1.1. Rechtsgrundlagen1.1.1. Die Schweizerische Bundesverfassung
1.1.2. Kantonale Gesetzgebung
1.1.3. SKOS Richtlinien
1.1.4. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe
1.1.5. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP)
1.1.6. Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
1.2. Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe (Sinn und Zweck)
1.2.1. Finalprinzip
1.2.2. Bedarfsdeckungsprinzip
1.2.3. Grundsatz Subsidiarität
1.2.3.1. Sozialversicherungen
1.2.3.2. Leistungen Dritter
1.3. Ausblick Eidg. Sozialhilfegesetz
Die verfassungsmässige Grundlage der Sozialhilfe befindet sich in Art. 12 der Bundesverfassung (BV):
Zu den von der Verfassung gewährleisteten, grundlegenden Rechten des Einzelnen gegenüber dem Staat zählen:
Die Wahrung der Menschenwürde (Art 7BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 BV), Willkürverbot (Art. 9 BV), allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und das Recht auf Notlagen (Art. 12 BV). Das Prinzip der Subsidarität, das seit 1. Januar 2008 in Art. 5a BV ausdrücklich verankert ist, gilt für sämtliche gesellschaftliche Bereiche, in denen der Staat aufgrund eines politischen Auftrages und entsprechender gesetzlicher Grundlagen gestaltend, ordnend und steuernd tätig wird. Auch Sozialhilfeleistungen werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsdiär gegenüber:
- den Möglichkeiten der Selbsthilfe
- Leistungsverpflichtungen Dritter
- Freiwilligen Leistungen Dritter
(Häfeli, 2008, s. 73)
Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Der Art. 12 BV garantiert nicht das soziale Existenzminimum sondern nur den Notbedarf (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung). Also die in einer Notlage unerlässlichen Mittel um zu überleben. Die Gewährleistung des Rechts auf Existenzsicherung bildet somit die Grundlage der Sozialhilfe. Einen konkreten Betrag in Bezug auf die sog. Nothilfe (Ansatz) sucht man jedoch der Sozialhilfegesetzgebung vergeblich. Die Praxis in den Kantonen bzw. in den Gemeinden ist uneinheitlich. Über die konkreten Ansätze herrscht demensprechend Unsicherheit. Ein Ansatz wäre es, sich an der Nothilfe zu orientieren zu welcher die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) in Bezug auf den Asylbereich am 29. Juni 2012 eine Empfehlung herausgegeben hat.
In der Nothilfe sind sowohl Geld als auch Sachleistungen möglich. Bei der Ausrichtung von Nothilfe ist jedoch auf die elementaren und individuell-konkreten Bedürfnisse der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen. Die immer wieder genannten Richtwerte befinden sich etwa zwischen Fr. 8.00 und Fr. 14.00 pro Tag. Wie zuvor erwähnt wäre der Betrag dem individuell-konkreten Fall anzupassen.
Art. 12 BV beinhaltet u.a. das Finalprinzip, welches nicht nach dem Grund fragt, weshalb sich eine Person in einer Notlage befindet. Deshalb hat auch eine Person, welche selbstverschuldet in eine Notlage gerät, zumindest Anspruch auf den Notbedarf bzw. Nothilfe. Anspruch auf Nothilfe hat jedoch nur, "wer nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen." Wer sich also nicht genügend darum bemüht, die Notlage zu überwinden, obschon er dazu in der Lage wäre, kann seinen Anspruch auf Nothilfe verlieren. Wichtig ist, dass es sich um eine konkrete und zumutbare Möglichkeit handeln muss.
Angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes muss es sich stets um eine reale und nicht nur um eine hypothetische Möglichkeit auf eigene Mittel zuzugreifen, handeln. Zum Beispiel wäre der Verweis auf ein hypothetisches Einkommen unzulässig. Unerheblich ist auch, ob die Notlage selbstverschuldet ist.
