1.1 Anmeldung und Abmeldung1.2 Niederlassung nach Art. 3 Bst. B RHG i.V .m. Art. 23 ZGB
1.3 Unterstützungswohnsitz und Abschiebeverbot
1.4 Anmeldung
1.4.1 Benötigte Dokumente/Unterlagen
1.4.2 Anmelden von Personen mit Beistandschaft
1.4.3 Wohnsitznahme ohne Anmeldung
1.5 Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen
1.6 Wegzug
1.6.1 Benötigte Dokumente/Unterlagen
1.6.2 Wegzug ins Ausland
1.6.3 Wegzug ohne Abmeldung
1.6.4 Wegzug von Personen unter umfassender Beistandschaft
1.6.5 Abmeldung eines Ehepartners
1.7 Adresswechsel
1.8 Untermieter
Bundesrecht
- Bundesverfassung Art. 24
Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Orte des Landes niederzulassen.
- Registerharmonisierungsgesetz, RHG, Art, 3 Bst. B und c
b. Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;
c. Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;
- Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021)
- Zivilgesetzbuch Art. 23
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
- Zivilgesetzbuch Art. 24
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
- Zivilgesetzbuch Art. 25
Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.
- Zivilgesetzbuch Art. 26
Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
- Zivilgesetzbuch Art. 162
Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
Kantonsrecht
Gemeinderecht
Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen hat, wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, dies innert 14 Tagen dem zuständigen Einwohneramt zu melden. Gemäss § 14 EMG über das Einwohnermeldewesen hat, wer sich anmeldet seinen Heimatschein in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.
Nach § 25 EMG wird, wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Erlass nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, mit Busse bestraft.
Die betroffene Person wird unter Androhung einer Verzeigung aufgefordert, der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- bzw. Wahrheitspflicht nachzukommen. Ansonsten erfolgt durch das Einwohneramt eine Verzeigung bei der Kantonspolizei. Die Kantonspolizei prüft die Anzeige und klärt den Sachverhalt ab und überweist die Verzeigung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit einem Rapport, welches alsdann einen Strafbefehl inkl. der Festsetzung der Busse erlässt. Für das Inkasso ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Sinn und Zweck der Meldepflicht ist unter anderem darin begründet, dass die Gemeinden als Grundlage für ihre Verwaltungstätigkeit das Einwohnerregister führen. Verwaltungsintern sind verschiedene Verwaltungsabteilungen, Behörden etc. auf die Daten des Einwohneramtes angewiesen, die jedoch nur streng dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Datenschutz entsprechend zur Verfügung gestellt werden. Spezifische Daten sind von den einzelnen Stellen separat zu verwalten, um die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs zu beschränken.
Der Wohnsitzbegriff des Einwohneramtes definiert sich am gesetzlichen Auftrag des Einwohneramtes, alle Personen erfasst zu haben, die innerhalb der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt haben.
Es werden jedoch weitere Wohnsitzbergriffe unterschieden und kommen in den diversen Gesetzen zur Anwendung. Z.B. Steuerrechtlicher Wohnsitzbegriff Art. 3 StHG, Betreibungsrechtlicher Wohnsitz Art. 46 und Art. 48 SchKG, Unterstützungswohnsitz Art. 4-7 ZUG, Sozialversicherungsrechtlicher Wohnsitz Art. 13 ATSG, Politischer Wohnsitz Art. 3 Bundesgesetz über die politischen Rechte…
Es besteht für jeden nicht bevormundeten Schweizerbürger (für Ausländer siehe Kapitel "Ausländische Staatsangehörige") ein verfassungsmässiges Recht auf freie Niederlassung (Art. 24 Abs. 1 BV). Früher konnte die Niederlassung/Anmeldung verweigert werden, z. B. infolge Einstellung bürgerlicher Ehren und Rechte, wegen zur Last fallen der öffentlichen Wohltätigkeit/Fürsorge usw. Dies ist heute nicht mehr möglich.
