müssen der zivilrechtliche Wohnsitz und die sozialhilferechtliche Zuständigkeit nicht immer identisch sein. Die Regelungen über die Zuständigkeit finden sich im ZUG (vgl. auch Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich, 1994).

 

In Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ist ausdrücklich festgehalten, dass es den Gemeinden untersagt ist, Hilfesuchende zu veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Dieses Abschiebungsverbot folgt aus der auch den Be­dürftigen garantierten uneingeschränkten Nieder­lassungsfreiheit. 


1.4 Anmeldung

1.4.1 Benötigte Dokumente/Unterlagen

Als formelle Voraussetzung für die Niederlassung gilt bei Schweizerbürgern die Deponierung des Heimatscheines.

 

Für die Anmeldung müssen die Voraussetzungen nach Art. 3 Bst. b RHG i.V .m. Art. 23 ZGB gegeben sein  (physischer Aufenthalt sowie Absicht dauernden Verbleibens). Es ist daher grundsätzlich empfehlenswert, einen Wohnnachweis (= Mietvertrag) zu verlangen (zur Vermeidung von „Scheinwohnsitzen“). 

 

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern mit minderjährigen Kindern ist ein Nachweis über die Obhuts-/bzw. Sorgerechtsvereinbarung (z. B. Scheidungsurteil oder Trennungskonvention) zu verlangen. Gegebenenfalls ist das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich einzuholen.

 

Schweizer

  • Anmeldeformular (empfohlen)  
  • Original Heimatschein
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Amtlicher Ausweis
  • evtl. Wohnungsnachweis (Mietvertrag)
  • Familienausweis (frühere Bezeichnung: Familienbüchlein)

 

Ausländische Staatsangehörige

  • Anmeldeformular (empfohlen)  
  • Ausländerausweis, Aufenthaltszusicherung, Bewilligung zum Stellenantritt oder Verfügung* des
    bewilligten Familiennachzugsgesuches
  • Original gültiger Reisepass (bei EG-EFTA Staatsangehörigen genügt eine gültige Identitätskarte)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • evtl. Geburtsschein (bei Ledigen)
  • evtl. Wohnungsnachweis (Mietvertrag)
  • Familien-, Ehedokument (bei Verheirateten)
  • Scheidungsurteil (bei Geschiedenen)
  • Totenschein/Familienbüchlein (bei Verwitweten)
  • * bzw. Arbeitsbestätigung für EG/EFTA Staatsangehörige

 

Weitere allfällige Unterlagen gemäss gemeindeinterner Regelungen.

 

Das Ausfüllen eines Anmeldeformulars bewährt sich in der Praxis vor allem bei Fragen bezüglich Zuzugsdatum (siehe steuerlicher Wohnsitz 31.12.), Zuzugsort, Konfession, Untermieter/Mitbewohner, sowie Bestätigung der Angaben mittels Unterschrift.

 

Zur Vermeidung von „Scheinwohnsitzen“ kann bei jeder Anmeldung aufgrund von § 11 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen z. B. der Mietvertrag verlangt werden, denn jeder Meldepflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Nach § 12 dieses Gesetzes besteht auf Anfrage hin auch für Vermieter, Arbeitgeber oder Logisgeber über den Meldepflichtigen eine Auskunftspflicht.

 

Die Niederlassung ist jedoch nicht an Miete oder Eigentum geknüpft. Auch auf einem Campingplatz (RRB Nr. 881/2016) oder in einem Hotelzimmer (RRB NR. 416/2017) kann ein Hauptwohnsitz begründet werden, wenn die Absicht dauernden Verbleibens und ein physischer Aufenthalt gegeben ist. Die Wohngelegenheit muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie muss insbesondere baupolizeilich genehmigt sein. Nicht möglich ist deshalb die Niederlassung an Orten, an denen das dauernde Verbleiben rechtswidrig ist. In einem solchen Fall muss die Gemeinde nach Kenntnisnahme der widerrechtlichen Nutzung einschreiten und der betroffenen Person eine Frist ansetzen, um die widerrechtliche Nutzung zu beenden. Dadurch lässt sich die Absicht dauernden Verbleibens von Beginn weg nicht verwirklichen, womit auch die Niederlassung ausgeschlossen ist (RRB NR. 881/2016, E.2; RRB Nr. 983/2017, E. 1.3).

 


1.4.2 Anmelden von Personen mit Beistandschaft

Die Ummeldung einer Person unter umfassender Beistandschaft bedarf grundsätzlich der Genehmigung der bisher zuständigen Erwachsenenschutzbehörde.


Erfolgt der Umzug innerhalb der gleichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Abklärung bei der KESB empfehlenswert.

Personen mit einer Vertretungs- und/oder Mitwirkungsbeistandschaft können sich je nach Massnahme selbständig ummelden.

Hinweis: Für den Stimmregisterführer ist die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB von Bedeutung, da diese Personen nicht urteilsfähig und damit nicht stimmberechtigt sind.

 

Die Meldeverhältnisse von Kindern haben grundsätzlich nach den Kriterien der Sorgerechtszuteilung, der Obhut und dem tatsächlichen Aufenthalt zu erfolgen. Der Wohnsitz und Aufenthalt eines Kindes richten sich nach dem Zivilrecht. So gilt nach Art. 25 ZGB als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Was ist die elterliche Sorge?
Der Begriff „elterliche Sorge“ umfasst die Erziehung, Ausbildung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a ZGB). Durch richterlichen Entscheid (z.B. bei Scheidung) oder durch Entscheid der Kindesschutzbehörde (genehmigte Vereinbarung) kann die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam, aber auch nur einem Elternteil zugesprochen werden (Art. 298 und 298b ZGB).

Alleiniges Sorgerecht
Der Wohnsitz des Kindes ist immer am Ort der des sorgeberechtigten Elternteils.

Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten, verheirateten getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern
Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben dies keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Massgebend ist nur die formelle Obhutsberechtigung, welche einem Elternteil im Rahmen einer Kindes- oder Eheschutzmassnahme sowie während eines Scheidungsprozesses übertragen wurde (Art. 176 Abs. 3 und Art. 310 ZGB). Unerheblich ist somit, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und von wem es betreut wird (Botschaft Revision Eherecht, 1345). Will der obhutsberechtigte Elternteil den Wohnsitz des Kindes verlegen, ist grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung beider Elternteile einzuholen (Art. 301a Abs. 2 ZGB).

Was ist die Obhut?
Aufgrund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über das Kind zu. Die Obhut ist nur ein Teil der elterlichen Sorge. Unter „elterlicher Obhut“ versteht man die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes sowie die Bestimmung des Aufenthaltsortes.

 

 

Obhutsentzug und Fremdplatzierung des Kindes durch Entscheid der Kindesschutzbehörde

 

Die Kindeschutzbehörde kann mittels Verfügung den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil die Obhut entziehen und eine Fremdplatzierung anordnen. Die Aufhebung der Obhut hat keinerlei Einfluss auf die elterliche Sorge, die weiterhin bei den Eltern oder beim Elternteil verbleibt. Ihnen wird lediglich ein Teil davon weggenommen, nämlich das Recht, selber über den Aufenthaltsort sowie die tägliche Betreuung und Pflege des minderjährigen Kindes zu bestimmen.

  • Der melderechtliche Wohnsitz des Kindes bleibt am Ort des Wohnsitzes des Elternteils oder der Eltern bestehen. Ist das Kind länger als 3 Monate am Aufenthaltsort, so besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkontrolle. Die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt ist am Aufenthaltsort zu hinterlegen.

 

Fremdplatzierung durch Entscheid der sorgeberechtigten Person/en

Der Inhaber der elterlichen Sorge kann das Kind einem Dritten (z.B. nicht sorgeberechtigter
Elternteil, Grosseltern, Bekannte, Pflegeeltern etc.) anvertrauen, es wieder zurückholen, dessen Beziehungen überwachen und seine Erziehung bestimmen. Die Übergabe der Obhut an einen Dritten bedarf allenfalls einer Pflegeplatzbewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz.

  • Der melderechtliche Wohnsitz des Kindes bleibt am Ort des Wohnsitzes des Elternteils oder der Eltern bestehen. Ist das Kind länger als 3 Monate am Aufenthaltsort, so besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkontrolle. Die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt ist am Aufenthaltsort zu hinterlegen.

1.4.3 Wohnsitznahme ohne Anmeldung

Wird ein neuer Wohnsitz begründet und die betroffene Person hat sich trotz den schriftlichen Aufforderungen seitens des Einwohneramtes nicht ordnungsgemäss angemeldet (Verstoss gegen § 10 und § 11 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen), hat das Einwohneramt eine Verzeigung an die Polizei zu veranlassen. Weiter hat der Gemeinderat einen Beschluss über die zwangsweise Eintragung als Niedergelassenen im Einwohnerregister zu erlassen (vgl. RRB Nr. 983/2017).