Die Kompetenz für die Ausgestaltung der Sozialhilfegesetzgebung liegt bei den einzelnen Kantonen. Jeder Kanton hat somit seine eigene Sozialhilfegesetzgebung. Die verfassungsmässigen Grundsätze (z.B. Finalprinzip) gelten jedoch auch für die kantonale Gesetzgebung. Im Kanton Schwyz ist die wirtschaftliche Sozialhilfe im Gesetz über die Sozialhilfe und der Vollziehungsverordnung geregelt. Gemäss § 5 Abs. 2 ShV haben die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe wegleitenden Charakter.
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Auf viele materiell rechtliche Fragen in der Sozialhilfe gibt weder das Gesetz noch die Verordnung eine konkrete Antwort. Aus diesem Grund spielen die Richtlinien der SKOS in der Praxis eine zentrale Rolle. Die Richtlinien werden heute in fast allen Kantonen angewendet und meistens vom Gesetz als anwendbar erklärt, was einer erweiterten Gesetzgebung entspricht. So hält § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes fest, dass die SKOS-Richtlinien im Kanton Schwyz zumindest "wegleitenden Charakter" haben. Durch die Anwendung der SKOS-Richtlinien wird gesamtschweizerisch eine bessere Vereinheitlichung der Rechtsanwendung erreicht, da die Grundsätze sowie die Leistungen der Sozialhilfe genau beschrieben und festgelegt sind.
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Das Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe ist nach dem gleichen Schema wie die SKOS-Richtlinien aufgebaut. Es konkretisiert die im Kanton Schwyz herrschende Praxis betreffend Anwendung der SKOS-Richtlinien. Beim Schwyzer Handbuch handelt es sich um eine Praxishilfe für den Anwender und nicht um verbindliche Rechtsätze. Die Rechtmässigkeit der Entscheide in der Sozialhilfe ist deshalb anhand der Gesetzgebung zu prüfen, was jedoch in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet.
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Rechtssätze über das Verfahren in der Sozialhilfe befinden sich vor allem in der VRP. Das Verfahrensrecht als formelles Recht dient zur Verwirklichung des materiellen Rechts (Sozialhilferecht). Es regelt Fragen wie Zuständigkeit, Akteneinsichtsrecht, Rechtsmittelbelehrung, rechtliches Gehör, aufschiebende Wirkung, Rechtsmittelinstanzen etc., also Normen welche für das Verwaltungsverfahren allgemein gelten.
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Verfahrensgarantien:
- Rechtliches Gehör
- Akteneinsicht
- Recht auf Vertretung
- Zuständigkeitsprüfung
- Offizial- und Dispositionsmaxime
- Untersuchungs- und Verhandlungsprinzip
- Rechtsanwendung von Gesetzes wegen
- Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren
- Rechtsmittelbelehrung
- Verbot Rechtsverzögerung/Rechtverweigerung
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) regelt auf Bundesebene die Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Auf der einen Seite werden die Zuständigkeiten (z.B. zum Unterstützungswohnsitz) definiert, und auf der anderen Seite enthält das Gesetz Regeln betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen den Kantonen. Grundsätzlich regelt § 18 SHG den Unterstützungswohnsitz innerhalb des Kantons Schwyz. Absatz 2 von §18 ShG hält jedoch fest, dass Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesrecht auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar sind (siehe auch. § 4 der Verordnung). Bei Zuständigkeitsfragen ist also ausser § 18 ShG (insbesondere betreffend Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalten, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz der Familienangehörigen usw.) immer auch das ZUG zu konsultieren.
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"Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale und berufliche Integration" (SKOS-Richtlinien; A.I).