Mit Art. 3 Bst. b RHG wurde eine für die ganze Schweiz geltende Einheitsdefinition für die Niederlassung geschaffen, die sich auf die Begriffsbestimmung des ZGB sowie auf die Praxis der Kantone und Gemeinden stützt (Botschaft RHG, BBl 2006 457). Mit anderen Worten wird in den meisten Fällen zur Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Wohnsitzes (auch Niederlassung oder polizeiliches Domizil genannt) hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitz beigezogen. Die Niederlassung beurteilt sich nämlich nach den gleichen sachlichen Kriterien wie der zivilrechtliche Wohnsitz (BSK ZGB 1-Staehlin, Art. 23 N 3; Urteil U 12 21 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 4. September 2012, E. 2.c). Folglich ist die Frage der Niederlassung primär nach dem RHG zu bestimmen. Der zivilrechtliche Wohnsitz nach ZGB ist dabei lediglich hilfsweise beizuziehen bzw. stellt ein wichtiges Indiz für die einwohnerrechtliche Niederlassung dar (RRB Nr. 416/2017, E. 2.1).
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Grundsatz der Einheit; Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Grundsatz der Notwendigkeit bzw. Wohnsitzfiktion, Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Die Definition Wohnsitzes in Art. 23 Abs. 1 ZGB enthält sowohl ein objektives (physischer Aufenthalt) wie auch ein subjektives Element (Absicht dauernden Verbleibens). Die (dogmatische) Aufgliederung in zwei unterschiedliche Tatbestandselemente darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei der Zuordnung des Wohnsitzes letztlich immer um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person, um die Ermittlung des räumlichen Zentrums der persönlichen Interessen geht (M. Pedrazzini, Grundriss des Personenrechts, Bern 1982, S. 97). Die körperliche Anwesenheit im Sinn des Aufenthaltes ist zwar zur Begründung des Wohnsitzes erforderlich, nicht aber zu dessen Aufrechterhaltung. Das ergibt sich aus dem Prinzip des Weiterdauerns des bisherigen Wohnsitzes bis zur Begründung eines neuen(Art. 24 Abs. 1 ZGB), welches verhindert, dass im Fall längerer oder kürzerer Ortsabwesenheit der Wohnsitz unterbrochen wird. Weiter ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (RRB Nr. 416/2017, E. 2.3).
Da die Art des Aufenthaltes (Wohnen im eigenen Heim, Mietwohnung, Hotelaufenthalt etc.) für die Begründung des Wohnsitzes nicht massgeblich ist, muss dies erst recht für die Aufrechterhaltung eines einmal begründeten Wohnsitzes gelten. Selbst eine länger dauernde Ortsabwesenheit lässt den einmal begründeten Wohnsitz bestehen, solange die betreffende Person weiterhin an diesem Ort ihren Lebensmittelpunkt hat (vgl. zu dieser Problematik E. Bucher, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, 2.A., 1. Teilband, Bern 1976, S. 552 ff und RRB Nr. 3506 vom 19. Oktober 1993, veröffentlicht in GER 1993, Nr. 6).
Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), auch wenn sie sich in einer anderen Gemeinde aufhalten. Ein Wohnsitzwechsel kann nur unter Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen, bei gleichzeitiger Übertragung der umfassenden Massnahmen an die neue Wohnsitzgemeinde.
Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB),
a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,
b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder
c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch § 17a)
Wie bereits erwähnt, gewährleistet die Niederlassungsfreiheit dem oder der einzelnen, an einem einmal gewählten Ort weiterhin zu verbleiben, sofern die Voraussetzungen für eine Niederlassung tatsächlich auch weiterbestehen. Ebenso müssen der zivilrechtliche Wohnsitz und die sozialhilferechtliche Zuständigkeit nicht immer identisch sein. Die Regelungen über die Zuständigkeit finden sich im ZUG (vgl. auch Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich, 1994).
In Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ist ausdrücklich festgehalten, dass es den Gemeinden untersagt ist, Hilfesuchende zu veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Dieses Abschiebungsverbot folgt aus der auch den Bedürftigen garantierten uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit.
Als formelle Voraussetzung für die Niederlassung gilt bei Schweizerbürgern die Deponierung des Heimatscheines.
Für die Anmeldung müssen die Voraussetzungen nach Art. 3 Bst. b RHG i.V .m. Art. 23 ZGB gegeben sein (physischer Aufenthalt sowie Absicht dauernden Verbleibens). Es ist daher grundsätzlich empfehlenswert, einen Wohnnachweis (= Mietvertrag) zu verlangen (zur Vermeidung von „Scheinwohnsitzen“).
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern mit minderjährigen Kindern ist ein Nachweis über die Obhuts-/bzw. Sorgerechtsvereinbarung (z. B. Scheidungsurteil oder Trennungskonvention) zu verlangen. Gegebenenfalls ist das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich einzuholen.