Rechtliches Gehör

Bevor das Einwohneramt eine Verzeigung oder einen Beschluss durch den Gemeinderat veranlasst, soll die Person die Möglichkeit haben, sich zum Sachverhalt vorgängig äussern zu können und sie hat Anspruch darauf, dass ihre Anliegen gewürdigt werden (rechtliches Gehör/BV Art. 29). Zu diesem Zweck muss der voraussichtliche Inhalt der zu erlassenden Verzeigung und des Beschlusses dem Betroffenen mitgeteilt werden. Die Person muss schriftlich durch eine Stellungnahme oder durch eine mündliche Befragung angehört werden. Ihr muss ebenfalls die Gelegenheit geboten werden, Beweise für ihren Standpunkt beizubringen. Auf Verlangen kann die vom Verfahren betroffene Person beim Einwohneramt Akteneinsicht verlangen. Aus diesem Grund sollten nur sachliche Fakten und keine persönliche Meinungen zusammengefasst werden.


1.5 Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen

Die Grundlage für das Ausstellen von amtlichen Ausweisen oder Bescheinigungen aller Art (Wohnsitzausweis, MFK-Bestätigung, Lebensbescheinigung, etc.) ist bei Schweizern der Heimatschein und bei ausländischen Staatsangehörigen der Reisepass (bei EG-EFTA-Staatsangehörigen genügt die Identitätskarte).

 

Sind diese nicht hinterlegt, sollen auch keine Bestätigungen ausgestellt werden. 


1.6 Wegzug

1.6.1 Benötigte Dokumente / Unterlagen zur Abmeldung

Jedermann hat sich in der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen abzumelden, auch wenn er einen Steuerausstand und allenfalls andere Gemeinderechnungen (z. B. Wasser-Abwasserrechnung) nicht bezahlt hat. Aus steuerrechtlichen Gründen dürfen die Ausweisschriften nicht zurückbehalten werden (hätte allenfalls strafrechtliche Konsequenzen). Auch darf eine Abmeldebestätigung nicht verweigert werden, wenn später eine solche verlangt wird (z. B. um bei Wegzug ins Ausland BVG-Leistungen zu erhalten; BGE 127 I 97). 

 

Bevor eine Abmeldung vorgenommen werden darf, ist sicherzustellen, dass die abzumeldende Person nicht unter umfassender Beistandschaft steht oder nicht minderjährig ist.

 

Bei getrennt lebenden Ehepartnern mit minderjährigen Kindern ist bei einer Abmeldung festzustellen, welcher Elternteil das Sorgerecht besitzt resp. unter wessen Obhut sich das Kind befindet. Gegebenenfalls ist das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich einzuholen (siehe auch ZGB Art. 25).

 

Schweizer

  • Abmeldeformular (empfohlen)  
  • Amtlicher Ausweis
  • Niederlassungsausweis

 

Ausländische Staatsangehörige

  • Abmeldeformular (empfohlen)  
  • Ausländerausweis

 

Das Ausfüllen eines Abmeldeformulars bewährt sich in der Praxis zur – auch nachträglichen – Feststellung der korrekten Adresse, sowie, insbesondere Ende Jahr zur beweiskräftigen Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes („31.12.-Problematik“).

 

Der Niederlassungsausweis ist die Quittung für den bei der seinerzeitigen Anmeldung hinterlegten Heimatschein bzw. Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt. Der Empfang des Heimatscheines ist in jedem Fall mit Unterschrift zu quittieren.


1.6.2 Wegzug ins Ausland

Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als 6 Monaten ist es grundsätzlich prüfenswert, ob eine definitive Abmeldung vollzogen werden soll oder nicht. Selbst wenn ein Einwohner sich für „längere Zeit“– z. B. für ein Jahr – im Ausland aufhält, ist eine endgültige Abmeldung nicht immer sinnvoll. Hier besonders wichtig ist die Definition nach Art. 23 ZGB: „Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibs“.

 

Person wird ins Ausland abgemeldet:

  • Rückkehr ungewiss (Auslandaufenthalt länger als 1 Jahr) – der Wohnsitz wird mit der Absicht des dauernden Verbleibs ins Ausland verlegt
  • Kein Wohnverhältnis oder ähnliches mehr in der Schweiz vorhanden
  • Gegebenenfalls Arbeitsstelle im Ausland

Vorteil:

Ende der Steuerpflicht

 

Nachteil:

Schweizer Krankenversicherungsdeckung wird aufgehoben

 

Vorgehen:

  • Die Bekanntgabe der Abmeldung hat durch den Wegzuziehenden ca. drei bis vier Wochen vor effektivem Wegzug zu erfolgen.
  • Die Kontaktadresse einer Bezugsperson inkl. entsprechender Vollmacht wird vorgelegt.
  • Die Meldung an das Steueramt zur umgehenden Einleitung des Steuerberechnungsverfahrens hat zu erfolgen.
  • Heimatschein wird ausgehändigt mit dem Hinweis, diesen auf der Schweizer Vertretung im Ausland oder bei einer Vertrauensperson in der Schweiz zu hinterlegen.
  • Die Person ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich unbedingt bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland melden muss (Stimmrecht, Vermeidung von Beitragslücken bei der AHV).

 

Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung haben die Möglichkeit, den C-Ausweis auf zu begründetes Gesuch hin bis höchstens 4 Jahre reservieren zu lassen.
Merkblatt Aufrechterhaltung Niederlassungsbewilligung (PDF)

 

Person bleibt angemeldet:

  • Rückkehrdatum steht fest
  • Aufenthalt von max. 1 Jahr
  • Keine Absicht des dauernden Verbleibs im Ausland (Studium, Sprachaufenthalt)
  • Wohnverhältnis vorhanden oder bei Eltern wohnhaft 

 

Vorteil:

Krankenversicherungsdeckung bleibt erhalten, die Rückkehr in den „heimatlichen Hafen“ ist problemlos und ohne administrativen Aufwand gegeben.

 

Nachteil:

Steuerpflicht läuft weiter (bei wenig Einkommen, ist dies selbstredend minimal).

 

Vorgehen:

  • Die Kontaktadresse einer Bezugsperson inkl. entsprechender Vollmacht muss hinterlegt werden für die Zeit des Auslandaufenthaltes.  
  • Der Vermerk im Einwohnerregister über die Aufenthaltsdauer und den Bevollmächtigen.

Im obigen Rahmen sollten dem Einwohner die jeweiligen Möglichkeiten aufgezeigt werden. Es empfiehlt sich, ihn selber entscheiden zu lassen, da auch hier keine eindeutige Regelung vorhanden ist.

Wichtig scheint, vor allem bei Fällen, die sich in einer Grauzone befinden, auf die Krankenversicherungsdeckung hinzuweisen. Es macht beispielsweise keinen Sinn, einen Studenten, der einen Sprachaufenthalt besucht, abzumelden, da er dadurch die Grundversicherung nicht aufrechterhalten könnte.


1.6.3 Wegzug ohne Abmeldung

Meldet sich eine Person nicht ordnungsgemäss ab, ist gemäss Gesetz über das Einwohnermeldewesen § 10 Abs. 1, wie folgt vorzugehen: 

 

a) Neue Adresse ist bekannt

  • Erste Aufforderung zur ordnungsgemässen Abmeldung
  • Gegebenenfalls zweite Aufforderung zur ordnungsgemässen Abmeldung (mit Androhung Verzeigung an Polizei)
  • Falls keine Abmeldung erfolgt -> Verzeigung durch das Einwohneramt bei der Kantonspolizei
  • Nach der Verzeigung Abmeldung abwarten und wenn diese dann immer noch nicht erfolgt, wird die Abmeldung von Amtes wegen vorgenommen. Falls der betroffene Einwohner mit der Abmeldung nicht einverstanden ist, kann er vom Gemeinderat einen beschwerdefähigen Beschluss verlangen.

 

b) Neue Adresse ist nicht bekannt

  • Abklärungen via Vermieter, Post, Arbeitgeber, Arbeitsamt, Krankenkasse, Sozialamt, Kreiskommando, Kantonspolizei (Gefängniskontrolle), gegebenenfalls Amt für Migration des Kantons Schwyz, ob die Person wirklich weggezogen ist und ob evtl. die neue Adresse bekannt ist.
  • Ist der Einwohner effektiv weggezogen und die Adresse nicht eruierbar, erfolgt in der Einwohnerkontrolle die Abmeldung „Wegzug nach Unbekannt“.