Das soziale (im Gegensatz zum absoluten) Existenzminimum liegt höher als der von Art. 12 BV garantierte Notbedarf. Es umfasst nicht nur die zum Leben absolut notwendigen Mittel sondern auch die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe (SKOS-Richtlinien; A.I). Die starken wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sowie das zunehmende Spannungsfeld von Ansprüchen und Anforderungen an das Sozialwesen bei gleichzeitig knappen öffentlichen Mitteln haben einen Wandel im Sozialstaatsverständnis vom Versorgerstaat zum aktivierenden Sozialstaat bewirkt. Diese Veränderung der Rahmenbedingungen hat auch das Menschenbild in der Sozialhilfe beeinflusst. Im Vordergrund stehen nicht primär die Defizite der Hilfesuchenden sondern ihre Stärken und Ressourcen, die es von staatlicher Seite zu unterstützen und zu fördern gilt. Gleichzeitig treten vermehrt die Eigenverantwortung und die Pflicht zur Milderung der Abhängigkeit von staatlichen Leistungen in den Vordergrund. Ausgehend von einem positiven Menschenbild, das allen zutraut, einen eigenständigen Beitrag zur selbständigen Lebensführung und Eingliederung in die Gesellschaft zu leisten, wird der Grundsatz "Fördern und Fordern" zur Maxime. Auf der anderen Seite ist es die Aufgabe der Sozialhilfeorgane, sich dafür einzusetzen, dass die gesellschaftlichen Strukturen (z.B. in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit oder Wohnen) so ausgestaltet sind, dass die Entstehung von Armut verhindert wird und möglichst alle Menschen ihr Leben selbstverantwortend und selbstbestimmt gestalten können (SKOS-Richtlinien; A.2).
Die Sozialhilfe kennt verschieden Prinzipien, welche bei der Fallarbeit berücksichtigt werden müssen. In der Gesetzgebung werden diese meist nur angedeutet. In den Richtlinien der SKOS sind diese unter A.4 jedoch genauer definiert. In der Folge wird nur auch die wichtigsten eingegangen, da diese unter der genannten Richtlinie beschrieben sind.
Das Finalprinzip umschreibt den Zweck (lat. finis) der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass es - wie weiter oben erwähnt - nicht auf die Ursache ankommt, weshalb sich jemand in einer Notlage befindet, sondern darum, die vorhandene Notlage zu überwinden. Mit dem Finalprinzip werden die Ursache der Notlage und die Hilfeleistung entkoppelt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Fürsorgebehörde das Verhalten und allfälliges Verschulden der unterstützten Person bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht berücksichtigen darf. Das Finalprinzip wird nämlich durch den Grundsatz der Subsidiarität (siehe 2.2.3.) eingeschränkt.
Das Bedarfdeckungsprinzip orientiert sich an einem aktuellen und konkreten Bedarf. Die Unterstützungsleistungen werden nach objektiven Kriterien (Existenzminimum) bemessen und nicht nach den subjektiven Bedürfnissen einer Person. Reicht z.B. eine Person ein Unterstützungsgesuch ein und der Anspruch kann aus Gründen nicht berechnet werden, welche in der antragstellenden Person liegen (reicht z.B. Belege nicht ein), können Unterstützungsleistungen nicht rückwirkend auf das Einreichedatum des Antrags bezahlt werden, da die Notlage rückwirkend nicht mehr als aktuell bzw. konkret, sondern schon als überwunden gilt. Gestützt auf das Bedarfdeckungsprinzip können zu Lasten der Sozialhilfe grundsätzlich auch keine Schulden übernommen werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch individuell abgewichen werden, wenn dadurch eine noch schlimmere Notlage (z.B. Mietrückstände, wenn dadurch der Verlust einer preisgünstigen Wohnung) verhindert werden kann.
In der Sozialhilfe kommt dem Grundsatz der Subsidiarität die Funktion eines Ordnungsprinzips zu, indem Zuständigkeiten abgegrenzt und der Vorrang von Ansprüchen geregelt wird. Sozialhilfeleistungen werden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien kann (Selbsthilfe) oder Mittel aus Leistungen Dritter (Fremdhilfe) nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. In der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Schwyz kommt dieses Prinzip vor allem in §15 des Sozialhilfegesetzes (ShG) und in §6 der Sozialhilfeverordnung (ShV) zum Ausdruck.