Schweizer
- Anmeldeformular (empfohlen)
- Original Heimatschein
- Krankenversicherungsnachweis
- Amtlicher Ausweis
- evtl. Wohnungsnachweis (Mietvertrag)
- Familienausweis (frühere Bezeichnung: Familienbüchlein)
Ausländische Staatsangehörige
- Anmeldeformular (empfohlen)
- Ausländerausweis, Aufenthaltszusicherung, Bewilligung zum Stellenantritt oder Verfügung* des
bewilligten Familiennachzugsgesuches - Original gültiger Reisepass (bei EG-EFTA Staatsangehörigen genügt eine gültige Identitätskarte)
- Krankenversicherungsnachweis
- evtl. Geburtsschein (bei Ledigen)
- evtl. Wohnungsnachweis (Mietvertrag)
- Familien-, Ehedokument (bei Verheirateten)
- Scheidungsurteil (bei Geschiedenen)
- Totenschein/Familienbüchlein (bei Verwitweten)
- * bzw. Arbeitsbestätigung für EG/EFTA Staatsangehörige
Weitere allfällige Unterlagen gemäss gemeindeinterner Regelungen.
Das Ausfüllen eines Anmeldeformulars bewährt sich in der Praxis vor allem bei Fragen bezüglich Zuzugsdatum (siehe steuerlicher Wohnsitz 31.12.), Zuzugsort, Konfession, Untermieter/Mitbewohner, sowie Bestätigung der Angaben mittels Unterschrift.
Zur Vermeidung von „Scheinwohnsitzen“ kann bei jeder Anmeldung aufgrund von § 11 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen z. B. der Mietvertrag verlangt werden, denn jeder Meldepflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Nach § 12 dieses Gesetzes besteht auf Anfrage hin auch für Vermieter, Arbeitgeber oder Logisgeber über den Meldepflichtigen eine Auskunftspflicht.
Die Niederlassung ist jedoch nicht an Miete oder Eigentum geknüpft. Auch auf einem Campingplatz (RRB Nr. 881/2016) oder in einem Hotelzimmer (RRB NR. 416/2017) kann ein Hauptwohnsitz begründet werden, wenn die Absicht dauernden Verbleibens und ein physischer Aufenthalt gegeben ist. Die Wohngelegenheit muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie muss insbesondere baupolizeilich genehmigt sein. Nicht möglich ist deshalb die Niederlassung an Orten, an denen das dauernde Verbleiben rechtswidrig ist. In einem solchen Fall muss die Gemeinde nach Kenntnisnahme der widerrechtlichen Nutzung einschreiten und der betroffenen Person eine Frist ansetzen, um die widerrechtliche Nutzung zu beenden. Dadurch lässt sich die Absicht dauernden Verbleibens von Beginn weg nicht verwirklichen, womit auch die Niederlassung ausgeschlossen ist (RRB NR. 881/2016, E.2; RRB Nr. 983/2017, E. 1.3).
Die Ummeldung einer Person unter umfassender Beistandschaft bedarf grundsätzlich der Genehmigung der bisher zuständigen Erwachsenenschutzbehörde.
Erfolgt der Umzug innerhalb der gleichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Abklärung bei der KESB empfehlenswert.
Personen mit einer Vertretungs- und/oder Mitwirkungsbeistandschaft können sich je nach Massnahme selbständig ummelden.
Hinweis: Für den Stimmregisterführer ist die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB von Bedeutung, da diese Personen nicht urteilsfähig und damit nicht stimmberechtigt sind.
Die Meldeverhältnisse von Kindern haben grundsätzlich nach den Kriterien der Sorgerechtszuteilung, der Obhut und dem tatsächlichen Aufenthalt zu erfolgen. Der Wohnsitz und Aufenthalt eines Kindes richten sich nach dem Zivilrecht. So gilt nach Art. 25 ZGB als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Was ist die elterliche Sorge?
Der Begriff „elterliche Sorge“ umfasst die Erziehung, Ausbildung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a ZGB). Durch richterlichen Entscheid (z.B. bei Scheidung) oder durch Entscheid der Kindesschutzbehörde (genehmigte Vereinbarung) kann die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam, aber auch nur einem Elternteil zugesprochen werden (Art. 298 und 298b ZGB).