1.6.4 Wegzug von Personen unter umfassender Beistandschaft

Abmeldungen von Personen unter umfassender Beistandschaft infolge Umzugs und allfällige Übertragung der Massnahme an die neue Erwachsenschutzbehörde, können aufgrund der Meldungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorgenommen werden. Der Heimatschein wird an die gesetzliche Vertretung gesandt.


1.6.5 Abmeldung eines Ehepartners

ieht bei einer Trennung ein Ehepartner weg, so sind in der Regel getrennt ausgestellte Heimatscheine zu bestellen. Empfehlenswert ist die Rückfrage beim verbleibenden Ehepartner, ob tatsächlich eine Trennung vorliegt.

 


1.7 Adresswechsel

Alle in der Gemeinde wohnhaften Personen haben Adressänderungen innerhalb der Wohngemeinde innert 14 Tagen zu melden.

 

Die Meldungen erfolgen in der Regel schriftlich, telefonisch oder elektronisch (eUmzug). Zwecks zweifelsfreier Identifikation empfiehlt es sich, Kontrollfragen zu stellen. Es empfiehlt sich einen Wohnungsnachweis (Mietvertrag) zu verlangen.


1.8 Untermieter

Grundsätzlich ist es eine Aufgabe des Einwohneramtes zu vermeiden, dass eine Person Wohnsitz beansprucht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hier wird von einem „Scheinwohnsitz“, z. B. zur Beanspruchung von Sozialhilfegeldern, oder anderen Leistungen, gesprochen. In Zweifelsfällen ist dringend zu empfehlen, einen Wohnsitznachweis (Mietvertrag) zu verlangen.

 

Etwas schwieriger verhält es sich bei Untermiete. Eine Möglichkeit wäre das Einholen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Wohnungsvermieters/Logisgebers, eine andere das Verlangen eines Untermietvertrages.

 

Liegt eines der beiden Schriftstücke vor, kann davon ausgegangen werden, die Anmeldung – oder selbstverständlich auch die Ummeldung innerhalb der Gemeinde – sei rechtens.

 

2. Heimatschein - Zivilstandswesen

2.1 Begriff

2.2 INFOSTAR

2.3 Der Heimatschein als Zivilstandsdokument

2.4 Anspruch

2.5 Ausstellung

2.6 Bestellung

2.7 Abmeldung ins Ausland

2.8 Annullation

2.9 Pflicht zur Abgabe

 

Rechtsquellen

Bund

  • Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 38, 43 und 44
  • Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
  • Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0)
  • Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291)
  • Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2)

 

Kanton


2.1 Begriff

Der Heimatschein ist nach der mittlerweilen aufgehobenen gleichnamigen eidgenössischen Verordnung der Bürgerrechtsausweis der Schweizer Staatsangehörigen im Inland benannt. Grundlage für seine Ausstellung ist seit 1980 zwingend das Familienregister. Einzig dieses durch die Zivilstandsämter geführte Register gibt zur Zeit verbindlich darüber Auskunft, ob eine Person das Gemeinde-, Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt. Der Heimatschein dient dem Einwohneramt als Datenbasis zur Erfassung der Personalien für die amtliche Registerführung.


2.2 INFOSTAR

Das Familienregister wurde 2003 durch das elektronische Personenstandsregister INFOSTAR mit gesamtschweizerischer Vernetzung der Zivilstandsämter und zentraler Datenbank abgelöst. Es zeigte sich, dass dem Heimatschein als Dokument zur Bekanntgabe von Daten über Bürgerrecht und Personenstand der Schweizerinnen und Schweizer an die Einwohnerämter nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt wie seit seiner Entstehung um die Mitte des 19. Jahrhunderts.

 

Einerseits sind Zivilstandsereignisse, die Änderungen des Personenstands und Bürgerrechts bewirken, den Einwohnerkontrollen ohnehin von Amtes wegen mitzuteilen. Anderseits vermag die Hinterlegung eines Heimatscheines in der Wohngemeinde trotz den bestehenden Kontrollmechanismen die (bösgläubig vermutlich seltene) Begründung eines zweiten Stimmrechts- und Wahldomizils nicht mit Sicherheit auszuschliessen.


2.3 Der Heimatschein als Zivilstandsdokument

Am 1. Juli 2004 sind die Änderungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches und die neue eidgenössische Zivilstandsänderung in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Heimatscheinverordnung aufgehoben, der Heimatschein wurde somit ein Zivilstandsdokument. Er ist somit neu ein Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister und beweist zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ausstellungsdatum) den Zivilstand (ganzen Personenstand) eines Menschen und damit eine Reihe von personenrechtlichen Eigenschaften, die zur Identifizierung einer Person beitragen (deshalb ist der Heimatschein Grundlage für Ausstellung von Schweizer Pass bzw. IDK). Die Erstellung eines Heimatscheines erfolgt durch das zuständige Zivilstandsamt (siehe www.bfs.admin.ch) nur noch aus Infostar (Informatisiertes Personenstandsregister) und kostet für die ganze Schweiz einheitlich zur Zeit Fr. 30.–. Die bisherige Heimatscheinkontrolle (Heimatscheindepot) am Heimatort wird seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr geführt.


2.4 Anspruch

Schweizer haben Anspruch auf die Ausstellung jeweils eines Heimatscheines. Bezugsberechtigt ist nur der Titular. Für die Bestellung durch Unmündige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Bei Änderung des Personenstandes, Namen und Bürgerrecht wird ein neuer Heimatschein ausgestellt. 

Das Einwohneramt hat grundsätzlich die Personen, die 18 Jahre alt werden, schriftlich zu informieren, dass diese infolge Mündigkeit einen Heimatschein bei ihrer Wohnsitzgemeinde zu hinterlegen haben.

 

Wer seinen Heimatschein verliert, kann beim zuständigen Zivilstandsamt einen neuen bestellen.

 


2.5 Ausstellung

Die Zivilstandsämter stellen die Heimatscheine auf Grund der Daten in der zentralen Datenbank (INFOSTAR) aus. Dabei wird gesamtschweizerisch seit dem 1. Januar 2005 ein Sicherheitspapier mit Wasserzeichen verwendet.

 

Anhand einer Liste von ausgedruckten Formularen in INFOSTAR kann das Zivilstandsamt eines Heimatortes überprüfen, ob für eine Person bereits ein Heimatschein auf Grund der Daten in INFOSTAR ausgestellt wurde. Die Überprüfung in Bezug auf frühere allenfalls konventionell, auf Grund des Familienregisters ausgestellte Heimatscheine, kann mit Hilfe der bisherigen Kontrollen geschehen.


2.6 Bestellung

Das Einwohneramt beauftragt den Einwohner mit der Bestellung des Heimatscheines oder bestellt den Heimatschein direkt beim zuständigen Zivilstandsamt. Aus der Bestellung muss ersichtlich sein, dass die betroffene Person darüber informiert ist. Der Heimatschein wird zusammen mit der Rechnung entweder an die Person selber oder an das Einwohneramt gesandt. Ein separater Versand des Heimatscheines an das Einwohneramt und der Rechnung an die Titularin oder Titular ist teilweise möglich. Der Postversand erfolgt analog der übrigen Zivilstandsdokumente nicht mehr eingeschrieben.

 

Der gemeinsame Heimatschein für Ehepaare wurde aufgehoben, weil dafür kaum mehr eine Nachfrage besteht.


2.7 Abmeldung ins Ausland

Der Heimatschein kann (neu) der ins Ausland ziehenden Person im Hinblick auf ihre Anmeldung bei der konsularischen Vertretung der Schweiz mitgegeben werden; bei der Abmeldung im Ausland wird er der berechtigten Person wieder ausgehändigt, sofern die Daten noch aktuell sind. Von der Beförderung des Heimatscheines auf dem Postweg ins oder im Ausland soll abgesehen werden. Die Vertretungen im Ausland sind angehalten, den Heimatschein beim Wegzug nicht mehr auszuhändigen und diesen zu vernichten, wenn dieser z. B. aufgrund einer Personenstandsänderung ungültig geworden ist. Noch im Depot der zuständigen Bürgergemeinde (evtl. des Zivilstandsamtes) liegende, aktuelle Heimatscheine können dem Titular bei einer erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz wieder abgegeben werden.

 

Siehe auch Kapitel Wegzug


2.8 Annullation

Gegenstandslos gewordene Heimatscheine können durch die Einwohnerkontrolle vernichtet werden.