Gemäss §15 ShG hat nämlich nur Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. §6 der ShV hält zudem fest, dass zu den eigenen Mitteln (§15 ShG) insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gezählt werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es spielen grundsätzlich alle möglichen Einnahmequellen eine Rolle. Weiter hält §6 ShV fest, dass auch Zuwendungen von privater Seite angemessen zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die antragstellenden Personen zuerst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, bevor ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht. Im Rahmen der Selbsthilfe ist die hilfesuchende Person also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu beheben oder zu mildern. Die Anforderungen sind hier jedoch im Einzelfall genau zu prüfen. Sind Ansprüche welche der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen nicht ausreichend geklärt oder rechtzeitig abrufbar, hat diese (bevorschussend) einzuspringen
Wie obenstehend in Ziff. 2.3.3 erwähnt, gehen Versicherungsleistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Es gilt also im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen, ob eine Antragstellende Person Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der AHV, IV, Ergänzungsleistungen, BVG, Militärversicherung (MVG). Erwerbsersatzordnung (EOG), Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) oder auch Anspruch auf Leistungen einer Unfall- oder Krankentaggeldversicherung hat.
In der Praxis kommt es oft vor, dass Personen, welche Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben in eine finanzielle Notlage geraten, weil eine Sozialversicherung längere Zeit benötigt, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. In diesem Fall springt die Sozialhilfe als bevorschussende Leistung ein. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen kann nach § 25 Abs. 3a ShG bei der Versicherung oder bei Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen. Im innerkantonalen Verhältnis reicht somit eine Anzeige an die verrechnungspflichtige Stelle. Da es sich jedoch beim Sozialhilfegesetz um einen kantonalen Erlass handelt, wird dies von ausserkantonalen Sozialversicherungen meist nicht akzeptiert und betreffend Verrechnung eine Unterschrift der bevorschussten Person verlangt. Nachfolgend werden die wichtigsten Sozialversicherungen kurz beschrieben:
Arbeitslosenversicherung (ALV):
Die Arbeitslosenversicherung ist die Versicherung, welche das Risiko beim Verlust der Arbeitsstelle absichern soll. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) und in der Verordnung (AVIV) geregelt. Es handelt sich dabei um Bundesgesetze. In Gegensatz zur Sozialhilfe vollziehen die Arbeitslosenversicherungen also in jedem Kanton Bundesgesetz. Neben den kantonalen Arbeitslosenkassen bestehen auch die „privaten“ Arbeitslosenkassen, welche ebenfalls Bundesgesetz vollziehen. Dies sind meistens die Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften und Verbände (z.B. UNIA; SYNA, etc.). Es besteht freie Kassenwahl. Die Liste der im Kanton zur Verfügung stehenden Kassen findet man meist auf der Webseite der RAV`s. Die Anspruchsvoraussetzungen betreffend genügender Arbeitsbemühungen sowie der Vermittelbarkeit werden jedoch durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kontrolliert. Dieses ist jedoch vor allem für die Arbeitsvermittlung zuständig. Sowohl die Arbeitslosenkasse Schwyz) wie auch das RAV unterstehen im Kanton Schwyz dem Amt für Arbeit.
Gesamthaft unterstehen die Arbeitslosenkassen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV):
Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Sie soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Invalidenversicherung (IV):
Die Invalidenversicherung soll das Erwerbseinkommen ersetzen, wenn ein Person infolge Invalidität nicht mehr oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die kantonalen IV-Stellen vollziehen wie die Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz. Massgeblich für die Invalidenversicherung ist das Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und Verordnung.
Ergänzungsleistungen (EL):
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates. Besteht deshalb zusätzlich zur AHV oder IV ein Anspruch auf EL, ist grundsätzlich kein Platz mehr für Sozialhilfe, da das soziale Existenzminimum vollständig abgedeckt ist. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):
Die berufliche Vorsorge (BVG) ist die zweite Säule des Schweizerischen Sozialsystems. Sie basiert auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das seit 1985 in Kraft ist. Als so genannte Pensionskasse dient sie dazu, die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards bei Erwerbsausfall zu ermöglichen. Die berufliche Vorsorge sichert jedoch nicht nur die Altersrente, sondern bietet auch finanzielle Unterstützung im Falle von Tod und Invalidität. Ist die Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen, so kommt zu den Geldern der AHV/IV eine weitere Rente der Unfallversicherung (UVG) dazu. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen.