Alleiniges Sorgerecht
Der Wohnsitz des Kindes ist immer am Ort der des sorgeberechtigten Elternteils.
Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten, verheirateten getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern
Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben dies keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Massgebend ist nur die formelle Obhutsberechtigung, welche einem Elternteil im Rahmen einer Kindes- oder Eheschutzmassnahme sowie während eines Scheidungsprozesses übertragen wurde (Art. 176 Abs. 3 und Art. 310 ZGB). Unerheblich ist somit, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und von wem es betreut wird (Botschaft Revision Eherecht, 1345). Will der obhutsberechtigte Elternteil den Wohnsitz des Kindes verlegen, ist grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung beider Elternteile einzuholen (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
Was ist die Obhut?
Aufgrund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über das Kind zu. Die Obhut ist nur ein Teil der elterlichen Sorge. Unter „elterlicher Obhut“ versteht man die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes sowie die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
Obhutsentzug und Fremdplatzierung des Kindes durch Entscheid der Kindesschutzbehörde
Die Kindeschutzbehörde kann mittels Verfügung den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil die Obhut entziehen und eine Fremdplatzierung anordnen. Die Aufhebung der Obhut hat keinerlei Einfluss auf die elterliche Sorge, die weiterhin bei den Eltern oder beim Elternteil verbleibt. Ihnen wird lediglich ein Teil davon weggenommen, nämlich das Recht, selber über den Aufenthaltsort sowie die tägliche Betreuung und Pflege des minderjährigen Kindes zu bestimmen.
- Der melderechtliche Wohnsitz des Kindes bleibt am Ort des Wohnsitzes des Elternteils oder der Eltern bestehen. Ist das Kind länger als 3 Monate am Aufenthaltsort, so besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkontrolle. Die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt ist am Aufenthaltsort zu hinterlegen.
Fremdplatzierung durch Entscheid der sorgeberechtigten Person/en
Der Inhaber der elterlichen Sorge kann das Kind einem Dritten (z.B. nicht sorgeberechtigter
Elternteil, Grosseltern, Bekannte, Pflegeeltern etc.) anvertrauen, es wieder zurückholen, dessen Beziehungen überwachen und seine Erziehung bestimmen. Die Übergabe der Obhut an einen Dritten bedarf allenfalls einer Pflegeplatzbewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz.
- Der melderechtliche Wohnsitz des Kindes bleibt am Ort des Wohnsitzes des Elternteils oder der Eltern bestehen. Ist das Kind länger als 3 Monate am Aufenthaltsort, so besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkontrolle. Die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt ist am Aufenthaltsort zu hinterlegen.
Wird ein neuer Wohnsitz begründet und die betroffene Person hat sich trotz den schriftlichen Aufforderungen seitens des Einwohneramtes nicht ordnungsgemäss angemeldet (Verstoss gegen § 10 und § 11 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen), hat das Einwohneramt eine Verzeigung an die Polizei zu veranlassen. Weiter hat der Gemeinderat einen Beschluss über die zwangsweise Eintragung als Niedergelassenen im Einwohnerregister zu erlassen (vgl. RRB Nr. 983/2017).
Rechtliches Gehör
Bevor das Einwohneramt eine Verzeigung oder einen Beschluss durch den Gemeinderat veranlasst, soll die Person die Möglichkeit haben, sich zum Sachverhalt vorgängig äussern zu können und sie hat Anspruch darauf, dass ihre Anliegen gewürdigt werden (rechtliches Gehör/BV Art. 29). Zu diesem Zweck muss der voraussichtliche Inhalt der zu erlassenden Verzeigung und des Beschlusses dem Betroffenen mitgeteilt werden. Die Person muss schriftlich durch eine Stellungnahme oder durch eine mündliche Befragung angehört werden. Ihr muss ebenfalls die Gelegenheit geboten werden, Beweise für ihren Standpunkt beizubringen. Auf Verlangen kann die vom Verfahren betroffene Person beim Einwohneramt Akteneinsicht verlangen. Aus diesem Grund sollten nur sachliche Fakten und keine persönliche Meinungen zusammengefasst werden.
Die Grundlage für das Ausstellen von amtlichen Ausweisen oder Bescheinigungen aller Art (Wohnsitzausweis, MFK-Bestätigung, Lebensbescheinigung, etc.) ist bei Schweizern der Heimatschein und bei ausländischen Staatsangehörigen der Reisepass (bei EG-EFTA-Staatsangehörigen genügt die Identitätskarte).