2.9 Pflicht zur Aufgabe

Wer an einem Ort Wohnsitz (Absicht eines "dauernden Verbleibs“ = Niederlassung) nehmen will, muss seinen Heimatschein beim zuständigen Einwohneramt deponieren. Eine Person gilt in einer Gemeinde erst von dem Tag an als angemeldet, an dem der Heimatschein dort deponiert worden ist. Solange dieser nicht deponiert ist, gilt eine Person als nicht angemeldet. Amtshandlungen wie Ausstellen einer Wohnsitzbestätigung, Antrag einer Identitätskarte etc. dürfen erst vorgenommen werden, wenn der Heimatschein hinterlegt ist.

 

Bei der Anmeldung ist die zuziehende Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Heimatschein gegen Rückgabe des Niederlassungsausweises ausgehändigt wird.

Verlässt eine Person die Gemeinde, ohne sich abzumelden, so ist der Heimatschein bei der letzten Wohnsitzgemeinde aufzubewahren.

Siehe auch Kapitel Anmeldung


Eidgenössische Zuständigkeiten

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen

3003 Bern

 

Telefon 031 322 47 62
Telefax 032 324 26 55
eazw@bj.admin.ch
www.infostar.admin.ch
www.bj.admin.ch

Kantonale Zuständigkeiten
Departement des Innern
Zivilstandsinspektorat
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2160
6431 Schwyz 

Telefon 041 819 16 65
Telefax 041 819 16 58


Zivilstandsamt Innerschwyz
Herrengasse 17
Postfach 253
6430 Schwyz

Telefon 041 819 07 14
Telefax 041 819 07 06 

zivilstandsamt@gemeindeschwyz.ch


Zivilstandsamt Ausserschwyz
Gemeindehaus Schloss
Unterdorfstrasse 9
Postfach 140
8808 Pfäffikon

Telefon 055 416 93 00
Telefax 055 416 39 09 

zivilstandsamt@freienbach.ch

 

3. Aufenthalt

3.1 Kategorien

3.2 Grundsätzliche Bemerkungen zum Wochenaufenthalt

3.3 Steuerrechtliches Domizil

3.4 Anmeldung

3.5 Verlängerung

3.6 Einwohnerkontrolle oder Steuerverwaltung

 

Rechtsquellen

siehe Kapitel "Wohnsitz"

 


3.1 Kategorien

Der klassische Aufenthalter ist in drei Kategorien zu unterteilen:

  • Studenten, Auszubildende, die in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Elternhaus stehen (Wochenaufenthalter).
  • Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche – vor allem innerkantonal; im Speziellen für Bewohner von Pflegeheimen, Pflegeabteilungen, Kliniken oder ähnliches, die dort keinen Lebensmittelpunkt begründen.
  • Bevormundete Personen bei denen der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht mit dem effektiven Aufenthaltsort identisch ist. 

3.2 Grundsätzliche Bemerkungen zum Wochenaufenhalt

Wer an seinen arbeits-, studien- oder schulfreien Tagen regelmässig an den bisherigen Wohnsitz zurückkehrt, d. h. dorthin, wo sein Heimatschein deponiert ist, begründet am anderen Ort einen Wochenaufenthalt. Aufgrund neuer, heute schon vielfach verbreiterter Lebensformen braucht ein „Wochenende“ aber nicht mehr zwingend auf Samstag/Sonntag zu fallen. Der Wochenaufenthalter ist am Wochenaufenthaltsort grundsätzlich weder stimmberechtigt noch steuerpflichtig. Von letzterem gibt es aber Ausnahmen, denn das Thema Wochenaufenthalt ist ein umstrittenes und viel diskutiertes Thema. Welche Wochenaufenthalter sind „echte Aufenthalter“? Welche geniessen lediglich die steuerlichen Vorteile der Wohnsitzgemeinde? Zum Teil ist dies eine „fliessende Definition“ mit einer grossen Grauzone! 

 

Speziell verhält sich die Situation also bei Erwerbstätigen: Diese stehen in der Regel in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Drittperson. Sie halten sich mindestens fünf Tage in der Woche – also überwiegend – in der Aufenthalts-Gemeinde auf, benutzen die dortige Infrastruktur, ohne diese steuerlich abzugelten. Solche Fälle gilt es herauszufinden – situationsbedingte Intuition spielt hier eine grosse Rolle.

 

Aufenthalt in Heimen/Anstalten

Im Entscheid BGE 133 V 309 wird festgehalten, dass eine Person, die sich aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Anstaltsaufenthalt von unbestimmter Dauer entschliesst, einen neuen Wohnsitz begründet, sofern der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird.

 

Das Bundesgericht argumentiert, dass Art. 23 ZGB, wonach der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs- , Heil- oder Strafanstalt nur die Vermutung aufstelle, dass an solchen Orten kein Wohnsitz begründet werde, weil man im Normalfall kaum freiwillig seinen Lebensmittelpunkt in eine solche Anstalt verlege. Diese Vermutung könne durch die Fakten im Einzelfall aber widerlegt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Eintritt in einen solchen Kollektivhaushalt nach der Argumentation des Bundesgerichts selbst dann noch freiwillig ist, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa angewiesen sein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert werde.

 

Nur dann, wenn eine Person durch Dritte (also unabhängig von ihrem Willen) in eine Anstalt eingewiesen wird, kann (heute) ohne anderslautende Regelung im kantonalen Melderecht verlässlich angenommen werden, dass sie keinen Wohnsitz begründen kann (beispielsweise im Gefängnis). Diese Rechtslage entspricht im Melderecht Art. 3 c RHG, wonach eine Unterbringung in einer Anstalt bloss einen (so genannten ‚statistischen’) Aufenthalt begründet.

 

Der Ausschluss der Begründung einer Niederlassung ist sodann anzunehmen, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zur Begründung einer Niederlassung zu bilden; also nicht mehr urteilsfähig ist. Allerdings dürfen an die Urteilsfähigkeit gemäss Bundesgericht bei der Wohnsitzfrage keine hohen Anforderungen gestellt werden.

 

Die Einwohnerämter werden in Zukunft demnach häufiger davon ausgehen müssen, dass in Kollektivhaushalten die Begründung einer Niederlassung eher möglich ist als dies bisher der Fall war.

 

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass…

…Freiwilligkeit auch noch bei einem Zwang äusserer Umstände anzunehmen (beispielsweise Pflegebedürftigkeit) ist.

 

…der Heimaufenthalt keinen Wohnsitz begründet, wenn der Heimeintritt nicht aus freiem Willen, beziehungsweise die Einweisung durch Dritte (z.B. Arzt) erfolgt, was insbesondere durch den Grad der Pflegebedürftigkeit abgeleitet werden kann.

 

…der Heimaufenthalt hingegen Wohnsitz nach ZGB begründet, wenn der Entschluss für den Eintritt ins Heim aus freien Stücken erfolgt und von der eintretenden Person frei gewählt werden kann.

 


3.3 Steuerrechtliches Domizil

Steuerrechtlich kann eine Person dem Kanton persönlich (Wohnsitz oder Aufenthalt) oder wirtschaftlich (Geschäftsinhaber oder Grundeigentümer) zugehörig sein. Der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt stimmt jedoch in der Regel mit dem zivilrechtlichen überein, muss aber nicht (siehe Steuergesetz §§ 4 bis 6).

 

Lebensmittelpunkt aus dem Blickwinkel des Steuerrechts

 

Das Steuerdomizil ist nicht frei wählbar. Massgeblich ist, wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Dieser so genannte „Lebensmittelpunkt“ hängt von verschiedenen Faktoren ab:

 

Dauer

Je länger ein Wochenaufenthalt aufrechterhalten wird, desto mehr assimiliert man sich mit diesem (z. B. Freundeskreis, Arztwahl, etc.).


Ledige Erwerbstätige 

die in eine Gemeinde/Stadt ziehen, begründen damit grundsätzlich keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Anders verhält sich der Fall, wenn parallel zum Studium einer geregelten Arbeit nachgegangen wird!

 

Studenten 

die in eine Gemeinde/Stadt ziehen, begründen damit grundsätzlich keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Anders verhält sich der Fall, wenn parallel zum Studium einer geregelten Arbeit nachgegangen wird!

 

Bei verheirateten  

die einen Bezug zu mehreren Orten haben, gewichten die Behörden die persönlichen und familiären Kontakte stärker als die Beziehungen zum Arbeitsort.


Personen in leitender Funktion

stellen einen Sonderfall dar: Wer ledig ist und eine Stelle als Direktor inne (oder vergleichbare Funktion) hat, ist grundsätzlich am Arbeitsort steuerpflichtig – selbst wenn er sehr starke Beziehungen zum Ort hat, wo seine Familie lebt. Bei Verheirateten kann es zu einer Aufteilung der Steuerpflicht kommen.