Mutterschaftsversicherung:
Die Mutterschaftsentschädigung wurde am 1. Juli 2005 auf Grund einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) eingeführt. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht grundsätzlich, wenn die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet. spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.
Weitere Sozialversicherungen:
Auf die Militärversicherung (MVG), die Erwerbsersatzordnung (EOG) und die oben erwähnten Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) wird verzichtet.
Neben den verschiedenen Spezialgesetzen der Sozialversicherungen ist auch auf das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinzuweisen. Dieses enthält Normen, welche für die Sozialversicherungen gleichermassen anwendbar sind. Dieses Gesetz koordiniert somit das Sozialversicherungsrecht des Bundes. Zum Beispiel werden darin die verwendeten Begriffe vereinheitlicht.
Neben den Sozialversicherungen gilt es im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips jegliches Einkommen zu berücksichtigen. So auch Zuwendungen von dritter Seite, insbes. von Eltern oder Verwandten.
Unterhalt:
Eheliche und elterliche Unterhaltspflicht
Mit Unterhalt sind Leistungen nach Art. 163 ff. ZGB und Art. 276 Abs. 1 ZGB. gemeint. Während der Ehe (v.a. bei getrennt Lebenden Ehepaaren) kann das Sozialhilfeorgan die Geltendmachung oder die Abtretung des Unterhaltsanspruchs verlangen. Im Falle der Abtretung sollte über den Anspruch bereits ein Rechtstitel bestehen. Verzichtet eine unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnt, so muss sie sich einem angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (siehe 2.2.3) besteht im Umfang dieses Betrages keine Bedürftigkeit. (siehe auch F.3.2 SKOS-Richtlinien). Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht geht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor (§ 24 ShG)
Legalzession/Subrogation
Wird der Kindesunterhalt im Umfang der Koten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 285 Abs. 2 ZGB) ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem pflichtigen Elternteil mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB und Art. 286 Abs. 3)
Kinderalimente können nach den Regeln des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Kantons Schwyz bevorschusst werden.
Auch beim nachehelichen Unterhalt geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 131 Abs. 3 ZGB direkt an das unterstützende Sozialhilfeorgan über.
Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehen der wirtschaftlichen Hilfe vor und sind nach den Vorschriften des ZGB zu machen & 24 ShG.
Kinderalimente
können nach den Regeln des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Kantons Schwyz bevorschusst werden. Eine Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass der Unterhalt in einem Rechtstitel festgelegt ist.
Verwandtenunterstützungspflicht:
Damit ist die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Line (Kinder-Eltern-Grosseltern) gemeint. Diese ist in den Artikeln 328 und 329 ZGB geregelt. Damit sind in erster Linie die Eltern mündiger Kinder gemeint. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen. Es geht also um Verwandte in auf- und absteigender Linie, welche gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB in günstigen Verhältnissen leben. Betreffend Richtwerte und Berechnung sind die SKOS-Richtlinien F.4 zu konsultieren. Die Feststellung des Anspruchs hat notfalls durch das zuständige Gericht auf dem zivilrechtlichen Wege zu erfolgen.
Die Verwandtenunterstützungspflicht ist von der ehelichen und der elterlichen Unterhaltspflicht zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht nach Art. 163 - 165 ZGB bzw. Art. 276 ff. ZGB geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor.
Der Nationalrat hat in seiner Herbstsession 2012 nun einen ersten Schritt in Richtung eines Rahmengesetzes zur Sozialhilfe getan und dem Bundesrat eine entsprechende Motion überwiesen. Ein solches soll in der Sozialhilfe für einheitliche Standards sorgen. Wie weit eine solche nationale Regelung gehen soll ist jedoch noch nicht klar und dürfte Gegenstand der weiteren Verhandlungen sein.