Sind diese nicht hinterlegt, sollen auch keine Bestätigungen ausgestellt werden.
Jedermann hat sich in der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen abzumelden, auch wenn er einen Steuerausstand und allenfalls andere Gemeinderechnungen (z. B. Wasser-Abwasserrechnung) nicht bezahlt hat. Aus steuerrechtlichen Gründen dürfen die Ausweisschriften nicht zurückbehalten werden (hätte allenfalls strafrechtliche Konsequenzen). Auch darf eine Abmeldebestätigung nicht verweigert werden, wenn später eine solche verlangt wird (z. B. um bei Wegzug ins Ausland BVG-Leistungen zu erhalten; BGE 127 I 97).
Bevor eine Abmeldung vorgenommen werden darf, ist sicherzustellen, dass die abzumeldende Person nicht unter umfassender Beistandschaft steht oder nicht minderjährig ist.
Bei getrennt lebenden Ehepartnern mit minderjährigen Kindern ist bei einer Abmeldung festzustellen, welcher Elternteil das Sorgerecht besitzt resp. unter wessen Obhut sich das Kind befindet. Gegebenenfalls ist das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich einzuholen (siehe auch ZGB Art. 25).
Schweizer
- Abmeldeformular (empfohlen)
- Amtlicher Ausweis
- Niederlassungsausweis
Ausländische Staatsangehörige
- Abmeldeformular (empfohlen)
- Ausländerausweis
Das Ausfüllen eines Abmeldeformulars bewährt sich in der Praxis zur – auch nachträglichen – Feststellung der korrekten Adresse, sowie, insbesondere Ende Jahr zur beweiskräftigen Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes („31.12.-Problematik“).
Der Niederlassungsausweis ist die Quittung für den bei der seinerzeitigen Anmeldung hinterlegten Heimatschein bzw. Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt. Der Empfang des Heimatscheines ist in jedem Fall mit Unterschrift zu quittieren.
Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als 6 Monaten ist es grundsätzlich prüfenswert, ob eine definitive Abmeldung vollzogen werden soll oder nicht. Selbst wenn ein Einwohner sich für „längere Zeit“– z. B. für ein Jahr – im Ausland aufhält, ist eine endgültige Abmeldung nicht immer sinnvoll. Hier besonders wichtig ist die Definition nach Art. 23 ZGB: „Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibs“.
Person wird ins Ausland abgemeldet:
- Rückkehr ungewiss (Auslandaufenthalt länger als 1 Jahr) – der Wohnsitz wird mit der Absicht des dauernden Verbleibs ins Ausland verlegt
- Kein Wohnverhältnis oder ähnliches mehr in der Schweiz vorhanden
- Gegebenenfalls Arbeitsstelle im Ausland
Vorteil:
Ende der Steuerpflicht
Nachteil:
Schweizer Krankenversicherungsdeckung wird aufgehoben
Vorgehen:
- Die Bekanntgabe der Abmeldung hat durch den Wegzuziehenden ca. drei bis vier Wochen vor effektivem Wegzug zu erfolgen.
- Die Kontaktadresse einer Bezugsperson inkl. entsprechender Vollmacht wird vorgelegt.
- Die Meldung an das Steueramt zur umgehenden Einleitung des Steuerberechnungsverfahrens hat zu erfolgen.
- Heimatschein wird ausgehändigt mit dem Hinweis, diesen auf der Schweizer Vertretung im Ausland oder bei einer Vertrauensperson in der Schweiz zu hinterlegen.
- Die Person ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich unbedingt bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland melden muss (Stimmrecht, Vermeidung von Beitragslücken bei der AHV).
Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung haben die Möglichkeit, den C-Ausweis auf zu begründetes Gesuch hin bis höchstens 4 Jahre reservieren zu lassen.
Merkblatt Aufrechterhaltung Niederlassungsbewilligung (PDF)
Person bleibt angemeldet:
- Rückkehrdatum steht fest
- Aufenthalt von max. 1 Jahr
- Keine Absicht des dauernden Verbleibs im Ausland (Studium, Sprachaufenthalt)
- Wohnverhältnis vorhanden oder bei Eltern wohnhaft
Vorteil:
Krankenversicherungsdeckung bleibt erhalten, die Rückkehr in den „heimatlichen Hafen“ ist problemlos und ohne administrativen Aufwand gegeben.