 


3.4 Anmeldung

Benötigte Dokumente:

  • Anmeldeformular (empfohlen)
  • Fragebogen über die Gründe des Wochenaufenthalts (empfohlen)
  • Amtlicher Ausweis
  • Heimatausweis (Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt)

 

Da es am Schalter oft schwierig ist, korrekt abzuklären, warum die Anmeldung „lediglich“ als Wochenaufenthalter erfolgt, empfiehlt es sich, einige prägnante Fragen mittels eines Fragebogens zu eruieren. Dies nicht nur aus Diskretionsgründen, sondern auch, weil dies für eine spätere Feststellung des Steuerdomizils anlässlich der Verlängerung ausserordentlich wichtig sein kann.

 

 

Gemäss EMG haben Schweizer Anspruch auf einen Heimatausweis, wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält. Für Ausländer wird vermehrt die Variante „Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt“ benutzt.

 


3.5 Verlängerung

Benötigte Dokumente

  • Amtlicher Ausweis

Grundsätzlich sollte der Wochenaufenthalt vorerst bloss für ein Jahr akzeptiert werden.

 

Der Kunde wird aufgefordert am Schalter vorzusprechen. Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes von der Anmeldepflicht befreit. Basierend auf den angegebenen Gründen für den Wochenaufenthalt auf den Anmeldeformularen wird die Situation besprochen. Personen – vor allem Erwerbstätige – die für einen Steueranspruch in Frage kommen (siehe oben), sind der Steuerverwaltung zu melden zwecks Versand des Fragebogens für Wochenaufenthalter. Dieser dient als Grundlage für die Kant. Veranlagungsbehörde um das Steuerdomizil festzulegen oder eben nicht.

 

Es empfiehlt sich, eine Verlängerungsgebühr für die administrativen Kosten zu erheben (Kantonale Gebührenverordnung § 16a 1c: Fr. 50.00).

 


3.6 Einwohneramt oder Steuerverwaltung?

Es ist bei Erwerbstätigen, die auf den Wochenaufenthalterstatus beharren, eine Überlegung wert, das „Ressort Wochenaufenthalter“ mehrheitlich auf die Steuerverwaltung zu übertragen und bloss die Anmeldung über das Einwohneramt verarbeiten zu lassen. Die Verlängerung und das Gespräch mit dem Wochenaufenthalter kann viel effizienter durchgeführt und direkte Fragen des Kunden zum Steuerdomizil beantwortet werden, wenn dies direkt auf dem zuständigen Verwaltungszweig geschieht – und dazu ist die Steuerverwaltung prädestiniert.

 

Zudem kann der Fragebogen dem Wochenaufenthalter direkt ausgehändigt werden. Damit ist klar, dass es sich hierbei um eine fiskalische Erhebung handelt.

 

4. Meldewesen

4.1 Grundsätzliches zu Mitteilungen über Personenstandsveränderungen

4.2 Anwendungsfälle

4.2.1 Personenstandsveränderung – Scheidung

4.2.2 Personenstandsveränderung – Todesfall

4.3 Meldung der Todesfälle an die zuständigen Erbschaftsämter

4.4 Personenstandsveränderungen im Ausland

4.5 Wer ist (der mögliche) Empfänger der Mutationen?

4.6 Wehrpflichtige (Militär, Zivildienst, Ersatzpflicht) und Zivilschutzpflichtige

 

Rechtsquellen

Bund

Der Umfang und die Organisation des Meldewesens sind in erster Linie von der Einwohnerzahl und somit von der Grösse der Verwaltung abhängig. Grundsätzlich ist jede Verwaltungsabteilung oder Amtsstelle, die sich mit Daten der Einwohner zu befassen hat, über Mutationen zu informieren.


4.1 Grundsätzliches zu Mitteilungen über Personenstandsveränderungen

Die Veränderungen des Personenstandes der Einwohner werden direkt vom Zivilstandsamt zugestellt, in dessen Kreis das Ereignis (Geburt, Tod, Ehe etc.) erfolgt ist (Art. 49 ZStV). Mitteilungen durch Gerichte wie z. B. Scheidungen und Verwaltungsbehörden wie z. B. Namensänderungen erhält das Einwohneramt seit 1. Juli 2005 ebenfalls vom zuständigen Zivilstandsamt (Zivilstandsamt, welches den Entscheid im schweizerischen Zivilstandsregister beurkundet).


4.2 Anwendungsfälle

4.2.1 Personenstandsveränderung – Scheidung

Scheidungsurteile werden über die Zivilstandsbehörden zur Verarbeitung den Einwohnerämtern mitgeteilt, sobald ein Urteil rechtskräftig ist (Scheidungen aus dem Ausland, wenn ein Schweizer Ehegatte betroffen ist: Siehe unter Kapitel Personenstandveränderungen im Ausland).

 

Werden Scheidungsurteile von Einwohnern vorgelegt, mit dem Vermerk, dass die Parteien auf die Rechtsmittel verzichten und das Urteil somit rechtskräftig sei, erübrigt sich der Eintrag eines Rechtskraftstempels. Es werden nur die für das Einwohneramt relevanten Seiten des Urteils (Personalien, Rechtskraftdatum, Kinderzuspruch) kopiert und zu den Akten gelegt.


4.2.2 Personenstandsveränderung – Todesfall

Meldungen von Todesfällen erfolgen vom zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes. Sowohl die Hauptniederlassungs- wie auch die Nebenniederlassungsgemeinde wird mit einer Meldung informiert.

 

Das Zivilstandsamt des Sterbeortes erstattet automatisch Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, sofern der Verstorbene minderjährige Kinder hat.

 

Durch den Tod eines Ehepartners entsteht für den Hinterbliebenen ein neues Meldeverhältnis. Ein neuer Heimatschein wird nur für Personen unter 65 Jahren verlangt. Die Einforderung des neuen Heimatscheines sollte aus Pietätsgründen eine geraume Zeit nach dem Todesfall erfolgen.

 

..... oder anders nach üblicher Praxis:

 

Der Verstorbene ist mit Heimatschein angemeldet, ebenso der hinterbliebene Ehepartner. Vom Zivilstandsamt erhält das Einwohneramt die Todesmitteilung. Das Todesereignis der betroffenen Person wird mutiert. Der Hinterbliebene wird als verwitwet registriert. Viele Einwohnerämter verzichten auf die Bestellung eines neuen Heimatscheines.


4.3 Meldung der Todesfälle an die zuständigen Erbschaftsämter

Infolge der neuen gesamtschweizerischen Regelung der Mitteilungen fehlen jeweils den eigenen kantonalen Zivilstandsämtern die Informationen über die ausserkantonalen bzw. auswärtigen Todesfälle. Den Überblick über alle Todesfälle haben noch die für die Einwohner zuständigen Behörden, nämlich die Einwohnerämter. Es ist deshalb wichtig, dass die Einwohnerämter in die gesetzlich entstandene Lücke springen und die Inventurbeamten (Erbschaftsamt) der Gemeinde über die Todesfälle unterrichten. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass alle Todesfälle erfasst werden und dem – im öffentlichen Interesse liegenden – Erbschaftsinventar zugeführt werden.


4.4 Personenstandsveränderungen im Ausland

Zivilstandsfälle von Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland ereignen, sind durch die Betroffenen oder deren Angehörigen der Schweizer Vertretung im betreffenden Land zu melden. Diese leitet die Meldung nach einer ersten Prüfung weiter an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern (EAZW) und von dort aus gelangt die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons. Diese prüft, ob das Ereignis in der Schweiz anerkannt werden kann und verfügt dem zuständigen Zivilstandsamt die Eintragung (Art. 32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Das Zivilstandsamt meldet der Wohnsitzgemeinde das Ereignis weiter. Erst wenn die im Ausland erfolgte Personenstandsänderung durch das Zivilstandsamt beurkundet werden kann, darf die Eintragung im Einwohnerregister erfolgen.


