Mit dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz wurde in den Verwaltungen von Kanton, Bezirken und Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt und gleichzeitig eine bessere Kontrolle im Datenschutz sichergestellt. Mit dem Öffentlichkeitsprinzip wurde die Geheimhaltung zur Ausnahme und das Einsichtsrecht zur Regel. Einsicht und Auskunft können dann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.