Nachteil:
Steuerpflicht läuft weiter (bei wenig Einkommen, ist dies selbstredend minimal).
Vorgehen:
- Die Kontaktadresse einer Bezugsperson inkl. entsprechender Vollmacht muss hinterlegt werden für die Zeit des Auslandaufenthaltes.
- Der Vermerk im Einwohnerregister über die Aufenthaltsdauer und den Bevollmächtigen.
Im obigen Rahmen sollten dem Einwohner die jeweiligen Möglichkeiten aufgezeigt werden. Es empfiehlt sich, ihn selber entscheiden zu lassen, da auch hier keine eindeutige Regelung vorhanden ist.
Wichtig scheint, vor allem bei Fällen, die sich in einer Grauzone befinden, auf die Krankenversicherungsdeckung hinzuweisen. Es macht beispielsweise keinen Sinn, einen Studenten, der einen Sprachaufenthalt besucht, abzumelden, da er dadurch die Grundversicherung nicht aufrechterhalten könnte.
Meldet sich eine Person nicht ordnungsgemäss ab, ist gemäss Gesetz über das Einwohnermeldewesen § 10 Abs. 1, wie folgt vorzugehen:
a) Neue Adresse ist bekannt
- Erste Aufforderung zur ordnungsgemässen Abmeldung
- Gegebenenfalls zweite Aufforderung zur ordnungsgemässen Abmeldung (mit Androhung Verzeigung an Polizei)
- Falls keine Abmeldung erfolgt -> Verzeigung durch das Einwohneramt bei der Kantonspolizei
- Nach der Verzeigung Abmeldung abwarten und wenn diese dann immer noch nicht erfolgt, wird die Abmeldung von Amtes wegen vorgenommen. Falls der betroffene Einwohner mit der Abmeldung nicht einverstanden ist, kann er vom Gemeinderat einen beschwerdefähigen Beschluss verlangen.
b) Neue Adresse ist nicht bekannt
- Abklärungen via Vermieter, Post, Arbeitgeber, Arbeitsamt, Krankenkasse, Sozialamt, Kreiskommando, Kantonspolizei (Gefängniskontrolle), gegebenenfalls Amt für Migration des Kantons Schwyz, ob die Person wirklich weggezogen ist und ob evtl. die neue Adresse bekannt ist.
- Ist der Einwohner effektiv weggezogen und die Adresse nicht eruierbar, erfolgt in der Einwohnerkontrolle die Abmeldung „Wegzug nach Unbekannt“.
Abmeldungen von Personen unter umfassender Beistandschaft infolge Umzugs und allfällige Übertragung der Massnahme an die neue Erwachsenschutzbehörde, können aufgrund der Meldungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorgenommen werden. Der Heimatschein wird an die gesetzliche Vertretung gesandt.
ieht bei einer Trennung ein Ehepartner weg, so sind in der Regel getrennt ausgestellte Heimatscheine zu bestellen. Empfehlenswert ist die Rückfrage beim verbleibenden Ehepartner, ob tatsächlich eine Trennung vorliegt.
Alle in der Gemeinde wohnhaften Personen haben Adressänderungen innerhalb der Wohngemeinde innert 14 Tagen zu melden.
Die Meldungen erfolgen in der Regel schriftlich, telefonisch oder elektronisch (eUmzug). Zwecks zweifelsfreier Identifikation empfiehlt es sich, Kontrollfragen zu stellen. Es empfiehlt sich einen Wohnungsnachweis (Mietvertrag) zu verlangen.
Grundsätzlich ist es eine Aufgabe des Einwohneramtes zu vermeiden, dass eine Person Wohnsitz beansprucht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hier wird von einem „Scheinwohnsitz“, z. B. zur Beanspruchung von Sozialhilfegeldern, oder anderen Leistungen, gesprochen. In Zweifelsfällen ist dringend zu empfehlen, einen Wohnsitznachweis (Mietvertrag) zu verlangen.
Etwas schwieriger verhält es sich bei Untermiete. Eine Möglichkeit wäre das Einholen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Wohnungsvermieters/Logisgebers, eine andere das Verlangen eines Untermietvertrages.
Liegt eines der beiden Schriftstücke vor, kann davon ausgegangen werden, die Anmeldung – oder selbstverständlich auch die Ummeldung innerhalb der Gemeinde – sei rechtens.