4.5 Wer ist (der mögliche) Empfänger der Mutationen des Einwohneramtes?

  • Sicherheitsdepartement
  • Departement des Innern (mittels Datenexport in GERES)
  • Ausgleichskasse
  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  • Finanzverwaltung der Gemeinde
  • Kirchgemeinden
  • Evtl. Kommissionen
  • Mütter-Väter-Beratung
  • Schuldirektion
  • Kreiskommando & Zivilschutz
  • Kantonale Steuerverwaltung

 

Eidgenössische Zuständigkeit:

Bundesamt für Migration BFM

Sektion Informatik und Statistik
Zentrales Ausländerregister
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern BE

Telefon 031 325 95 11

 

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen
3003 Bern BE 
Telefon 031 322 4762

 

 

Kantonale Zuständigkeit:

Departement des Innern
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2160
6431 Schwyz 

Telefon 041 819 16 15
Telefax 041 819 16 58

Zivilstandsamt Innerschwyz
Herrengasse 17
Postfach 253
6430 Schwyz 

Telefon 041 819 07 14
Telefax 041 819 07 06 
zivilstandsamt@gemeindeschwyz.ch

Zivilstandsamt Ausserschwyz
Gemeindehaus Schloss
Unterdorfstrasse 9
Postfach 140
8808 Pfäffikon 

Telefon 055 416 93 00
Telefax 055 416 39 09 
zivilstandsamt@freienbach.ch

Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Migration / Passbüro
Steistegstrasse 13
6431 Schwyz

Telefon 041 819 21 05 

 


4.6 Wehrpflichtige (Militär, Zivildienst, Ersatzpflicht) und Zivilschutzpflichtige

Die Wehr- und Militärdienstpflichtigen sowie die Zivilschutzpflichtigen erfüllen ihre Meldepflicht innerhalb von 14 Tagen beim Kreiskommando bzw. bei der Zivilschutzstelle.

 

Das Einwohneramt meldet dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (Kreiskommando, Zivilschutzstelle) Ereignisse bei meldepflichtigen Wehr-, Militär- und Zivilschutzpflichtigen gemäss der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VmK) vom 10. Dezember 2004.

 

 

EreignisMeldepflichtWemFrist
VororientierungMännliche und weibliche Schweizer Bürger/innen im 16. AltersjahrKreiskommando SchwyzBis jeweils Ende
Juni
Militärische EinschreibungMännliche Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben.Kreiskommando Schwyzbis jeweils Ende
Januar
Zu- und Wegzüge
Adressänderungen
Alle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden DienstpflichtKreiskommando Schwyz bzw. Zivilschutzstelleinnerhalb von 14 Tagen
mit Dienstbüchlein
EinbürgerungenAlle Schweizer bis zum 30. Altersjahr
Alle Schweizer bis zum 40. Altersjahr
Kreiskommando Schwyz bzw. Zivilschutzstelle 
NamensänderungenAlle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden DienstpflichtKreiskommando Schwyz bzw. Zivilschutzstelle

Innerhalb von 14 Tagen mit Dienstbüchlein

Änderung des ausgeübten BerufesAlle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden DienstpflichtKreiskommando Schwyz bzw. ZivilschutzstelleInnerhalb von 14 Tagen mit Dienstbüchlein
Änderungen im Bürgerrecht Alle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden Dienstpflicht Kreiskommando Schwyz bzw. Zivilschutzstelle  
Tod Alle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden Dienstpflicht Kreiskommando Schwyz bzw. Zivilschutzstelle  
Umfassende Beistandschaft Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter umfassender Beistandschaft gestellt werden. Kreiskommando Schwyz  
Auslandurlaub - länger als 1 Jahr: Gesuch
Auslandurlaub – kürzer als 1 Jahr: Mitteilung genügt
Alle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden Dienstpflicht Kreiskommando Schwyz bzw. Zivilschutzstelle 4 Wochen vor der Ausreise
Verlust des Dienstbüchleins Alle Schweizer nach erfolgter militärischer Einschreibung bis zum Erreichen der Altersgrenze der entsprechenden Dienstpflicht Kreiskommando Schwyz innerhalb von 14 Tagen

 

 

Altersgrenzen der Dienstpflichtigen (Art. 13 Militärgesetz):


Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere

Mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere sind diese bis zum Ende des Jahres dienstpflichtig, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden. Hat der Angehörige der Armee die Ausbildungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt, dauert die Pflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 34. Altersjahr erreicht wird.

 

Höhere Unteroffiziere

Die Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 36. Altersjahr vollendet wird. 

 

Subalternoffiziere

Die Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 36. Altersjahr vollendet wird, bei Bedarf längstens bis zum Ende des 40. Altersjahres.

 

Höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind und Hauptleute

Die Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 42. Altersjahr vollendet wird.

 

Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere

Die Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. 


Militärdienstuntaugliche/Wehrersatzpflichtige

Die Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird. 


Zivilschutzdienstpflichtige

Die Militärdienstpflicht dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird. Die Zivilschutzpflicht hingegen besteht bis zur Vollendung des 40. Altersjahres.

 

Die Einreichung des Dienstbüchleins erfolgt direkt durch die Meldepflichtigen.

 

Kantonale Zuständigkeit:

Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Kreiskommando
Schlagstrasse 87
Postfach 4215
6430 Schwyz 

Telefon 041 819 22 35
Telefax 041 819 74 06 

 

5. Ausweisschriften

5.1 Allgemeines zu den Schweizer Ausweisschriften

5.2 Schweizer Pass

5.2.1 Schweizer Pass 10

5.2.2 Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen

5.2.3 Provisorischer Schweizer Pass

5.2.4 Antragsverfahren

5.3 Identitätskarte 2003 (IDK)

5.3.1 Antragsverfahren

5.4 Schweizer Pass + Identitätskarte = Kombiantrag

5.5. Gesichtsbild

5.6 Lieferfrist

5.7 Verlust

5.8 Preise und Gültigkeit für den Schweizer Pass und Identitätskarte

5.9 Reisedokumente für ausländische Personen

 

Rechtsquellen

Bund 

 

Kanton


5.1 Allgemeines zu den Schweizer Ausweisschriften

Gemäss Art 1 Abs 1&2 AwG haben alle Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart. Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

Sämtliche Ausweisdaten werden in der zentralen Datenbank ISA (Informationssystem Ausweisschriften) erfasst. Dadurch werden allfällige Mehrfachausstellungen verhindert und Missbräuche erheblich erschwert. Die zentrale Datenhaltung ermöglicht ausserdem Auskunftserteilung im Rahmen der Amtshilfe zur Aufnahme von Verlustmeldungen und zur Identitätsabklärung.


5.2 Schweizer Pass

5.2.1 Schweizer Pass 10

Als assoziierter Schengen-Staat ist die Schweiz verpflichtet nur noch einen Pass mit elektronisch gespeichertem Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücken auszustellen, einen so genannten E-Pass. Die Einführung eines biometrischen Schweizer Passes stellt eine internationale Verpflichtung dar, deren Erfüllung weiterhin die Reisefreiheit der Schweizerinnen und Schweizer sicherstellen soll. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 17. Mai 2009 die Vorlage angenommen. Die Einführung des biometrischen Passes erfolgte am 1. März 2010 und löst die Pässe 03 und 06 ab. Der Pass 10 erfüllt die Sicherheitsanforderungen, ist maschinenlesbar und entspricht den technischen Spezifikationen der ICAO (internationale Zivilluftfahrtorganisation). Das Bundesamt (EJPD) bestimmt die Ausweisarten und regelt deren Besonderheiten.


5.2.2 Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen

Ein Symbol unten rechts auf dem Umschlag des Passes zeigt beim Pass 10 an, dass es sich um einen E-Pass (Biometrischen Pass) handelt, der die internationalen Normen erfüllt. Der Chip, der beim neuen Pass 10 in der Umhüllung steckt, kann nach der Herstellung des Passes nicht mehr verändert oder kopiert («geklont») werden, ohne dass dies bei einer Kontrolle des Passes bemerkt würde. Die im Pass 10 gespeicherten Daten sind durch ein gesichertes Zugriffsverfahren und elektronische Schlüssel geschützt. Auch die Datenübertragung zwischen Chip und Lesegerät ist geschützt: Sie erfolgt verschlüsselt. Eine Ortung oder Überwachung von Personen anhand des Passes ist nicht möglich. Die Fingerabdrücke sind besonders gesichert: Damit ein anderes Land die Fingerabdrücke überhaupt lesen kann, muss es über die Berechtigung der Schweiz verfügen. Der Bundesrat erteilt diese nur jenen Ländern, deren Datenschutzniveau dem schweizerischen gleichwertig ist. Er kann die Berechtigung auch anderen Stellen (z.B. Fluggesellschaften) erteilen, die im öffentlichen Interesse die Identität von Personen überprüfen müssen. Werden die Datenschutzanforderungen der Schweiz nicht erfüllt, wird die Leseberechtigung wieder entzogen. Insgesamt werden das Verwenden eines gestohlenen oder verlorenen Passes und somit auch der Identitätsmissbrauch mit dem neuen Pass 10 erheblich erschwert.


5.2.3 Provisorischer Schweizer Pass

In dringenden Situationen, namentlich, wenn die Frist von 10 Arbeitstagen für die Erlangung eines ordentlichen Passes nicht mehr ausreicht, ein gültiger Ausweis nicht vorgelegt werden kann (z. B. weil er unmittelbar vor der Abreise abhandengekommen ist) oder ein gültiger Ausweis den Anforderungen des Ziellandes nicht genügt, kann das kantonale Passbüro mit der Ausstellung eines provisorischen Passes helfen. Ein solcher wird für die Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.

 

Die Notpassstellen in den Flughäfen Zürich-Kloten, Genève-Cointrin, Basel-Mühlhausen und Lugano-Agno können in einem begründeten Notfall einen provisorischen Pass ausstellen, wenn sich die beantragende Person ausweisen kann, Schweizer Bürgerrecht, persönliche Daten und Identität festgestellt werden können und kein Hinderungsgrund für die Ausstellung eines Ausweises vorliegt. Die Kosten betragen CHF 150.00.

 

Schweizer Auslandvertretungen können provisorische Pässe ausstellen, wenn die persönlichen Daten und die Identität der beantragenden Person festgestellt werden können und kein Verweigerungsgrund vorliegt.

 

Beim kantonalen Passbüro können provisorische Pässe ebenfalls beantragt werden. Eine vorgängige Terminvereinbarung ist zwingend notwendig. Provisorische Pässe müssen von Montag bis Freitag bis spätestens 16.00 Uhr beantragt werden. Wenn es am gewünschten Tag noch verfügbare Termine hat, kostet der provisorische Pass CHF 100.00. Falls das kantonale Passbüro an diesem Tag ausgebucht ist, wird eine zusätzliche Expressgebühr von CHF 25.00 verrechnet.


Der provisorische Pass muss bei der Einreise in die Schweiz zurückgegeben werden. In der Regel wird der provisorische Pass bei der Rückreise in die Schweiz am Flughafen eingezogen. Die für den provisorischen Pass bezahlte Gebühr wird bei der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises nicht angerechnet.


5.2.4 Antragsverfahren

Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Schwyz stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können den Antrag für den biometrischen Pass 10

  • bequem über das Internet unter www.fedpol.admin oder www.sz.ch/Passbüro einreichen.
  • telefonisch unter der Nummer 041 819 21 05 stellen.
  • direkt am Schalter beim kantonalen Passbüro stellen.

 

Bei allen Antragsarten werden die notwendigen Daten erfasst, durch das kantonale Passbüro Schwyz geprüft und ein Termin für die Biometriedatenerfassung vereinbart. Wenn der Antrag über das Internet gestellt wird, können die Bürgerinnen und Bürger den gewünschten Termin selbständig via Online-Terminkalender reservieren. Die Biometriedatenerfassung umfasst die Aufnahme des Gesichtsbildes, die digitale Erfassung zweier Fingerabdrücke sowie die Unterschrift.

 

Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen:

  • Der zu ersetzende Ausweis (falls vorhanden)
  • Bei Verlust des Ausweises eine Verlustmeldung einer schweizerischen Polizeibehörde
  • Bei Bedarf das "Einwilligungsformular" bzw. den Nachweis über das Sorgerecht
  • Allenfalls weitere benötigte Unterlagen

 

Das Gesichtsbild (Foto) wird ab Geburt in den Ausweis aufgenommen, Fingerabdrücke erst ab dem 12. Altersjahr. Unmündige oder entmündigte Personen müssen durch die sorgeberechtigte Person resp. den Vormund begleitet werden. Die Begleitperson hat sich auszuweisen (IDK/Pass oder ausländischen Pass).

 

Zwingend notwendig ist bei Anträgen für Minderjährige (bei gemeinsamem Sorgerecht) die persönliche Vorsprache beider Elternteile. Wird die minderjährige Person von nur einem El-ternteil begleitet, muss die schriftliche Einwilligung des zweiten sorgeberechtigten Elternteils mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formular inkl. Pass- oder ID-Kopie vorgewiesen werden. Falls vorhanden, ist der Nachweis des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts vorzulegen.

 

Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Von der persönlichen Erscheinungspflicht kann nur in Fällen von schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen und unzumutbar langen Wegen im Ausland abgewichen werden. Über Ausnahmen im Ausland entscheidet die zuständige Schweizer Vertretung. Für Kinder, Minderjährige und bevormundete Personen gelten besondere Bestimmungen.

 

Das kantonale Passbüro überprüft mittels Personenstandsregister (Infostar) die Antragsdaten, welche danach elektronisch an das zentrale Informationssystem Ausweisschriften (ISA) übermittelt werden. Diese Daten werden an das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) als Ausweisproduzent für den Schweizer Pass weitergeleitet. Der Schweizer Pass wird den Antragstellern per eingeschriebener Post zugestellt. Der «alte» Schweizer Pass kann nach der Entwertung (spezielle Lochung) auf Wunsch, dem Inhaber zurückgegeben werden.

 

Im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person registriert ist, zuständig. Für die Antragstellung ist das Immatrikulationsregister massgebend.


5.3 Identitätskarte 2003 (IDK)

Die neue Identitätskarte (IDK) unterscheidet sich auf den ersten Blick nicht wesentlich von ihrer Vorgängerin. Sie wurde aber in mehrfacher Hinsicht verändert und verbessert: Das sogenannte (silbrige) Kinegram ist im Kartenkörper integriert und damit besser geschützt, der Mikrodruck ist neu positioniert, anstelle der Augenfarbe ist das Geschlecht des Karteninhabers oder der Karteninhaberin vermerkt und anstelle von „Schweizer Bürger“ oder „Schweizer Bürgerin“ steht lediglich die Nationalität „Schweiz“. Eine 7-stellige Nummer mit vorangehendem Buchstaben ersetzt die bisherige 9-stellige Ausweisnummer.


5.3.1 Antragsverfahren

Für die Bestellung einer IDK muss jede Person persönlich beim Einwohneramt der Wohngemeinde oder beim kantonalen Passbüro vorsprechen und – sofern schreibfähig, aber grundsätzlich ab dem 7. Altersjahr – den Antrag unterschreiben; bei unmündigen Personen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die «alte» IDK ist bei der Bestellung mitzubringen. Für Bestellungen auf der Wohnsitzgemeinde wird für jede Person (auch für Kleinkinder) 1 Passfoto (nicht älter als ein Jahr) benötigt. Das Foto muss den Vorgaben auf der Fotomustertafel entsprechen. Wenn die Bestellung direkt über das kantonale Passbüro läuft, so wird das Gesichtsbild direkt beim kantonalen Passbüro gemacht.

 

Die Anträge für Identitätskarten werden elektronisch mit der NAVIG-Applikation (Neues Antragsverfahren für Identitätskarten bei den Gemeinden) erfasst. Das Einwohneramt über-nimmt die Personalien aufgrund des hinterlegten Heimatscheines bzw. gemäss Einwohnerregister ins NAVIG-Programm. Dort werden Grösse, ein allfälliger Allianzname, die Auswahl des Heimatortes (falls mehrere vorhanden sind), die Zustelladresse sowie abgelaufene oder entwertete Ausweise erfasst. Das Gesichtsbild wird mit dem neuen Antragsverfahren eingescannt und eingefügt. Die antragstellende Person hat mit ihrer Unter-schrift auf dem Unterschriften-Pad die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Allfällige Beilagen (Verlustanzeigen, Arztzeugnisse, Ernennungsakte etc.) werden eingescannt und dem Antrag im NAVIG beigefügt. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch an das kantonale Passbüro Schwyz. Dieses überprüft die vorhandenen Daten auf deren Richtigkeit mittels Abgleich von INFOSTAR und ISA (Informationssystem Ausweisschriften). Ebenso wird die Qualität des Gesichtsbildes und der Unterschrift überprüft. Bei Unstimmigkeiten und/oder ungenügender Qualität wird der Antrag an die Gemeinde zurückgewiesen. Ist nichts zu beanstanden, schliesst das kantonale Passbüro den Antrag ab. Dieser wird zur Produktion der IDK an die Firma «Trüeb AG/THALES» weitergeleitet. Die IDK wird per eingeschriebener Post an die angegebene Zustelladresse, in der Regel den Antragstellern geschickt. Die «alte» IDK kann nach der Entwertung und auf Wunsch, dem Inhaber zurückgegeben werden.

 

Im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person registriert ist, zuständig. Für die Antragstellung ist das Immatrikulationsregister massgebend.


5.4 Schweizer Pass + Identitätskarte = Kombiantrag

Beim Kombiangebot (gleichzeitiger Antrag für Pass und Identitätskarte) wird gleich vorgegangen wie bei der Beantragung eines Passes 10. Die Meldung erfolgt bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Antragsverfahren gemäss Punkt 5.2.4). Danach werden ein Pass mit elektronisch gespeicherten Daten und eine IDK ohne Chip erstellt.


5.5 Gesichtsbild

Zur Biometriedatenerfassung muss kein Foto mehr mitgebracht werden. Mitgebrachte Fotografien in digitaler Form oder Papierform werden nicht mehr angenommen. Das Gesichtsbild wird bei der persönlichen Vorsprache direkt beim kantonalen Passbüro in Schwyz erstellt.

 

Für Anträge von Identitätskarten bei der Gemeinde ist die Abgabe eines Passfotos jedoch erforderlich. Es wird für jede Person (auch für Kleinkinder) 1 Passfoto (nicht älter als ein Jahr) im Format 35 x 45 mm (ohne Rand) benötigt. Das Passfoto muss von guter Qualität sein, ob schwarz/weiss oder farbig spielt keine Rolle. Wichtig ist der neutrale Hintergrund, Frontaufnahme, gute Auflösung, freies Gesicht ohne Kopfbedeckung sowie keine Brillenspiegelung. Das Foto muss der Fotomustertafel entsprechen und die Person eindeutig identifizieren. Fotos mit Kopfbedeckung für Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, welche das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt, können bewilligt werden. Auch bei Kindern lohnt sich der Gang zum Fotografen.

 

Siehe auch im Internet unter www.fedpol.admin.ch


5.6 Lieferfrist

Die Frist für die Zustellung der Ausweispapiere beträgt 10 Arbeitstage (30 Tage im Ausland) ab Genehmigung des Antrages durch das Ausweiszentrum. Bei fehlenden Unterlagen oder wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, kann es zu einem zusätzlichen Behördengang kommen. Die Ausweise werden per Einschreiben zugestellt. Die Zustellung erfolgt bei Kombibestellungen separat.

 

Der Ausweis ist sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Fehler innert 30 Tagen seit Empfang bei der antragstellenden Behörde zu melden. Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder Versäumnis der Zustellfrist (10 Tage Inland / 30 Tage Ausland), wird der Ausweis kostenlos ersetzt.


5.7 Verlust

 

Bei Verlust des Schweizer Passes oder der IDK wird ein neuer Ausweis nur gegen Vorweisung einer Verlustmeldung (im Original) einer schweizerischen Polizeidienststelle erstellt. Wurde der Verlust einer Polizeistelle gemeldet, muss eine Wiederauffindung des Ausweises gemeldet werden, damit die entsprechende Entwertung vorgenommen werden kann.

 

Verlustmeldungen von ausländischen Polizeidienststellen werden seit 2003 nicht mehr akzeptiert.



5.8 Preise und Gültigkeit für den Schweizer Pass und die Identitätskarte

Die Gebühren müssen direkt bei Antragstellung beim kantonalen Passbüro bzw. bei der Gemeinde bezahlt werden.

 

Pass (inkl. Portokosten - pro Ausweis CHF 5.00)

Erwachsene, gültig 10 JahreCHF 145.00
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, gültig 5 Jahre;CHF 65.00

 

 

Kombiangebot (Pass und IDK)

Erwachsene, gültig 10 Jahre CHF 158.00
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, gültig 5 Jahre  CHF 78.00

 

 

Provisorischer Pass

Erwachsene, Kinder und Jugendliche bis 18 JahreCHF 100.00
Zuschlag Expressgebühr kantonales Passbüro  CHF 25.00
Zuschlag für die Ausstellung am FlughafenCHF 50.00

 

 

Identitätskarte (inkl. Portokosten - pro Ausweis CHF 5.00)

Erwachsene, gültig 10 JahreCHF 70.00
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, gültig 5 JahreCHF 35.00

 

 

Zuständigkeiten Bund

Bundesamt für Polizei (fedpol)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

3003 Bern

 

Telefon 031 323 11 23

Telefax 031 322 53 04

Kontaktformular

www.fedpol.admin.ch

 

 

Zuständigkeiten Kanton

Amt für Migration

Passbüro

Steistegstrasse 13

Postfach 462

6431 Schwyz

 

Telefon 041 819 21 05

Telefax 041 819 21 09

pass@sz.ch

www.sz.ch

 

 

Handbuch des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu den Ausweisschriften 2010 

 

Weitere Informationen sind zu finden:


5.9 Reisedokumente für ausländische Personen

Die Beantragung von Reisedokumenten für ausländische Personen läuft nicht mehr via Einwohneramt. Nähere Infos sind zu finden unter: 

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/reisedokumente.html 

 

6. Stimmregister

6.1 Aufgaben

6.2 Auslandschweizer

 

Rechtsquellen

Kanton

 

Bund

 


6.1 Aufgaben

Das Stimmregister ist das Verzeichnis aller Stimmberechtigten jeder Gemeinde. Der Gemeinderat bezeichnet eine amtliche Stelle, die das Stimmregister führt (§ 9 WAG).

 

In der Schweiz sind alle Schweizerbürger stimmfähig, die das 18. Altersjahr vollendet haben und ihre Schriften (Heimatschein) beim Einwohneramt hinterlegt haben. Ausnahmen:

  • Fahrende stimmen in der Heimatgemeinde (§ 5 Abs. 1 WAG).
  • Hinterlegt eine stimmberechtigte Person in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis, erwirbt sie nur politischen Wohnsitz, wenn sie nachweist, dass sie am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist (§ 5 Abs. 2 WAG).

Achtung: Kirchgemeinden haben zum Teil niedergelassenen Ausländern das Stimmrecht gewährt.

Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (Art. 2 BV i.V.m. Art. 17 BPR, § 4 WAG).

Das Register ist öffentlich (Art. 4 Abs. 3 BPR). Allerdings können Stimmberechtigte nur während 30 Tagen vor einem Urnengang darin Einsicht nehmen (§ 10 WAG). Die politischen Parteien und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von § 75 KV können von den Gemeinden verlangen, dass sie ihnen einmal jährlich Name, Adresse und Jahrgang der Stimmberechtigten zur Verfügung stellen (§ 12 Abs. 1 WAG). Die Verwendung dieser Daten zu kommerziellen Zwecken ist jedoch untersagt (§ 12 Abs. 2 WAG).

 

Der Stimmregisterführer

  • hat die Stimmberechtigung von Amtes wegen zu prüfen und laufend nachzuführen (§ 9 Abs. 2 und 3 WAG) Zuzüge/Wegzüge/Todesfälle/neue Stimmberechtigte infolge Volljährigkeit/Einbürgerungen usw.
  • hat Personen unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 ZGB oder Personen, welche durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, aus dem Stimmregister zu streichen
  • hat die Auslandschweizer im Stimmregister nachzuführen (Art. 19 Abs. 1 ASG)
  • informiert das EDA bei Auslandschweizern über Änderungen und Streichungen von für das Stimmrecht relevante Daten im Stimmregister

Stimmberechtigte, die während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang in eine Gemeinde zuziehen, erhalten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen Wohnort ausgeübt haben. (§ 5 Abs. 3 WAG). Die Zuzugsgemeinde klärt mit der Wegzugsgemeinde, ob die Wahl- und Abstimmungsunterlagen bereits zugestellt wurden. Einträge sind allerdings nur bis zum fünften Vortag des Wahl- und Abstimmungstages zulässig (§ 9 Abs. 2 WAG).

 

Auslandschweizer, die in einer Gemeinde zuziehen, sind umgehend im Auslandschweizer-Stimmregister zu löschen.

 


6.2 Auslandschweizer (§ 6 WAG)

Der Auslandschweizer meldet sich bei der Schweizer Vertretung im Ausland und bekundet sein Recht auf Ausübung seiner politischen Rechte (Art. 19 Abs. 1 ASG). Die Schweizer Vertretungen im Ausland melden dem Stimmregisterführer elektronisch, wenn ein Auslandschweizer ins Stimmregister aufzunehmen ist (Art. 7 Abs. 4 V-ASG). Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus (Art. 18 Abs. 1 ASG). Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Art 12 ASG festgelegt haben (Art. 18 Abs. 2 ASG). Der Stimmregisterführer muss dem Auslandschweizer den Eintrag bestätigen (Art. 9 Abs. 2 V-ASG).

 

Wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so streicht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister (Art. 19 Abs. 3 ASG).

 

Die Stimmgemeinde versendet das Stimmmaterial frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz (Art. 12 Abs. 3 V-ASG). Auslandschweizer sind im Kanton Schwyz in eidgenössischen und kantonalen nicht aber in kommunalen und regionalen Angelegenheiten stimmberechtigt (§ 6 Abs. 1 WAG).

 

Kantonale Zuständigkeit:

Staatskanzlei des Kantons Schwyz

Bahnhofstrasse 9

Postfach 1260

6431 Schwyz

 

Telefon 041 819 26 10

Telefax 041 819 26 19